OGH 12Os125/08m

OGH12Os125/08m15.1.2009

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Jänner 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trebuch als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Michael G***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach § 289 StGB über den Antrag des Verurteilten Mag. Michael G***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

In der Strafsache des Bezirksgerichts Innsbruck gegen Claudia L***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach § 289 StGB sowie gegen Mag. Michael G***** und Wolfgang B***** wegen §§ 12 zweite Alternative, 289 StGB, AZ 9 U 682/05i (nunmehr AZ 7 U 207/07z), fand am 23. März 2006 die erste Hauptverhandlung statt (9 U 682/05i-7), in welcher das Verfahren gegen Wolfgang B***** ausgeschieden wurde (S 697). Zur Vernehmung der Zeugin Imelda P***** wurde die Hauptverhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt (S 703).

Am 5. April 2006 fasste das Bezirksgericht Innsbruck den Beschluss auf Ausscheidung des Verfahrens gegen Claudia L***** gemäß § 57 StPO aF und übermittelte den Akt dem Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Innsbruck zur Einsicht (S 3). Den Beschuldigten wurde dieser Beschluss nicht zugestellt.

Am 11. Mai 2006 erfolgte im nun ausschließlich gegen Mag. Michael G***** geführten Verfahren eine Kalendierung (S 3) lautend auf „Hv 9 U 186/06z" (= ausgeschiedenes Verfahren gegen Claudia L*****). Nach Durchführung von Hauptverhandlungen am 28. Juni 2006 und 4. Oktober 2006 (ON 9 und 11 in 9 U 186/06z des Bezirksgerichts Innsbruck) sprach das Bezirksgericht Innsbruck Claudia L***** mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil vom 4. Oktober 2006, GZ 9 U 186/06z-12, rechtskräftig frei.

Am 13. Oktober 2006 wurde im Verfahren gegen Mag. Michael G***** die Hauptverhandlung für den 29. November 2006 anberaumt (S 4). Mit Urteil vom 29. November 2006, GZ 9 U 682/05i-10, erkannte das Bezirksgericht Innsbruck Mag. Michael G***** des Vergehens der Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach §§ 12 zweite Alternative, 289 StGB schuldig.

Seiner dagegen erhobenen Berufung (ON 11) gab das Landesgericht Innsbruck mit Urteil vom 4. Mai 2007, AZ 21 Bl 72/07g (ON 13 des U-Aktes), dahin Folge, dass das angefochtene Urteil als nichtig aufgehoben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Innsbruck zurückverwiesen wurde. Im zweiten Rechtsgang fand - nunmehr zu AZ 7 U 207/07z - die Hauptverhandlung am 11. Juli 2007 (ON 16), am 24. September 2007 (ON 19) und am 16. Oktober 2007 (ON 20) statt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 16. Oktober 2007, GZ 7 U 207/07z-21, wurde Mag. Michael G***** (neuerlich) wegen des Vergehens der Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach §§ 12 zweite Alternative, 289 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.

Das Landesgericht Innsbruck gab mit Urteil vom 18. April 2008, AZ 21 Bl 464/07d (ON 26 des U-Aktes), der Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und Schuld keine Folge, jedoch setzte es in Stattgebung der Berufung des Genannten wegen des Ausspruchs über die Strafe die Anzahl der Tagessätze herab.

Rechtliche Beurteilung

Gegen die Urteile des Bezirksgerichts Innsbruck vom 16. Oktober 2007, GZ 7 U 207/07z-21, und des Landesgerichts Innsbruck vom 18. April 2008, AZ 21 Bl 464/07d (ON 26 des U-Aktes), richtet sich der Antrag des Verurteilten Mag. Michael G***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363 a Abs 1 StPO (vgl RIS-Justiz RS0122229). Diesem Antrag kommt keine Berechtigung zu.

Die behauptete Verletzung des § 43 Abs 1 Z 3 StPO, wonach ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen ist, wenn andere - nämlich nicht die in Z 1 und 2 bezeichneten - Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen, liegt nicht vor. Dieser Einwand bezieht sich auf den Umstand, dass Mag. F***** zunächst als Richter des Landesgerichts Innsbruck in der Funktion des Vorsitzenden im Verfahren zu AZ 24 Hv 82/05g tätig war, in welchem auch Claudia L***** als Zeugin zum Thema der Prostitutionsausübung in Gries/Brenner befragt sowie Ergebnisse einer Telefonüberwachung verlesen wurden. In der Folge wirkte derselbe Richter als Mitglied des zuständigen Rechtsmittelsenats des Landesgerichts Innsbruck an der Berufungsverhandlung und Entscheidung vom 18. April 2008 zu 21 Bl 464/07d (7 U 207/07z des Bezirksgerichts Innsbruck) mit.

