Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten Wolfgang R***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang R***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 20. Juni 2007 in Leoben im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Patrizia R***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen teils verleitet, teils zu verleiten versucht, die die Genannten in einem insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen teils schädigten, teils schädigen sollten, und zwar
1) Sonja K***** durch die Vorspiegelung, den Kaufpreis binnen zehn Tagen auf ein Treuhandkonto einbezahlen zu können, zur Unterfertigung eines Kaufvertrags hinsichtlich der Liegenschaft EZ ***** GB *****, mit dem Sonja K***** die Liegenschaft um einen Kaufpreis von 60.000 Euro an Wolfgang R***** und Patrizia R***** veräußerte, wobei die Tat beim Versuch blieb, und
2) Rechtsanwalt Dr. Michael A***** durch die Vorspiegelung, das Honorar für die Errichtung des Kaufvertrags zwischen Sonja K***** einerseits und Wolfgang und Patrizia R***** andererseits zu bezahlen sowie die Grunderwerbssteuer und die Eintragungsgebühr noch am Tag der Vertragsunterfertigung auf ein Treuhandkonto zur Einzahlung bringen zu können, zur Errichtung eines Kaufvertrags (Gesamtschaden 2.059,95 Euro).
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wolfgang R*****; sie geht fehl.
Die Mängelrüge (Z 5) sucht unter selektiver Hervorhebung einzelner Beweisergebnisse mit eigenständigen Erwägungen und unter Hinweis auf den persönlichen Eindruck des Zeugen L***** (vgl jedoch Ratz, WK-StPO § 281 Rz 352; Kirchbacher, WK-StPO § 150 Rz 7, wonach eine Zeugenvernehmung nur Wahrnehmungen von Tatsachen, nicht aber Schlussfolgerungen oder Wertungen zum Gegenstand hat), jedoch unter Vernachlässigung der Urteilsannahme, dass die Angeklagten den Kaufvertrag unterschrieben, obwohl sie wussten, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht einmal jene 4.600 Euro aufbringen konnten, um die Unterlagen für den weiteren mutmaßlichen Geldfluss von 230.000 Euro zu erhalten (US 8 f, 14 f), den beim Angeklagten Wolfgang R***** bestehenden Betrugsvorsatz in Abrede zu stellen. Dabei kritisiert sie nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Berufung wegen Schuld die tatrichterliche Beweiswürdigung, ohne einen Begründungsmangel im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zur Darstellung zu bringen.
Der der Sache nach absolute Untauglichkeit des Versuchs behauptende Einwand der Rechtsrüge (Z 9 lit a), die Betrauung eines Rechtsanwalts mit der treuhändischen Abwicklung des Liegenschaftsverkaufs und das ausdrückliche Rücktrittsrecht der Verkäuferin hätten die Intabulation des Eigentumsrechts vor Bezahlung des Kaufpreises verhindert, legt nicht dar, weshalb aus diesen Gründen - unter anderem wegen der Möglichkeit des Übersehens von Eintragungshindernissen - die dem Tatbestand entsprechende Sachverhaltswirklichung bei generalisierender Betrachtung, also losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls, denkunmöglich sein sollte, sohin unter keinen Umständen erwartet werden könnte (Hager/Massauer in WK² §§ 15, 16, Rz 70; 12 Os 104/06w, 11 Os 106/07h).
Schließlich moniert die Rechtsrüge, nicht die beiden Angeklagten, sondern der Zeuge Markus L***** hätte Rechtsanwalt Dr. A***** mit der Vertragserrichtung beauftragt, am 20. Juni 2007 sei die Tätigkeit des Letzteren für die Errichtung des Kaufvertrags aber bereits abgeschlossen gewesen, sodass das Tatbild des Betrugs nicht erfüllt sei. Dabei vernachlässigt sie jedoch die weiteren Urteilsannahmen, wonach die Angeklagten Rechtsanwalt Dr. A***** am 20. Juni 2007 über ihre Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit in Ansehung seines Honorars sowie der Grunderwerbssteuer und der Eintragungsgebühr täuschten (US 2 f iVm 8 f) und Gegenstand der Vertragserrichtung nicht nur die Vorbereitung des Vertragsentwurfs, sondern neben der Vertragserrichtung selbst auch die vorangehende Besprechung des abzuschließenden Rechtsgeschäfts, die Unterfertigung diverser Nebenurkunden sowie die nachfolgende Versendung der Unterlagen, insbesondere auch für die Berichtigung der Grunderwerbssteuer, waren (US 8 f). Solcherart orientiert sich die Beschwerde ebenso wenig an der Gesamtheit der Urteilsannahmen wie mit dem die subjektive Tatseite zum Schuldspruch 2 bestreitenden weiteren Einwand, angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse hätten die Angeklagten einen ausreichenden Deckungsfonds gehabt, um eine Honorarrechnung von rund 2.500 Euro zu bezahlen (vgl jedoch US 5 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, sodass die Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Graz zukommt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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