Normen
12 Os 138/90 | OGH | 04.07.1991 |
15 Os 102/00 | OGH | 07.09.2000 |
13 Os 151/08t | OGH | 19.03.2009 |
Auch; Beisatz: Auch die Aufmerksamkeit der anwesenden Richter kann als Besetzungsmangel releviert werden, körperlicher Abwesenheit einigermaßen gleichwertige Unaufmerksamkeit entspricht mangelnder Beiwohnung. Ist das während der Unaufmerksamkeit Geschehene ohne weiteres wiederholbar, ist es Aufgabe des zur Rüge verhaltenen Beteiligten, das aus seiner Sicht zu Wiederholende auch deutlich aufzuzeigen. Selbst wenn der nach dem Inhalt des Protokolls über die Hauptverhandlung bis dahin erstmalig aufgetretene Umstand, dass ein Geschworener „die Augen geschlossen hatte", in diesem Sinn erfolgreich gerügt worden wäre, läge die geltend gemachte Urteilsnichtigkeit demnach keineswegs vor. Hätte sich, wie der Beschwerdeführer behauptet, die an den Geschworenen gerichtete Aufforderung, „dem Verhandlungsgeschehen zu folgen", als erfolglos erwiesen, wäre es erneut seine Sache gewesen, auf diesen Umstand rügend hinzuweisen und erforderlichenfalls den Austausch des unaufmerksamen Geschworenen gegen einen der anwesenden Ersatzgeschworenen zu verlangen. (T1) |
11 Os 82/17v | OGH | 13.09.2017 |
Auch; Beis ähnlich wie T1 |
13 Os 13/22v | OGH | 22.06.2022 |
Vgl; Beisatz: Ablenkung durch Tätigkeiten abseits des Verhandlungsgeschehens bedeutet nicht eo ipso mangelndes Beiwohnen iSd § 345 Abs 1 Z 1 StPO. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19910704_OGH0002_0120OS00138_9000000_006
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