Der Umstand, dass Beweisergebnisse aus dem Verfahren 24 Hv 82/05g des Landesgerichts Innsbruck zum einen auf Grund des in § 140 Abs 1 Z 4 StPO statuierten Verbotes, zum anderen infolge einer Aussageverweigerung der Claudia L***** nicht verwertbar, Mag. F***** aber dennoch bekannt waren, spricht für sich allein nicht gegen dessen Unvoreingenommenheit im hier angesprochenen Berufungsverfahren. Abgesehen davon lagen Ausschlussgründe im Sinn des § 43 StPO schon deshalb nicht vor, weil diese auf einen Bezug zur selben Straftat bzw zum selben Verfahren (Sache) abstellen, demgemäß auch die Mitwirkung eines Richters an einem abgesondert geführten Verfahren gegen Mittäter oder sonstige Tatbeteiligte keine Ausschließung begründet (vgl Fabrizy StPO10 § 43 Rz 10; ferner - zur [insoweit unveränderten] bisherigen Rechtslage - Ratz, WK-StPO § 281 Rz 127 und 128 sowie Lässig, WK-StPO § 68 aF Rz 5). Gleiches gilt - mangels gesetzlicher Differenzierung - auch für den Bereich des Rechtsmittelverfahrens (vgl § 43 Abs 3 StPO). Die Frage, ob Mag. Michael G***** den Umständen nach an der Erfüllung seiner Rügepflicht gemäß § 281 Abs 1 Z 1 StPO gehindert war, kann somit auf sich beruhen. Ein Verstoß gegen Art 6 Abs 1 MRK, wonach ein unabhängiges und unparteiisches auf Gesetz beruhendes Gericht über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat, liegt demnach nicht vor.

Dem weiteren Vorbringen zuwider bewirkten weder die Ausscheidung des Verfahrens gegen Claudia L*****, von welcher zunächst nur der Bezirksanwalt verständigt worden war, noch die folgende gesonderte Führung dieses Verfahrens, welches mit einem Freispruch der Genannten endete, eine Verletzung des Grundsatzes auf beiderseitiges Gehör, weil Mag. Michael G***** dadurch in seinen Rechten auf Antragstellung im ihn betreffenden Strafprozess nicht beschnitten wurde. Einen Verstoß gegen das in Art 6 Abs 3 lit d MRK verbriefte Recht des Angeklagten, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen, begründet dieses Vorgehen des Bezirksgerichts nicht, weil Claudia L***** im ersten Rechtsgang des Verfahrens gegen Mag. Michael G***** in der Hauptverhandlung am 29. November 2006 ohnehin als Zeugin vernommen wurde (S 709 ff) und es dem Angeklagten daher freistand, sie zu befragen. Im zweiten, zum rechtskräftigen Schuldspruch des Mag. Michael G***** führenden Rechtsgang entschlug sich Claudia L***** der Aussage (S 799). Ihre früheren, den Angeklagten belastenden Angaben wurden in dem im Schuldspruch im Berufungsverfahren bestätigten Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 16. Oktober 2007, GZ 7 U 207/07z-21, ohnehin nicht verwertet (vgl dortige US 9).

Damit geht auch der Einwand ins Leere, der Anspruch des Antragstellers auf Entscheidung durch ein unparteiisches Gericht sei dadurch verletzt worden, dass solcherart „eine Belastungszeugin geschaffen" worden sei.

Ebenso wenig dringt der Beschwerdeführer mit der Geltendmachung unangemessen langer Verfahrensdauer durch.

Richtig ist zwar, dass im gegenständlichen Verfahren gegen Mag. Michael G***** eine unnötige Verzögerung dadurch bewirkt wurde, dass das Bezirksgericht Innsbruck nach Vertagung der Hauptverhandlung vom 23. März 2006 (ON 7 in 9 U 682/05i des Bezirksgerichts Innsbruck) das zunächst unter einem geführte Verfahren gegen Claudia L***** mit Beschluss vom 5. April 2006 (S 3 in ON 1 des Aktes 9 U 682/05i) ausschied und im Verfahren gegen den nunmehrigen Antragsteller wegen Bestimmung der Claudia L***** zur falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde erst nach rechtskräftigem Freispruch der Genannten mit Urteil vom 4. Oktober 2006, GZ 9 U 186/06z-12, durch die am 13. Oktober 2006 vorgenommene Anberaumung der Hauptverhandlung für den 29. November 2006 (S 4 der ON 1 in 9 U 682/05i, fortgesetzt unter 7 U 207/07z) wieder tätig wurde.

