OGH 12Os137/90 (RS0090783)

OGH12Os137/9029.11.1990

Rechtssatz

Bei wahlweiser Androhung von Geldstrafe und Freiheitsstrafe hat sich die richterliche Ermessensentscheidung zwischen diesen beiden gesetzlichen Strafalternativen daran zu orientieren, dass die Freiheitsstrafe die Ausnahme sein soll.

Normen

StGB §32 ff
StGB §37

12 Os 137/90OGH29.11.1990
14 Os 182/13sOGH28.01.2014

Vgl auch; Beisatz: Indem das Gericht - bei einer Strafdrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 229 Abs 1 StGB) - die Verhängung einer Geldstrafe anstelle der ausgesprochenen viermonatigen Freiheitsstrafe aufgrund des Fehlens „besonderer Gründe“ hiefür als ausgeschlossen angesehen hat, hat es den in § 37 Abs 1 StGB verankerten Grundsatz der Priorität der Geldstrafe missachtet und damit das Gesetz in dieser Bestimmung verletzt. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19901129_OGH0002_0120OS00137_9000000_002

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