European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0120OS00141.14Y.0115.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dragan R***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dragan R***** jeweils mehrerer Verbrechen des Suchtgifthandels nach §§ 12 dritter Fall StGB, 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (III./A./) und des Suchtgifthandels nach §§ 12 dritter Fall StGB, 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, 15 StGB (III./B./) schuldig erkannt.
Danach hat er (soweit vorliegend von Bedeutung)
III./A./ zur Ausführung strafbarer Handlungen anderer, die vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge aus‑ und einführten, beigetragen, indem er „mit den Hinterleuten in Serbien (...) die Lieferung des Suchtgifts vereinbarte“, und zwar
1./ (…)
2./ von einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt bis zum 29. März 2014 zum Suchtgifttransport des Milan P*****, der am 29. März 2014 2.970,2 Gramm Marihuana (beinhaltend 233 Gramm THCA und 17,75 Gramm Delta‑9‑THC) sowie 252,8 Gramm Heroin (beinhaltend 53,8 Gramm Heroin, 1,4 Gramm Monoacetylmorphin und 3,5 Gramm Acetylcodein) „aus Serbien aus‑, nach Ungarn ein‑, aus Ungarn aus‑ und nach Österreich“ einführte.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
Das Verbrechen nach § 28a Abs 1 SMG ist hinsichtlich der Begehungsformen der Ein‑ und Ausfuhr als alternatives Mischdelikt angelegt, womit erfolgreiche Anfechtung bloß einer dieser Varianten (ohne Einwand gegen die andere) ausscheidet (RIS‑Justiz RS0115527). Damit geht aber der Einwand der Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) ins Leere, die (ursprüngliche, mit Berichtigungsbeschluss auf „Ungarn“ korrigierte) Konstatierung, wonach Milan P***** das zu III./A./2./ angesprochene Suchtgift auf dem Landweg von Serbien über Deutschland nach Österreich einführte (US 13) stehe im Widerspruch zur Urteilsannahme im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO), wonach die Schmuggelfahrt über Ungarn nach Österreich führte (US 2, 4).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher ‑ ebenso wie die zur Anfechtung schöffengerichtlicher Urteile nicht vorgesehene (vgl §§ 280, 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ‑ bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe (§ 285i StPO).
Damit ist die Beschwerde gegen den schon angesprochenen, das konkrete Ausfuhrland betreffenden Urteilsberichtigungsbeschluss gleichermaßen miterledigt (RIS‑Justiz RS0126057, RS0120683).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)