OGH 12Os169/11m

OGH12Os169/11m20.12.2011

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Dezember 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ludwig als Schriftführer in der Strafsache gegen Dominic E***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und Z 2, 130 vierter Fall, 15 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Dominic E***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 19. August 2011, GZ 23 Hv 110/11z-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten Dominic E***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auch Schuldsprüche eines anderen Angeklagten enthaltenden angefochtenen Urteils wurde Dominic E***** des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und Abs 2 StGB (A./1./), des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und Z 2, 130 vierter Fall, 15 StGB (A./2./) sowie der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (A./3./), der Unterschlagung nach § 134 Abs 2 StGB (A./4./) und der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (A./5./) schuldig erkannt.

Danach haben, wie im Urteil einzeln dargestellt, in M***** und anderen Orten

A./ Dominic E***** und Christopher Eb***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter

1./ Fahrzeuge, die zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet sind, ohne Einwilligung der Berechtigten in Betrieb genommen, nämlich am 25. März 2011 (a./), 9. April 2011 (b./) und 28. April 2011 (c./) die im Urteil genannten Kraftwagen teils durch Einschlagen einer Scheibe und Einsteigen in einen Lagerplatz;

2./ gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen anderen auch durch Einbruch mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen und wegzunehmen versucht, nämlich am 24. Mai 2011 (a./ und b./), 30. Mai 2011 (c./ und d./) und in der Nacht auf den 1. Juni 2011 (e./) die im Urteil genannten Gegenstände den jeweiligen Gewahrsamsträgern;

3./ am 28. April 2011 eine fremde Sache, nämlich ein Vorhangschloss der F***** AG & Co KG durch Zersägen beschädigt;

4./ nach dem 9. April 2011 einen unbefugt in Gebrauch genommenen LKW (A./1./b./), somit ein fremdes Gut, das sie ohne Zueignungsvorsatz in ihren Gewahrsam gebracht hatten, unterschlagen;

5./ am 28. April 2011 Gewahrsamsträger der F***** AG & Co KG dadurch geschädigt, dass sie eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Säge, aus deren Gewahrsam dauernd entzogen, ohne sich diese zuzueignen, indem sie sie in einen Bach warfen.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das Urteil vom Angeklagten Dominic E***** aus Z 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, das angefochtene Urteil stehe zu jenem des Landesgerichts Innsbruck vom 7. Juli 2011, AZ 23 Hv 140/10k, mit dem unter Bedachtnahme auf eine frühere Verurteilung eine Zusatzstrafe ausgesprochen worden war, in dem von § 31 Abs 1 StGB bezeichneten Verhältnis.

Der Einwand geht daran vorbei, dass jenes Urteil zu dem des Bezirksgerichts Hall i.T. vom 11. April 2011, AZ 2 U 60/10x, im genannten Verhältnis steht (US 9) und E***** nach der letztgenannten Entscheidung Taten begangen hat, die ihm hier zur Last liegen (Schuldsprüche A./1./c./, 2./a./ bis e./, 3./, 5./).

Auf ein Urteil, in dem § 31 StGB angewendet wurde, ist jedoch nur dann Bedacht zu nehmen, wenn die Aburteilung aller nunmehrigen Taten (schon in erster Instanz) bereits in demjenigen Verfahren möglich gewesen wäre, auf das (im Vor-Urteil) Bedacht genommen wurde. Demnach ist auf mehrere miteinander durch tatsächliche Anwendung des § 31 StGB verknüpfte Urteile Bedacht zu nehmen, wenn sämtliche nunmehr abgeurteilten Taten bereits im ersten dieser Verfahren hätten abgeurteilt werden können, also vor dem Urteil erster Instanz in diesem Verfahren begangen wurden (RIS-Justiz RS0112524; Ratz in WK² § 31 Rz 5 mwN).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Dominic E***** beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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