OGH 12Os166/16b

OGH12Os166/16b2.3.2017

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Andreas E***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Kevin S*****, die Berufungen der Angeklagten Richard M***** und Nico P***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Jugendschöffengericht vom 11. August 2016, GZ 64 Hv 67/16b‑105, und über die Beschwerden der Angeklagten Kevin S*****, Richard M***** und Nico P***** sowie der Staatsanwaltschaft gegen Beschlüsse betreffend die Verlängerung einer Probezeit und die Anordnung von Bewährungshilfe nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0120OS00166.16B.0302.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Kevin S***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Schuld- und Freisprüche Mitangeklagter sowie verfehlt ins Urteil aufgenommene Beschlüsse auf Anordnung von Bewährungshilfe (RIS‑Justiz RS0120887 [T3]) enthält, wurde Kevin S***** jeweils eines Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (B./II./) und des schweren Raubes nach §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (B./III./) schuldig erkannt.

Danach hat er in S***** und an anderen Orten (US 13) anderen Personen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz fremde bewegliche Sachen weggenommen (B./II./) und wegzunehmen versucht (B./III./), und zwar:

B./II./ am 25. Jänner 2016 im einverständlichen Zusammenwirken mit Andreas E***** mit Gewalt gegen Luka T***** 100 Gramm Cannabiskraut, indem sie ihn zu Boden warfen, ihm mehrere massive Faustschläge ins Gesicht und gegen den Hinterkopf versetzten, und Kevin S***** dem Genannten, der durch Andreas E***** am Boden fixiert wurde, die Substanzen entriss;

B./III./ am 2. Mai 2015 in einverständlichem Zusammenwirken mit Andreas E***** und Nico P***** sowie unter Beteiligung (§ 12 dritter Fall StGB) des Michael V***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, indem Kevin S***** eine von Andreas E***** zur Verfügung gestellte Schreckschusspistole in der Hand hielt, wobei er den Lauf der Schreckschusspistole zu Boden, jedoch in Richtung G***** zeigend, richtete „und Nico P*****, wobei beide Personen in Bundesheerkleidung bekleidet waren und angaben, einen Hausdurchsuchungs-befehl vollziehen zu müssen und einen Ausweis vorweisten“, „Cannabiskraut und/oder eine Indoorplantage in unbekanntem Wert“.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen auf § 281 Abs 1 Z 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kevin S***** schlägt fehl.

Gegenstand der Diversionsrüge (Z 10a) ist ausschließlich die rechtsfehlerhafte Nichtanwendung der Diversion (RIS‑Justiz RS0119091, RS0119092). Dies ist – von (hier nicht relevierten) Feststellungsmängeln abgesehen – auf Basis des Urteilssachverhalts unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens der Diversionsvoraussetzungen – hier insbesondere des Fehlens schwerer Schuld (vgl § 19 Abs 2 JGG iVm § 7 Abs 2 Z 1 JGG [dazu Schroll in WK 2 JGG § 7 Rz 13 ff]) – methodengerecht darzulegen (RIS‑Justiz

RS0124801).

Diesen Erfordernissen entspricht die Beschwerde mit der pauschalen Behauptung mangelnder Schuldschwere nicht. Denn das Rechtsmittel setzt sich in keiner Weise mit den Konstatierungen auseinander, wonach bei den Kevin S***** angelasteten Raubfakten einerseits massive Gewalt (B./II./), andererseits eine Waffe (B./III./) zum Einsatz gelangten und beiden Angriffen eine geplante arbeitsteilige Vorgehensweise zugrunde lag (US 13 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (zum Teil implizierten) Beschwerden folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

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