Eine Antragstellung nach § 363a StPO vor Feststellung einer Konventionsverletzung durch den EGMR ist aber unter analoger Anwendung des § 35 Abs 1 MRK nur dann zulässig, wenn die von Art 34 MRK verlangte Opfereigenschaft fortbesteht, der innerstaatliche Instanzenzug ausgeschöpft wurde und eine sechsmonatige Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung eingehalten wurde (vgl 15 Os 135/06a).

Dem Erfordernis der Ausschöpfung des Rechtswegs wird entsprochen, wenn von allen effektiven Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht wurde (vertikale Erschöpfung) und die geltend gemachte Konventionsverletzung zumindest der Sache nach und in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften im Instanzenzug vorgebracht wurde (horizontale Erschöpfung; vgl Grabenwarter Europäische Menschenrechtskonvention³ § 13 Rz 19, 31). Nach der Rechtsprechung des EGMR ist der Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG ein wirksamer und ausreichender Rechtsbehelf zur Verhütung einer unangemessen langen Dauer des Verfahrens bzw zur Hintanhaltung ungebührlicher Verzögerungen (EGMR vom 13. Jänner 2001, Holzinger gegen Österreich = ÖJZ 2001/14 [MRK] 478; EGMR vom 11. September 2001, Talirz gegen Österreich = ÖJZ 2002/25 [MRK] 619; EGMR vom 1. Februar 2005, Nr. 32.042/02, Ecker gegen Österreich; EGMR vom 24. Mai 2007, Nr. 32.942/03, Tuma gegen Österreich; EGMR vom 22. Februar 2007, Donner gegen Österreich Nr. 32407/04).

Liegt eine rasche Erledigung einer gegen den Antragsteller erhobenen Anklage unabhängig vom Ausgang des Verfahrens schon deshalb im Interesse des Angeklagten (Beschuldigten), weil dadurch der ihn belastende - auf Grund dieses Strafverfahrens auch mit einer disziplinär bedingten Sperre der Berufsausübung als Verteidiger verbundene (S 853) - Schwebezustand beendet wird, ist ihm bei Untätigkeit des zur Entscheidung berufenen Erstgerichts zur Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges die Einbringung eines Fristsetzungsantrages nach § 91 GOG abzuverlangen (vgl 15 Os 22/08m). Da der Antragsteller dies unterlassen hat, dringt er auch mit seiner auf § 363a StPO gestützten Forderung nach Berücksichtigung des Milderungsgrundes unverhältnismäßig langer Verfahrensdauer nach § 34 Abs 2 StGB insoweit nicht durch, als er sich diesbezüglich auf das ungenützte Verstreichen eines Zeitraumes von mehr als acht Monaten zwischen zwei Hauptverhandlungsterminen stützt.

Abgesehen von der aufgezeigten - vermeidbaren - Verfahrensverzögerung begegnet die Ablehnung der strafmildernden Veranschlagung der Gesamtdauer des Verfahrens von etwas mehr als zwei Jahren keinen grundrechtlichen Bedenken. Solche lassen sich nämlich allein aus dem - vom Berufungsgericht im Rahmen der ihm zukommenden Ermessensausübung berücksichtigten (vgl US 11 in ON 26) - Umstand der infolge eines Rechtsfehlers mangels Feststellungen im Urteil erforderlichen Durchführung eines zweiten Rechtsgangs nicht ableiten. Schließlich vermag der Antragsteller eine Verletzung des Art 6 Abs 2 MRK, wonach bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet wird, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist, nicht dadurch aufzuzeigen, dass er die Beweiswürdigung der Tatrichter, die den Schuldspruch im vorliegenden Fall aktenkonform ua auf die Aussagen der Zeugen Imelda P*****, Mathias A*****, Ingrid H***** und Friedrich W***** sowie die Ergebnisse des Verwaltungsstrafverfahrens stützten, nach Art einer Schuldberufung kritisiert.

Der Antrag war daher in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

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