European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0120OS00138.20S.1214.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut S***** im zweiten Rechtsgang für die bereits im ersten Rechtsgang (siehe dazu AZ 12 Os 1/20v) in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB sowie wegen mehrerer Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 147 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
Gegen den Strafausspruch wendet sich die Sanktionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO) des Angeklagten.
Entgegen der Beschwerdeansicht verstößt die aggravierende Wertung des die Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB um mehr als das 13‑Fache übersteigenden Schadens von 4.063.321,48 Euro nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, weil insoweit bereits das Überschreiten eines Betrags von 300.000 Euro strafsatzbestimmend ist und jede größere Schädigung gemäß § 32 Abs 3 StGB strafschärfend wirkt (RIS‑Justiz RS0091126 [T3] und RS0099961).
Die Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte bei der Strafbemessung ist der Rüge zuwider aus Z 11 dritter Fall unbedenklich (RIS‑Justiz RS0090592 [T1]).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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