| 12 Os 137/90 | OGH | 29.11.1990 |
| 14 Os 182/13s | OGH | 28.01.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Indem das Gericht - bei einer Strafdrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 229 Abs 1 StGB) - die Verhängung einer Geldstrafe anstelle der ausgesprochenen viermonatigen Freiheitsstrafe aufgrund des Fehlens „besonderer Gründe“ hiefür als ausgeschlossen angesehen hat, hat es den in § 37 Abs 1 StGB verankerten Grundsatz der Priorität der Geldstrafe missachtet und damit das Gesetz in dieser Bestimmung verletzt. (T1) | ||
Dokumentnummer
JJR_19901129_OGH0002_0120OS00137_9000000_002
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