OGH 12Os123/92 (RS0051688)

OGH12Os123/923.12.1992

Rechtssatz

Den allgemeinen Maßstab dafür, ob die mit einem bestimmten Verhalten verbundene Gefahr als sozialinadäquat einzustufen ist, bildet das gedachte Verhalten einer Modellfigur, die dem jeweiligen Verkehrskreis zu entnehmen ist. Maßfigur für die Sozialadäquanz der Gefährlichkeit ärztlichen Verhaltens ist der ordentliche, gewissenhafte und pflichtgetreue Durchschnittsarzt der in Betracht kommenden ärztlichen Fachgruppe, der auch der Verpflichtung entsprochen hat, durch ständige Fortbildung und Weiterbildung Kenntnisse über den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zu erlangen.

Normen

ÄrzteG §22 Abs1
StGB §6 C
StGB §80 B

12 Os 123/92OGH03.12.1992

Veröff: JBl 1994,125 = RZ 1993/85 S 253 = RdM 1994/13 S 59 (Zahrl)

1 Ob 91/99kOGH25.05.1999

Auch; nur: Der auch der Verpflichtung entsprochen hat, durch ständige Fortbildung und Weiterbildung Kenntnisse über den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zu erlangen. (T1) Beisatz: Der Arzt darf sich nicht einfach auf die Kenntnisse der lokalen Übung oder die subjektive Überzeugung der an einem Krankenhaus tätigen Mediziner beschränken. (T2); Veröff: SZ 72/91

Dokumentnummer

JJR_19921203_OGH0002_0120OS00123_9200000_001

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