Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde auf Grund des (einstimmigen) Wahrspruchs der Geschwornen, welche die auf das Verbrechen des versuchten schweren (bewaffneten) Raubes nach § 15, 142 Abs. 1, 143 (2. und 3. Deliktsfall) StGB gerichtete (einzige) Hauptfrage bejaht hatten, dieses Verbrechens schuldig erkannt und hiefür nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB zu einer 8-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Ihm liegt zur Last, am 22. Jänner 1982 in Wien dadurch, daß er gegen (die am 3. Oktober 1965 geborene Verkäuferin) Margit B ein Fixiermesser zückte, sie dabei aufforderte, 'das Geld herzugeben', sowie sie an den Haaren ergriff, ihren Kopf gegen ein Verkaufspult drückte und sie mit dem Messer in die linke Brustseite stach, versucht zu haben, der Genannten mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und Wertgegenstände mit dem Vorsatz wegzunehmen oder abzunötigen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Raub unter Verwendung einer Waffe verübt und durch die ausgeübte Gewalt Margit B, die einen Bruststich mit Eröffnung der linken Brusthöhle und Verletzung der linken Schlüsselbeinschlagader sowie des dort verlaufenden Armnervengeflechts erlitt, schwer verletzt (§ 84 Abs. 1 StGB) wurde. Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 6 des § 345 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch mit Berufung.
Eine den bezeichneten Nichtigkeitsgrund verwirklichende Verletzung der die Fragestellung betreffenden Bestimmungen der § 313 und 314 Abs. 1 StPO erblickt der Beschwerdeführer im Unterbleiben einer Zusatzfrage nach dem Strafaufhebungsgrund des freiwilligen Rücktritts vom Raubversuch sowie einer zur Hauptfrage auf versuchten schweren Raub korrespondierenden Eventualfrage wegen schwerer Körperverletzung ('im Sinne der § 83, 84 StGB') der Margit B durch den (möglicherweise) ohne Raubvorsatz handelnden Angeklagten.
Rechtliche Beurteilung
Die Rüge ist in keiner Hinsicht begründet; weder die reklamierte Zusatz- noch die Eventualfrage war nämlich durch entsprechende Verfahrensergebnisse konkret indiziert:
In der Richtung eines im Sinne des § 16 Abs. 1 StGB freiwilligen Rücktritts vom Raubversuch hat sich der im Sinne der wider ihn erhobenen Raubanklage (ON 28) und des gefällten Schuldspruches wegen versuchten schweren Raubes uneingeschränkt geständige Angeklagte in keinem Verfahrensstadium verantwortet, und auch in den übrigen Verfahrensergebnissen findet sich kein tatsächliches Substrat für die Annahme dieses Strafaufhebungsgrundes, der voraussetzt, daß der Täter frei von (tatsächlichem oder vermeintlichem) psychischen oder physischen Zwang, ausschließlich aus freien Stücken, von der Vollendung der geplanten und bereits ausführungsnah unternommenen Raubtat absteht (Leukauf-Steininger, StGB2, RN 2 ff zu § 16). Hievon kann aber angesichts der Flucht des Angeklagten vom Tatort (Verkaufslokal des Juweliergeschäftes C in Wien 1., Stephansplatz Nr 9), als die von ihm dort attakierte jugendliche Verkäuferin Margin B schrie und darauf aus dem Hinterraum des Juweliergeschäftes Sieglinde C in den Verkaufsraum kam (siehe S 262 unten, 265; 271 unten; 276 d.A), keine Rede sein (siehe auch Mayerhofer-Rieder, StGB2, E Nr 2 ff, insbes Nr 12 und 15 zu § 16). Aber auch zur Stellung einer Eventualfrage wegen schwerer Körperverletzung - als Alternative zur Hauptfrage wegen versuchten schweren Raubes - fehlt es an einem für eine solche Fragestellung gemäß § 314 Abs. 1 StPO erforderlichen, durch bestimmte Verfahrensergebnisse konkret indizierten sachlichen Substrat (EvBl 1978/119, 1980/222; 13 Os 4/78).
