OGH 12Os147/06v

OGH12Os147/06v25.1.2007

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Jänner 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hinterleitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rabya S***** und Karim S***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Rabya S*****, die Berufung des Angeklagten Karim S***** und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 10. August 2006, GZ 35 Hv 75/06h-159, sowie die Beschwerden der Angeklagten gegen den gemäß § 494a StPO gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in seinen den Angeklagten Rabya S***** betreffenden Schuldsprüchen A und B sowie demgemäß im ihn betreffenden Strafausspruch und der Beschluss gemäß § 494a StPO aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Rabya S***** wird mit seiner Berufung ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer diesen Angeklagten betreffenden Berufung auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten Karim S***** und der Staatsanwaltschaft diesen Angeklagten betreffend werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten Rabya S***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche der beiden Angeklagten enthält, wurde Rabya S***** (richtig:) der Verbrechen (s US 12) nach (richtig:) § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall SMG als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB (I A), des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (I B) und des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 Abs 1 StGB (I C) sowie Karim S***** der Vergehen des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB (II A), der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (II B) und des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (II C) sowie des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (II D) schuldig erkannt.

Danach hat Rabya S***** (soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung) in Innsbruck

(I A) zu einem datumsmäßig nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt Mitte Juli 2005 den wegen der Tat bereits rechtskräftig verurteilten Mohamed T*****, welcher am 18. Juli 2005 gemeinsam mit einer namentlich nicht bekannten Person ein Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG), nämlich 2,5 kg Cannabisharz und rund 100 Gramm Kokain, auf dem Straßenweg von Norditalien aus- und über den Brennerpass nach Tirol einführte, zu dieser Tat bestimmt, indem er die beiden und eine weitere namentlich nicht bekannte Person unter genauen Anweisungen mit der Durchführung der Schmuggelfahrt beauftragte;

(I B) am 13. Jänner 2005 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei weiteren namentlich nicht bekannten Mittätern der Ana Yunelkys Cordero C***** mit gegen ihre Person gerichteter Gewalt fremde beweglichen Sachen, nämlich ein Mobiltelefon sowie eine Geldtasche mit rund 370 Euro Bargeld, mit dem Vorsatz weggenommen „bzw" abgenötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Genannte vor dem Haus B***** an ihren Oberarmen gewaltsam festhielt, um sie am beabsichtigten Davonlaufen zu hindern, während ihr einer seiner Mittäter das Mobiltelefon gegen ihren Widerstand aus der Hosentasche zog und ihr schließlich auch noch die Geldtasche wegnahm.

Rechtliche Beurteilung

Der argumentativ nur gegen diese Schuldsprüche gerichteten, auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rabya S***** kommt Berechtigung zu.

Zum Faktum I A hat das Erstgericht tatsächlich keine ausreichenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite, insbesondere betreffend den Schmuggel einer großen Menge Suchtgift getroffen. In seiner Beweiswürdigung hat es nämlich lediglich angeführt, es müsse „dem Angeklagten auch die Kenntnis der Eignung unterstellt werden, dass die von ihm in Auftrag gegebenen Suchtgiftmengen groß und daher geeignet waren, im Falle der Weitergabe in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen" (US 12). Damit ist aber keine zur Verwirklichung des Tatbestandes erforderliche Vorsatzform festgestellt oder umschrieben. Zum Schuldspruch wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (I B) haben die Tatrichter zwar einen Bereicherungsvorsatz festgestellt (US 14), jedoch - wie die Beschwerde im Ergebnis zutreffend aufzeigt - Konstatierungen zu einem auf den Einsatz eines der Begehungsmittel sowie auf das dadurch zu bewirkende Wegnehmen oder Abnötigen einer fremden beweglichen Sache gerichteten (zumindest bedingten) Vorsatz unterlassen (vgl Eder-Rieder in WK² § 142 Rz 44). Damit ist das Urteil in den Schuldsprüchen I A und B mit Nichtigkeiten behaftet, die eine neue Hauptverhandlung erfordern. Das angefochtene Urteil war daher in diesem Umfang bei nichtöffentlicher Beratung sofort aufzuheben (§ 285e StPO).

Soweit der Angeklagte Rabya S***** die Aufhebung des gesamten Urteiles, also auch des Schuldspruches I C beantragt, hat er weder bei der Anmeldung noch bei der schriftlichen Ausführung seiner Rechtsmittel Nichtigkeitsgründe oder Umstände, die solche begründen könnten, genau oder bestimmt bezeichnet. In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Mit seiner Berufung und Beschwerde war der Angeklagte Rabya S***** ebenso auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung diesen Angeklagten betreffend. Zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten Karim S***** und der Staatsanwaltschaft ihn betreffend ist das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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