OGH 12Os130/00

OGH12Os130/0015.2.2001

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Brigitte M***** wegen des Verbrechens der Untreue nach §§ 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 25. Mai 2000, GZ 38 Vr 402/97-201, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Sperker, der Angeklagten sowie der Verteidigerin, Dr. Bauer-Banndorff zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass ein Teil der Freiheitsstrafe von 16 (sechzehn) Monaten gemäß § 43a Abs 3 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird.

Gemäß § 390a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Brigitte M***** wurde (A/I) des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB in Tateinheit mit (A/II) dem Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB sowie der Vergehen (B) des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB und (C) der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat sie in Hirtenberg und an anderen Orten

A/I die ihr durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich missbraucht und den Machtgebern einen 500.000 S übersteigenden Vermögensschaden zugefügt, dass sie von Anfang 1995 bis 26. Mai 1995 als Kassierin des Vereins "Plattform Trinkwasser - Mitterndorfer Senke" und vom 26. Mai 1995 bis 22. November 1996 als Obfrau des Vereines "Rettet das Trinkwasser" sowie von Frühjahr 1995 bis zum ersten Quartal 1997 als Geschäftsführerin der PLF Trinkwasserüberprüfungs GesmbH ihre Privatausgaben und jene des gesondert verfolgten Ferdinand S***** aus Vereins- und Gesellschaftsvermögen beglich;

II durch diese Tat das Vermögen des Vereines "Rettet das Trinkwasser" und der PLF Trinkwasserüberprüfungs GesmbH wirklich verringert und dadurch die Befriedigung deren Gläubiger geschmälert, wobei sie einen 500.000 S übersteigenden Schaden herbeiführte;

B/ am 14. September (richtig: Juni - US 6) 1994 den PKW Mercedes 190, pol. Kennzeichen NK-17IG des Mario H***** ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen;

C/ am 14. Juni 1994 Urkunden, über die sie nicht verfügen durfte, nämlich den Führerschein, den Waffenpass und den Zulassungsschein des Mario H***** durch Wegnahme mit Gebrauchsverhinderungsvorsatz unterdrückt.

Der dagegen aus Z 5, 5a sowie 9 lit a und lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Zunächst versagen - der nicht näher begründeten Stellungnahme der Generalprokuratur zuwider - sämtliche Argumente der Mängelrüge (Z 5):

Der Tatsache, dass die Angeklagte zwei steuerliche Vertreter beauftragte, welche nacheinander - in einem Fall wegen beharrlicher Nichtvorlage der abgeforderten Belege (253 ff, insbes 263/VI), im anderen wegen der Aufdeckung der schuldspruchgegenständlichen Malversationen (321 ff/VI) - die jeweilige Vollmacht kündigten, kommt fallbezogen der von der Beschwerde behauptete subjektive Aussagewert (zu A) nicht zu.

Dass Brigitte M***** damit nämlich im Sinne der Rechtsmittelargumentation den Zweck verfolgte, das Rechnungswesen in geordnete Bahnen zu lenken, lässt sich den Aussagen der betreffenden Zeugen nicht entnehmen. Im Gegenteil, die von Dr. Wolfgang H***** (253 ff/VI) bekundete beharrliche und mit der - falschen - Behauptung einer geleisteten Privateinlage von 1,5 Mio S zu begründen versuchte (265/VI) Weigerung der Angeklagten, die immer wieder urgierten Belege vorzulegen, fügt sich ebenso nahtlos in den festgestellten deliktischen Plan der Beschwerdeführerin ein, wie die konsequente Fortsetzung ihrer schädigenden wirtschaftlichen Gestion, obwohl sie nach den Aussagen ihrer Steuerberater Heinz B***** (321 ff insbes 327, 329/VI) und dessen Angestellter Christa T***** (183 ff/VI) ausdrücklich auf die Ungesetzlichkeit laufender privater Rechnungsbegleichung hingewiesen worden war (185; 329/VI). Damit erübrigten sich die insoweit geforderten näheren Erörterungen.

Gleiches gilt für das im Urteil beschriebene (US 8) - in seiner semantischen Bedeutung hinsichtlich fahrlässiger oder vorsätzlicher Art seiner Entstehung im Übrigen wertfreie - "Chaos" im Rechnungswesen.