In dem schon erwähnten Geständnis des Angeklagten (bei der Polizei, beim Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung /siehe S 51/52; 75; 253, 257; 261 ff d.A/) findet der in der Hauptfrage erfaßte Sachverhalt, einschließlich der Annahme eines durch Gewalt und Drohung versuchten bewaffneten Raubes sowie einer als unmittelbare Folge der Gewaltanwendung des Täters eingetretenen (schweren) Stichverletzung des Opfers volle Deckung. Nach diesem Geständnis versetzte der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt bereits (spontan /vgl 10 Os 56/82/) den Raubvorsatz gefaßt hatte (S 262 d. A), Margit B den (zur Eröffnung ihrer linken Brusthöhle, mit Eröffnung der linken Schlüsselbeinschlagader führenden) Bruststich mit einem Fixiermesser, als das Mädchen, das er an den Haaren gepackt hatte und dessen Kopf er gegen das Verkaufspult niederdrückte (siehe S 264 oben und 273 d.A) schrie, und flüchtete sodann, aus Angst, entdeckt zu werden, ohne die erhoffte geldwerte Beute gemacht zu haben (siehe S 262; 265 in Verbindung mit S 75
d. A).
Der für die urteilsmäßig erfolgten und auch in der Hauptfrage zum Ausdruck kommenden Zurechnung der Stichverletzung als durch die Gewaltanwendung beim Raubversuch unmittelbar verursachte Tatfolge im Sinne des 3. Anwendungsfalls des § 143 StGB erforderliche, deliktsspezifische Zusammenhang (vgl Kienapfel, BT II RN 41 zu § 143 StGB) findet in dieser Verantwortung des Angeklagten Deckung, bildete darnach doch die Zufügung der Stichverletzung noch einen Teil des ua auf gewaltsame Abnötigung von Geld gerichteten einheitlichen Verhaltens des Angeklagten, innerhalb der Raubphase der Gewaltanwendung (vgl hiezu 11 Os 15/80 = JBl 1980, 384 und SSt 48/68).
Gegenteilige Verfahrensergebnisse für die in der Nichtigkeitsbeschwerde ventilierte Annahme, daß der Angeklagte der Verkäuferin Margit B erst nach freiwilliger Aufgabe des Raubversuchs die Stichverletzung zugefügt habe, weshalb insoweit eine gesonderte (Eventual-)Fragestellung in Richtung versuchter Körperverletzung geboten gewesen sei, fehlen: Margit B, auf deren Zeugenaussage der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang allein verweist, hat nämlich, in der Hauptverhandlung mit dem uneingeschränkten Schuldgeständnis des Angeklagten konfrontiert, auf die Möglichkeit des überhörens der drohenden Geldforderung des Angeklagten im Hinblick auf ihren Schockzustand hingewiesen (S 275 unten d.A), womit sich die in der Nichtigkeitsbeschwerde erstmals vorgebrachte Argumentation, es sei nicht auszuschließen, daß der Angeklagte das Raubmotiv nur vorgebracht habe, um für seine angeblich unter Drogeneinfluß erfolgte Tathandlung (: Körperverletzung) tatsachenwidrig einen plausiblen Grund anzugeben, als bloß hypothetische Mutmaßung und reine Spekulation, ohne sachliches Substrat in den Verfahrensergebnissen, erweist; zu der vom Beschwerdeführer reklamierten Fragestellung in Richtung der § 83, 84 StGB bestand deshalb kein Anlaß (vgl neuerlich EvBl 1978/119). Der unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hermann A war daher der Erfolg zu versagen.
Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren und nahm bei der Strafzumessung als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und den raschen Rückfall, als mildernd hingegen das Geständnis, den Versuch des Verbrechens und das Alter unter 21 Jahren zu.
Die Berufung des Angeklagten, welche Strafherabsetzung unter Hinweis auf eine vernachlässigte Erziehung und bestehender Drogensucht begehrt, ist nicht begründet.
Abgesehen davon, daß dem Angeklagten als erschwerend zusätzlich noch die zweifache Qualifikation zum ersten Strafsatz des § 143 StGB zufolge der schweren Verletzung der Zeugin Margit B zur Last fällt, liegen die im übrigen geltendgemachten Milderungsgründe nicht vor. Mag die Erziehung des Angeklagten auch vernachlässigt worden sein, so wurde er doch durch mehrfache Abstrafungen auf die Sozialschädlichkeit seiner Lebensführung verwiesen, wobei auch die längerdauernden Anhaltungen im Strafvollzug ohne erkennbare (erzieherische) Wirkung geblieben sind. Drogensucht allein vermag einen Milderungsgrund nicht darzustellen.
Im Hinblick auf die brutale Tatbegehung und die neuerlich erwiesene, durch den raschen Rückfall hinreichend dokumentierte hartnäckige kriminelle Neigung entspricht die vom Erstgericht verhängte Strafe durchaus dem Tatunwert und dem Schuldgehalt des Verbrechens und ist nicht als überhöht anzusehen.
Es war somit spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO
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