Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas O***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 25. November 2005 in Salzburg unter dem Einfluss eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich aufgrund einer schizoaffektiven Psychose mit akut psychotischem Zustandsbild, versucht hat, die Polizeibeamten GI Peter A***** und RI Udo L***** durch Umsichtreten und versuchtes Losreißen aus der Arretierung durch GI Peter A***** sowie Androhung von Schlägen, „demnach mit Gewalt", an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme, zu hindern,
somit eine Tat begangen hat, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB zuzurechnen gewesen wäre, und (zu ergänzen - vgl US 3) nach seiner Person, nach seinem Zustand sowie nach der Tat zu befürchten ist, dass er sonst unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.
Gemäß § 45 (zu ergänzen:) Abs 1 StGB wurde die Einweisung unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehen.
Rechtliche Beurteilung
Nur gegen das Vorliegen der Anlasstat richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen; ihr kommt Berechtigung zu.
Wie die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zutreffend ausführt, hat das Erstgericht keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen. Es hat zwar den objektiven Sachverhalt konstatiert (US 3), jedoch nicht angeführt, ob Andreas O***** auch vorsätzlich gehandelt hat. Damit steht aber nicht fest, ob der Betroffene überhaupt die Anlasstat verwirklicht hat (vgl Ratz WK² § 21 Rz 14 ff; RIS-Justiz RS0090295).
Auch der Mängelrüge (Z 5) kommt Berechtigung zu. Tatsächlich haben sich die Tatrichter mit der Aussage des Zeugen Adam H***** überhaupt nicht sowie mit denen der Polizeibeamten GI Peter A***** und RI Udo L***** nicht im Detail auseinandergesetzt, obwohl diese Angaben gemacht haben, welche für die Feststellung über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache von Bedeutung sein können und daher erörterungsbedürftig sind (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 409). So hat - wie die Beschwerde zutreffend anführt - der Zeuge H***** in der Hauptverhandlung auf die Frage, ob sich der Betroffene gegen die Festnahme gewehrt hat, angegeben: „Das war meiner Meinung nach nicht möglich, weil ich hatte ihn am Boden fixiert und die Polizei konnte ihn so übernehmen" (S 249). Die Aussage des Zeugen L*****, Andreas O***** hätte keinen Widerstand geleistet, weil er gar nicht dazugekommen wäre (S 239), hat das Schöffengericht als eine „unbeachtliche Privatmeinung des Zeugen" abgetan (US 4), obwohl - wie das Rechtsmittel neuerlich zutreffend anführt - der Zeuge auch ausgesagt hatte, der Betroffene habe überhaupt keine Chance gehabt, die Polizeibeamten zu verletzen oder sich der Festnahme zu widersetzen. Auch die Angaben des Zeugen A*****: „Ich glaube, er hat nicht wirklich registriert, dass jetzt die Polizei da ist, weil er ist am Bauch gelegen" (S 246) blieb völlig unerörtert. Die aufgezeigte Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) liegt daher tatsächlich vor.
Da somit eine neue Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war das angefochtene Urteil bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort aufzuheben (§ 285e StPO).
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