Aus der im Buchsachverständigengutachten als hier wesentliche Begründungskomponente (US 13) festgestellten Tatsache, dass die totale wirtschaftliche Vermischung von Verein und GmbH einerseits und dem privaten Vermögensbereich der Angeklagten andererseits bei gänzlichem Fehlen eines geordneten Beleg- und Rechnungswesens und gleichzeitigem sprunghaften Ansteigen der - von Belegfälschungen abgesehen nur so zu verschleiernden - exorbitant hohen Privatausgaben (allein in den Monaten Juni und Juli 1995 mehr als 1,1 Mio S - 115/IV) exakt zu jener Zeit herbeigeführt wurde, als die Beschwerdeführerin die Vertretungstätigkeit für die Gesellschaften übernahm (59 ff, 77/IV), lässt sich im Einklang mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung durchaus der Schluss ziehen, dass das festgestellte Chaos von Anfang an Planelement der (zu A) gläubigerschädigenden Missbrauchshandlungen war.

Die seinerzeit am 30. Juli 1993 für die GmbH vorgenommene Bareinzahlung des Stammkapitals von 500.000 S steht angesichts der unmittelbar folgenden Transferierung desselben auf das Privatkonto der Angeklagten (117, 119/IV) den subjektiven Urteilsannahmen gleichfalls nicht entgegen. Dass die Beschwerdeführerin 80 % der Gesellschaftsanteile an der PLF-GmbH hielt, ist im Urteil ohnehin festgestellt (US 8). Für die Schadenshöhe ist dieser Umstand allerdings nicht entscheidend (s unten).

Schließlich bestand fallbezogen auch kein Grund, sich in den Entscheidungsgründen mit den angeblichen teilweisen Geldentnahmen zur Abdeckung von Gehaltsansprüchen der Beschwerdeführerin und solcher bestimmter Angestellter näher auseinanderzusetzen. Denn auch in diesem Zusammenhang werden die konstatierten Vorsatzkomponenten (zu A/I und II) weder durch das Buchsachverständigengutachten noch durch die betreffenden Zeugenaussagen als hier im Urteil herangezogene Beweisquellen (US 13 f) im Mindesten in Frage gestellt. Die Zeugen Elisabeth S***** und Ernst G***** behaupteten nur geringfügige und sporadische Gehaltszahlungen (87 ff, 165 ff/VI), ein Umstand, der durch das insoweit ergangene Zivilurteil (Beilage ./A zu ON 186) voll bestätigt wird. Diese Zahlungen wurden - soweit nachvollziehbar - im Sachverständigengutachten ohnehin berücksichtigt und im angeblich weiteren Umfang (als allfällige "Schwarzzahlungen") bei Bedachtnahme auf alle Modalitäten der konkreten Verrechnung aus Expertensicht als sehr unrealistisch bewertet (117/IV). Die überdies behauptete Bezahlung der Angestellten aus Privatmitteln war den Erhebungen des Sachverständigen zufolge nicht zu verifizieren (99 ff, insbes 103/IV). Zudem ist darnach davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin die teilweise und als solche wie erwähnt im Gutachten auch schadensmindernd gewerteten privaten Aufwendungen für die Gesellschaft großteils aus der Vereinskasse wieder zurückholte, sodass sie de facto vom Verein getragen wurden (85 ff, 91, 93, 95/IV). Eigene Gehaltsansprüche standen der Beschwerdeführerin nur als Geschäftsführerin der PLF-GmbH, und zwar von März 1995 bis zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Ende 1995 zu. Die Vereinsfunktionen übernahm sie ehrenamtlich. Eine angemessene Bedachtnahme darauf ist angesichts des krassen Missverhältnisses zu den festgestellten Privatentnahmen in subjektiver Hinsicht bedeutungslos. In objektiver Hinsicht ist vollständigkeitshalber festzuhalten, dass sich die Tatsachengrundlagen zum Schuldspruchkomplex A - im Ergebnis zugunsten der Angeklagten - auf die Feststellung eines 500.000 S übersteigenden Deliktsschadens beschränkten, ohne das Ausmaß der diese Wertgrenze überschreitenden Schadensdimension einzugrenzen. Das der Angeklagten solcherart allein zur Last fallende bloße Überschreiten dieser Wertgrenze bleibt bei der im - vom Erstgericht übernommenen - SV-GA ermittelten Größenordnung offener Fehlbeträge (von jedenfalls mehr als 1,6 Mio S - 179/IV) vorweg zwangsläufig von die Angeklagte betreffenden "Entlastungsfragen" unberührt. Dass es das Erstgericht dabei - trotz hinreichender Verfahrensergebnisse - unterließ, das Ausmaß eines die Wertgrenze von 500.000 S übersteigenden Mindestschadens definitiv festzustellen, blieb von der Staatsanwaltschaft - die Angeklagte erneut begünstigend - unbekämpft.

