OGH 12Os111/07a

OGH12Os111/07a18.10.2007

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Maschler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sherif T***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 5. Juli 2007, GZ 31 Hv 110/07w-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen (Teil-)Freispruch enthaltenden Urteil wurde der Angeklagte des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach (richtig:) §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 2. Februar 2007 fremde bewegliche Sachen anderen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von teils durch Einbruch qualifizierten Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nämlich

(1) einen Humax-Receiver im Wert von etwa 500 Euro dem Sven K***** durch Einschlagen der Seitenscheibe seines Pkws und

(2) eine Parfüm-Flasche im Wert von 46 Euro Verfügungsberechtigten der Parfümerie H*****.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Der Versuch der Tatsachenrüge (Z 5a), hinsichtlich des Diebstahls zum Nachteil der Parfümerie H***** (2) die - im Übrigen entgegen der Beschwerde sowohl in der Hauptverhandlung (S 446, 447 f) als auch (anhand eines Lichtbildes) vor der Polizei (S 223) eindeutig erfolgte - Identifizierung des Beschwerdeführers durch die Zeugin Nadine F***** zu relativieren, geht schon im Ansatz fehl, weil der Beschwerdeführer selbst - in der angefochtenen Entscheidung aktenkonform festgehalten (US 6) und von der Rüge nicht bestritten - zugestand, sich zur fraglichen Zeit in der Parfümerie H***** aufgehalten zu haben (S 441).

Mit den - im Übrigen nicht auf konkrete Ergebnisse des Beweisverfahrens bezogenen - Hinweisen, dass der Beschwerdeführer nicht unmittelbar bei der Sachwegnahme beobachtet worden sei und auch andere Personen im Gelegenheitsverhältnis gestanden seien, wendet sich die Beschwerde nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter. Diese leiten die Feststellungen zum objektiven Tathergang - logisch wie empirisch einwandfrei und solcherart auch aus dem Blickwinkel der Z 5 vierter Fall nicht beanstandbar - aus der Aussage der Zeugin Nadine F***** (S 446 bis 449) ab, wonach sich der Angeklagte einige Minuten im Bereich des Regals, in dem sich die weggenommene Parfüm-Flasche befand, aufgehalten hat und die Zeugin, kurz nachdem der Beschwerdeführer die Parfümerie verlassen hatte, den Diebstahl festgestellt hat (US 6). Aus welchem Grund der Umstand, dass der Beschwerdeführer - der Bestimmung des § 270 Abs 2 Z 5 StPO zuwider unbegründet - vom Vorwurf, gemeinsam mit anderen versucht zu haben, weitere Parfümartikel zu stehlen, freigesprochen worden ist, geeignet sein soll, erhebliche Bedenken am Schuldspruch zu wecken, vermag die Beschwerde nicht darzulegen.

Die Subsumtionsrüge (Z 10), die sich gegen die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung wendet, übergeht die - hinsichtlich beider Angriffe getroffene - Feststellung, der Beschwerdeführer habe die jeweilige Tat in der Absicht begangen, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen (US 2, 4, 5).

Unter dem Aspekt des § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO sei festgehalten, dass die vom Erstgericht in diesem Zusammenhang vorgenommene Bezugnahme auf den Einbruchsdiebstahl zum Nachteil Sven K*****s (US 4) im Zusammenhalt mit dem nach ständiger Judikatur (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 271; zuletzt 12 Os 34/07b) zur Verdeutlichung der Entscheidungsgründe heranzuziehenden Urteilstenor (US 2) gerade noch hinreicht, den Schuldspruch nach dem vierten Fall des § 130 StGB zu tragen.

Die Beschwerdebehauptung, die Konstatierungen zur Gewerbsmäßigkeit seien nicht hinreichend begründet (der Sache nach Z 5 vierter Fall), ignoriert die diesbezügliche Beweiswürdigung (US 6 f) und entzieht sich solcherart einer inhaltlichen Erwiderung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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