OGH 12Os142/25m

OGH12Os142/25m18.2.2026

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz‑Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hackl in der Strafsache gegen * O* und andere Angeklagte wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des genannten Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Jugendschöffengericht vom 21. August 2025, GZ 11 Hv 10/25d-72.3, ferner über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den zugleich gefassten Beschluss gemäß § 494 Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00142.25M.0218.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Jugendstrafsachen

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * O* je eines Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB (I/A) und der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in W* * G*

(I/A) zwischen September und Dezember 2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem im Urteil genannten Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) in zumindest einem Angriff mit Gewalt zu einer Duldung genötigt, die besonders wichtige Interessen der genötigten Person verletzte, indem er G* an den Armen festhaltend mit dem Oberkörper auf ein Bett drückte, während der Mittäter sich auf dessen Füße setzte, ihm die Hose hinunterzog und etwa die Hälfte einer 100 ml‑Flasche „Franzbranntwein“ über dem Penis des G* entleerte sowie

(II) im Mai 2024 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei im Urteil genannten Mittätern (§ 12 erster Fall StGB) mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er undeiner der Mittäter G* umklammerten, zu einem Bett zerrten, ihn auf das Bett warfen und ihn trotz Gegenwehr (US 8) seitlich liegend fixierten, einer der Mittäter ihm den Mund zuhielt und sich sodann O* auf dessen Knie setzte, während der weitere Mittäter G* die Hose und Unterhose so weit hinunterzog, dass dessen Gesäß entblößt war und ihm sodann einen metallenen Kaffeelöffel (US 8, 12) mit der Löffelschale voran gegen dessen Widerstand mit Druck (US 8 f) in den Anus einführte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Dem zum Schuldspruch II erhobenen Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider ließ das Erstgericht in Bezug auf die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 9) „zentrale Aussagen“ des Zeugen G*, wonach er die konstatierte Aufforderung des O*, ihm „den Löffel in den Anus einzuführen“ (US 8), „als Spaß“ verstanden habe (ON 2.12 S 10 [richtig: S 9]; ON 22.1 S 22, 38, 39, [vorgeblich] 41 f und [relativierend] 55 iVm ON 72.2 S 17 f, 22), nicht unberücksichtigt, sondern legte mängelfrei dar, aufgrund welcher Überlegungen es trotzdem zu seinem Ausspruch gelangte (US 10 f).

Dass das Schöffengericht aus diesem Verfahrensergebnis nicht die vom Angeklagten gewünschten Schlüsse zog, begründet keine Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0098400, RS0099438).

Entgegen dem weiteren Vorbringen bedurften die Mutmaßungen des Zeugen G* zur Intention des O* und eines Mitangeklagten (ON 22.1 S 33, 39) keiner Erörterung (RIS‑Justiz RS0097545 [T1, T12], RS0097573 [T9], RS0097540 [insbesondere T17]). Das Gleiche gilt für jene relevierten Aussagepassagen des G*, wonach sich O* nach oder während der Analpenetration für ihn „eingesetzt“ und einen der Mittäter „weggestoßen“ habe (ON 2.12 S 10; ON 22.1 S 22).

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (auch) betreffend die relevierte Anwendung von Gewalt als Nötigungsmittel (US 11 f) leitete das Erstgericht aus dem äußeren Tatgeschehen (insbesondere US 8, eingangs wiedergegeben im Schuldspruch II) ab. Der dagegen gerichteten Kritik offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider sind diese Erwägungen unter dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS‑Justiz RS0098671, RS0116882).

Die zu I/A einen Schuldspruch nach § 105 Abs 1 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10), die die Gleichwertigkeit mit den in § 106 Abs 1 Z 1, 2 und 3 erster und zweiter Fall StGB angeführten Nachteilen bestreitet, sich dabei aber nur mit einem Teil der diesbezüglichen oberstgerichtlichen Entscheidungen auseinandersetzt, legt nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet dar (siehe aber RIS‑Justiz RS0116569), weshalb die – einen entwürdigenden Eingriff in die Intimsphäre des G* darstellende – Duldung des gewaltsamen Entkleidens und des Übergießens des Penis des Opfers mit „Franzbranntwein“ das mit einer Nötigung üblicherweise verbundene Maß an Erniedrigung und Demütigung nicht erheblich überschreiten und kein besonders wichtiges Interesse des Genötigten iSd § 106 Abs 1 Z 3 letzter Fall StGB darstellen sollte (vgl dazu 12 Os 16/24f [Rz 10 mwN], RIS‑Justiz RS0134880; RS0093043).

Ebenso wenig erklärt die Subsumtionsrüge, aus welchem Grund die Konstatierung, wonach dem Beschwerdeführer „bewusst“ war, dass er „durch diese Handlung auf entwürdigende Weise in die Intimsphäre des * G* eingreif[t]“ (US 7), dessen Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) auf Verletzung besonders wichtiger Interessen des G* im Sinn der Qualifikation des § 106 Abs 1 Z 3 StGB – in laienhafter Weise (dazu eingehend Reindl‑Krauskopf in WK2 StGB § 5 Rz 12 ff; RIS‑Justiz RS0088928) – nicht hinreichend zum Ausdruck bringen sollte.

Die auf eine rechtliche Unterstellung des Urteilssachverhalts zum Schuldspruch II nach § 202 Abs 1 StGB abzielende Subsumtionsrüge vermeint, die Konstatierung zur subjektiven Tatseite, wonach dem Beschwerdeführer bewusst war, „dass es sich beim Einführen eines Löffels in den Anus um eine geschlechtliche Handlung handelt“ (US 9), ließe eine Subsumtion unter § 201 Abs 1 StGB nicht zu, weil diese auch die Feststellung eines Vorsatzes in Bezug auf die Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung erfordere. Auch sie leitet nicht aus dem Gesetz ab (siehe aber RIS‑Justiz RS0116565), weshalb eine derartige Feststellung erforderlich sein sollte. Hinzugefügt sei, dass der Vorsatz des Täters zwar alle Tatbildmerkmale in ihrem sozialen Bedeutungsgehalt umfassen muss, insoweit aber (bei deskriptiven wie bei normativen Tatbestandsmerkmalen) eine Parallelwertung in der Laiensphäre ausreicht. Eine rechtlich exakte Einordnung der Tat als „dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung“ durch den Angeklagten verlangt das Gesetz demnach nicht (jüngst 15 Os 70/23t [Rz 5 mwN]; erneut RIS‑Justiz RS0088928 sowie Reindl‑Krauskopf in WK2 StGB § 5 Rz 12 mwN; siehe auch Hinterhofer, SbgK § 201 Rz 55; Philipp in WK2 StGB § 201 Rz 37).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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