Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Roland W***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I./1./), des Vergehens des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach § 207b Abs 3 StGB (I./2./), des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (I./3./) und des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt.
Danach hat er in Klagenfurt
I./ an nicht exakt feststellbaren Tagen zu den nachstehend
angeführten Zeiträumen, und zwar
1./ an zumindest einem nicht mehr exakt feststellbaren Tag vor dem 8. August 2001 den am 8. August 1987 geborenen Roland P***** zumindest dadurch sexuell missbraucht, dass er ihn manuell befriedigte; 2./ an nicht exakt feststellbaren Tagen in der Zeit vom 8. August 2001 bis 8. August 2005 wiederholt die unter 1./ angeführten sexuellen Handlungen, wechselseitigen Oralverkehr und wechselseitigen Analverkehr mit seinem mj Sohn Roland P***** unternommen; 3./ in der Zeit vom 18. April 2002 bis 8. August 2005 seinen mj Sohn Roland P***** zusätzlich (neben der unter 2./ angeführten Ausnützung der väterlichen Autorität) durch Entgelt zur Fortsetzung des wechselseitigen Oral- und Analverkehrs verleitet;
II./ an einem nicht mehr exakt feststellbaren Tag im August 2007 Reinhold A***** durch die Äußerung „er kenne die richtigen Leute und es werde ihm etwas zustoßen, wenn er jemanden davon erzähle, dass er sich in seiner Gegenwart selbst manuell befriedigt habe", somit durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Körperverletzung zu einer Unterlassung zu nötigen versucht.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) greift ihrem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemeiner menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht eröffnet (vgl RIS-Justiz RS0119583). Gegenstand der Tatsachenrüge sind daher Feststellungen, angesichts der eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert nahe liegt, die somit schlechterdings unerträglich sind (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 391 und 490).
In Ausführung dieser Rüge versucht der Beschwerdeführer lediglich die Angaben des ihn belastenden Zeugen Reinhold A***** unter Hinweis auf die - entgegen dem Beschwerdevorbringen von den Tatrichtern ohnehin gewürdigten (US 11 f) - Diskrepanzen zwischen seinen vor der Polizei und in der Hauptverhandlung deponierten Angaben und mit Spekulationen über - vom erkennenden Gericht erwogene, indes als nicht gegeben bewertete (US 12) - Belastungsmotive der beiden Tatopfer in Zweifel zu ziehen. Solcherart vermag er keine sich aus den Akten ergebende, im Sinne der obigen Ausführungen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zu Grunde liegenden Tatsachen aufzuzeigen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) beschränkt sich darauf, die vom Erstgericht angenommenen Feststellungen unter Hinweis auf die in der Tatsachenrüge vorgebrachten Bedenken in Zweifel zu ziehen, ohne damit einen Rechtsfehler aufzuzeigen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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