OGH 12Os129/05w (RS0120597)

OGH12Os129/05w10.4.2018

Rechtssatz

Täuschung durch unterlassene Aufklärung kann auch lediglich einen Teilaspekt eines einheitlich ein „aktives Tun" darstellenden Gesamtverhaltens bilden (WK-StGB - 2 § 146 Rz 22).

Normen

StGB §2 D
StGB §146 A3

12 Os 129/05wOGH23.02.2006
15 Os 63/07iOGH08.05.2008

Vgl

15 Os 155/11zOGH25.04.2012

Ähnlich; Beisatz: Das Verschweigen einzelner Tatsachen gehört oft zu einem Gesamtverhalten mit bestimmtem Erklärungswert, das einheitlich als aktives Tun zu beurteilen ist. (T1)<br/>Beisatz: Eine im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Auflösung von Sparbüchern und Behebung vom Girokonto des Opfers erfolgte Verfügung über das Vermögen desselben durch Anlegen von Sparbüchern lautend auf den Namen des Täuschenden und deren Ansichnehmen unter gleichzeitigem Verschweigen von Tatsachen, deren Kenntnis durch den Getäuschten die Durchführung dieser Vermögensverschiebung faktisch verhindern würde, kann in diesem Sinn eine ‑ noch vor der Vermögensübertragung erfolgte ‑ Täuschung durch aktives Tun sein. (T2)

15 Os 133/13tOGH22.01.2014

Auch

14 Os 129/15zOGH12.04.2016

Auch; Beisatz: Täuschung über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Sozialhilfe durch das Verschweigen von Vermögen. (T3)

11 Os 73/15tOGH19.05.2016

Auch

11 Os 128/16gOGH14.02.2017

Auch; Beisatz: In einem solchen Fall kommt es auf die Voraussetzungen des § 2 StGB nicht an. (T4)

14 Ns 8/18iOGH10.04.2018

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20060223_OGH0002_0120OS00129_05W0000_002

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