Inwieweit für den Gebrauchsverhinderungsvorsatz (zu C) die Frage von Bedeutung sein sollte, ob und wofür die Angeklagte im Sinne ihrer Verantwortung mit der Ansichnahme von eingestandenermaßen ihrer Verfügungsgewalt entzogenen fremden Urkunden allein in ihrer Interessenssphäre liegende "Beweise haben wollte", und demnach dazu eine nähere Begründung geboten gewesen wäre, verabsäumt die Beschwerde (Z 5) näher darzulegen, weshalb dieser Einwand keiner sachlichen Erwiderung zugänglich ist.

Mit den inhaltsgleichen Argumenten der Tatsachenrüge (Z 5a) zum Schuldspruchkomplex A vermag die Beschwerdeführerin auch keine erheblichen Bedenken gegen die dazu getroffenen Feststellungen in subjektiver Hinsicht und zur Schadenshöhe "von über 500.000 S" zu erwecken.

Die Rechtsrüge ist gleichfalls unberechtigt.

Soweit sie zunächst die Rechtsrichtigkeit der angenommenen Konkurrenz zwischen den Tatbeständen der Untreue (A/I) und der betrügerischen Krida (A/II) mit dem Einwand bestreitet (Z 9 lit a), es lägen insoweit unvereinbare Deliktsobjekte von fremdem Vermögen einerseits (§ 153 StGB) und eigenem Vermögen andererseits (§ 156 StGB) vor, geht die Beschwerde von falschen Prämissen aus.

Durch die als Obfrau und Geschäftsführerin vorgenommene Transferierung von Vereins- und Gesellschaftsvermögen in die Privatsphäre der Angeklagten, sei es durch Überweisung auf ihre Privatkonten, sei es in Form der Begleichung privater Schulden, verfügte sie in jedem über fremdes Vermögen und schädigte damit nicht nur die Machtgeber sondern auch deren Gläubiger. Aufgrund der Haftungsregel des § 161 StGB ist sie dafür in Ansehung des Tatbestandes der betrügerischen Krida allerdings wie ein persönlicher Schuldner strafrechtlich verantwortlich.

Da Untreue das Vermögen des Machtgebers, betrügerische Krida demgegenüber den Befriedigungsfonds der Gläubiger schützt, ist der Tatunwert des der Angeklagten (zu A/I und II) angelasteten Verhaltens nur durch idealkonkurrierende Annahme beider Delikte vollständig erfasst (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 153 RN 66).

Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin Mehrheitsgesellschafterin der PLF Trinkwasserüberprüfungs GmbH war, kommt die weiters geltend gemachte schadensmindernde Wirkung nicht zu. Denn bei einer zu Lasten einer GesmbH von einem Mitgesellschafter begangenen Untreue ist der gesamte unmittelbare Schaden der Gesellschaft als eines eigenen Rechtssubjektes maßgebend (15 Os 84/87).

Im Rechnungswesen nachvollziehbare Entnahmen zur Bezahlung von Angestelltengehältern wurden vom Sachverständigengutachten und darauf aufbauend auch vom Erstgericht - wie dargelegt - bei der Schadensberechnung berücksichtigt. Dass auch die Einbeziehung von - nur für die GmbH - berechtigten Gehaltsansprüchen der Angeklagten bei Bedachtnahme auf den festgestellten Gesamtschaden die Wertgrenze des § 153 Abs 2 zweiter Fall StGB nicht tangieren kann, wurde ebenfalls schon ausgeführt. Demnach kann auch von den behaupteten Rechtsfehlern bei Feststellung eines Schadens "von über 500.000 S" keine Rede sein.

Mit den rechtlichen Einwänden gegen die festgestellte subjektive Tatseite (zu A) wird inhaltlich die entsprechende Argumentation zur Mängelrüge (Z 5) wiederholt und damit keine rechtliche Fehlbeurteilung, sondern allein ein (vermeintlicher) Begründungsmangel (s. o.) dargetan.

Der weiteren Beschwerdeauffassung (Z 9 lit a) zuwider (zu B) ist die Tatsachenfrage der Einwilligung des Berechtigen zum Gebrauch seines Fahrzeugs nicht schematisch darnach zu beurteilen, ob der Täter - wie hier - (noch) im Besitze eines seinerzeit nicht widerrechtlich erlangten Schlüssels ist, sondern auf der Basis aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten.

