OGH 12Os131/07t

OGH12Os131/07t15.11.2007

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. November 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Maschler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Leopold M***** wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 17. August 2007, GZ 631 Hv 8/07h-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Leopold M***** des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB (I), des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (II) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB (III) schuldig gesprochen. Danach hat er am 17. Juni 2007 in Hanfthal Katharina Sch*****

1. durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich zum Einsteigen in sein Leichtkraftfahrzeug, genötigt, indem er ihr sein Messer an den Hals hielt und sie aufforderte, in sein Fahrzeug zu steigen,

2. außer den Fällen des § 201 StGB mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie am Oberkörper festhielt und intensiv ihre Brust betastete, sowie

3. gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er mehrere Stichbewegungen mit dem Messer bis kurz vor die Brust der am Boden liegenden Frau führte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5, Z 10 StPO.

Nominell als aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall), inhaltlich aber als unzureichend (Z 5 vierter Fall) bekämpft die Mängelrüge die Begründung der erstgerichtlichen Feststellung über ein intensives Betasten des Busens des Opfers (Faktum 2 - US 5, 7 f). Die tatrichterliche Ableitung ist indes frei von Verstößen gegen Logik und Empirie, gab das Mädchen - auf dessen Aussage dieser Schuldspruch gegründet wurde - doch unmissverständlich an, dass das länger dauernde Greifen auf ihre Brust sexuell motiviert war, wenngleich es im Zuge eines Gerangels erfolgte (S 131 ff); seine grundlegenden sexuellen Absichten hat der Angeklagte nie bestritten (S 111, 113, 116).

Die Subsumtionsrüge (Z 10) beschränkt sich bei der Negation der Tatbestandsmäßigkeit des zum Schuldspruch 2 festgestellten Verhaltens (US 5) auf die bloße Behauptung, „eine Berührung von rund mehreren Sekunden ist ebenfalls nicht ausreichend, um den Tatbestand der geschlechtlichen Nötigung zu erfüllen", ohne diese zeitliche Einschränkung in irgendeiner Form auf das Gesetz zurückzuführen. Sie entzieht sich damit ebenso wie mit der substratlosen Kritik, „aufgrund rechtsirriger Ansicht sind Feststellungen über die exakte Dauer des Betastens sowie auch genaue Feststellungen über die Art des Betastens der Brust des Mädchens unterblieben", der Behandlung gemäß §§ 285c Abs 2, 286 ff StPO.

Der Vollständigkeit halber (§ 290 Abs 1 Satz 2 StPO) sei an die unstrittige Definition des Begriffes geschlechtliche Handlung des § 202 StGB erinnert: Es muss sich um nicht bloß flüchtige sexualbezogene Berührungen der zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörigen, somit dem männlichen oder weiblichen Körper spezifisch eigentümlichen Körperpartien des Opfers oder des Täters mit dem Körper der jeweils anderen Person oder mit Gegenständen handeln (vgl Schick in WK² § 202 Rz 9 ff mit zahlreichen Nachweisen aus Lehre und Rechtsprechung). Eine von Amts wegen aufzugreifende fehlerhafte Subsumtion zum Nachteil des Angeklagten liegt im Gegenstand somit nicht vor.

Die Nichtigkeitsbeschwerde - die im Übrigen ohne jegliches Vorbringen (§§ 285 Abs 1 letzter Satz, 285a Z 2 StPO) zu den übrigen Schuldsprüchen die Aufhebung des gesamten Urteiles begehrt - war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Erledigung der Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht Wien zu (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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