Darauf, dass die Angeklagte nach dem Zerwürfnis mit ihrem Bekannten Mario H***** noch die Erlaubnis zur Benützung seines PKW hatte, hat sie sich weder selbst berufen, noch ist eine solche Annahme den Aussagen des betreffenden Zeugen (247/VI) und der Simone W***** (149 ff/VI) zu entnehmen. Darnach ist vielmehr das Gegenteil indiziert.

Innerhalb der einjährigen, bis 14. Juni 1995 dauernden Verjährungszeit wegen des Vergehens nach § 136 Abs 1 StGB (B) beging die Angeklagte nach dem Urteilssachverhalt einen Teil der ihr als Untreue und betrügerische Krida (A) angelasteten strafbaren Handlungen.

Aus welchem Grund diese - wiewohl gleichfalls gegen fremdes Vermögen gerichtet - nicht auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen (§ 58 Abs 2 StGB) und demnach bei Prüfung der Verjährung außer Betracht bleiben sollten, verabsäumt die Beschwerde (Z 9 lit b) in Verfehlung einer prozessordnungsgemäßen Ausführung darzulegen.

Ob die Angeklagte insoweit im Sinne der erstgerichtlichen Beurteilung trotz der festgestellten Tatsache, dass sie den PKW weder selbst lenkte noch darin mitfuhr (US 6 und 16), als unmittelbare Täterin handelte oder durch gemeinsame Auswahl des Abstellortes und die Verabredung mit dem Fahrer, ihn mit ihrem Fahrzeug zum Ausgangsort zurückzubringen, vielmehr (rechtsrichtig) als Beitragstäterin nach § 12 dritter Fall StGB, ist angesichts der materiellrechtlichen Gleichwertigkeit der von § 12 StGB umfassten Beteiligungsformen nicht entscheidend und kann daher auf sich beruhen.

Die somit insgesamt unberechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war demnach zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte nach dem zweiten Strafsatz des § 153 Abs 2 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB über die Angeklagte zwei Jahre Freiheitsstrafe.

Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art als erschwerend, das Teilgeständnis (zu C) demgegenüber als mildernd.

Mit der dagegen gerichteten Berufung strebt Brigitte M***** in erster Linie die Verhängung einer teilbedingten Freiheitsstrafe (§ 43a Abs 3 StGB), in eventu ihre Herabsetzung und die zur Gänze bedingte Nachsicht an.

Grund zur Korrektur der Strafzumessungsgründe besteht im Gegensatz zum Berufungsvorbringen nur zu Lasten der Angeklagten:

Worin der behauptete wesentliche Beitrag zur Wahrheitsfindung (zu A bis C) gelegen sein sollte, ist weder der Berufung noch dem Akteninhalt zu entnehmen, bedurfte doch beispielsweise der Nachweis der gesellschaftsschädigenden Handlungen wegen der bis zuletzt leugnenden Verantwortung der Angeklagten der Beiziehung eines Sachverständigen, welcher durch das fragmentarische Rechnungswesen in aufwendiger Befundaufnahme zur Untersuchung zahlreicher Bankkonten gezwungen war.

Angesichts des (zu A) bis 1997 andauernden Tatzeitraumes und des unmittelbar nachher eingeleiteten - nach Lage des Falles auch nicht überlangen - Strafverfahrens liegt auch der Milderungsgrund des § 34 Z 18 StGB nicht vor.

Allerdings ist den erstgerichtlichen Erschwerungsgründen die Wiederholung der strafbaren Handlungen (zu A) während längerer Zeit hinzuzufügen und gemäß § 32 StGB überdies darauf Bedacht zu nehmen, dass die von der Angeklagten vertretenen Gesellschaften durch ihr schädigendes Verhalten zahlungsunfähig wurden und deren Gläubiger deshalb einen Totalausfall ihrer Forderungen erlitten.

Eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht.

Da die Angeklagte die ihr nunmehr (zu A) vorgeworfenen Straftaten teilweise innerhalb offener Probezeit beging (S 13 in ON 191/VI), scheidet aus spezialpräventiven Gründen auch die neuerliche Verhängung einer zur Gänze bedingten Strafe aus.

Bei gebührender Bedachtnahme auf jene Begrenzung des nach den erstgerichtlichen Feststellungen gesicherten Deliktsschadens, die sich aus dessen bloßer Quantifizierung mit "500.000 S übersteigend" ergibt, und die erstmals erlittene Untersuchungshaft von nahezu vier Monaten stehen der begehrten Anwendung des § 43a Abs 3 StGB weder spezial- noch generalpräventive Gegengründe entgegen, weshalb der Berufung in diesem Umfang Folge zu geben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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