Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO hat der Angeklagte auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Sicherheitswachebeamte Walter V***** des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Darnach mißbrauchte er am 2.November 1993 in Linz als Beamter der Verkehrsstrafabteilung der Bundespolizeidirektion Linz mit dem Vorsatz, den Staat an seinem konkreten Recht auf Bestrafung von Verwaltungsübertretungen zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich, daß er im Zuge der Auswertung von Radarfilmnegativen in zwei Fällen relevante Geschwindigkeitsüberschreitungen von Kollegen (Inspektor Werner R***** und Inspektor Claudia K*****) aufweisende Aufnahmen durch Zerkratzen unkenntlich machte.
Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5 a und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der in keinem Anfechtungspunkt Berechtigung zukommt.
Die Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich gegen die Abweisung des Antrages auf Vernehmung der Zeugen Inspektor R***** und Inspektor K***** (101). Sie schlägt schon deshalb fehl, weil es der Beschwerdeführer verabsäumt hat, dazu ein Beweisthema namhaft zu machen. Entgegen den Beschwerdeausführungen macht das Hauptverhandlungsprotokoll als öffentliche Urkunde vollen Beweis über den Verhandlungsverlauf und damit den Inhalt des Beweisantrages; es ist für das Rechtsmittelgericht in jener Fassung maßgebend, in der es vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterfertigt wurde (SSt 32/108, EvBl 1948/32, 13 Os 28/93, 14 Os 24,25/93, 11 Os 141/90 uvam). Der Beweis einer Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Protokollierung kann nur mit einem Berichtigungsantrag geführt werden (12 Os 103/73); ein solcher wurde fallbezogen nicht gestellt. Im übrigen wäre das (verspätet) in der Beschwerde vorgebrachte Beweisthema der "erfolgten Abmahnung der beiden Zeugen für den Fall, daß keine erhebliche Überschreitung der Toleranzgrenze erfolgt sei" völlig unerheblich. Der Beschwerdeführer selbst gab nämlich an, die Abmahnung "nicht direkt" ausgesprochen zu haben (siehe insbesondere 62). In Übereinstimmung damit stellten ferner die Zeugen R***** und K***** im Vorverfahren jegliche Kontaktaufnahme seitens des Angeklagten in Abrede (45, 75) und hätte selbst eine tatsächlich vorgenommene Abmahnung (wie hier) in Kenntnis fehlender gesetzlicher Voraussetzungen an der Tatbestandsverwirklichung nichts geändert (15 Os 19/92 ua).
Die mit der Tatsachenrüge (Z 5 a) undifferenziert verbundene Mängelrüge (Z 5) setzt sich mit der Behauptung, das Erstgericht habe die Aussage des Zeugen S***** unberücksichtigt gelassen, wonach der Vorgesetzte des Beschwerdeführers eine schriftliche Nachricht mit Autonummern (mit dem Ziel, die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren hintanzuhalten) an die Radargruppe richtete und in gleichgelagerten Fällen bei gerechtfertigter Entschuldigung mit Abmahnung vorgegangen werde, über die von den Tatrichtern gerade dazu bei Prüfung und Beurteilung der gesamten Verfahrensergebnisse angestellten Erwägungen (US 7, 8, 9, 13) hinweg, erweist sich somit als nicht gesetzmäßig ausgeführt und ist auch im übrigen, soweit sie nach Art einer gesetzlich hier nicht vorgesehenen Schuldberufung der vom Erstgericht mit mängelfreier Begründung verworfenen Verantwortung des Angeklagten, seine Kollegen R***** und K***** abgemahnt zu haben, zum Durchbruch zu verhelfen sucht und solcherart die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft, einer meritorischen Erwiderung nicht zugänglich.
Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen, die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren sei nicht wegen der inkriminierten Tathandlungen, sondern wegen eben der angeblichen Abmahnungen unterblieben. Daß selbst nach Aufdecken der Machinationen des Beschwerdeführers eine verwaltungsbehördliche Verfolgung wegen der in Rede stehenden Geschwindigkeitsüberschreitungen noch möglich gewesen wäre, war deshalb nicht erörterungsbedürftig, weil die dem Schuldspruch zugrunde liegende Annahme des vom Schädigungsvorsatz getragenen Befugnismißbrauches des Angeklagten davon nicht berührt wird.
Soweit die Beschwerde die Urteilsannahme, daß eine Abmahnung bei Geschwindigkeitsübertretungen durch Sicherheitswachebeamte um bis zu 30 km/h nicht üblich war (US 10), unter Hinweis auf die Aussage des Zeugen S*****, daß dies nach Rücksprache mit dem Kommandanten möglich war, als unvollständig begründet rügt, genügt es auf die weitere Aussage dieses Zeugen zu verweisen, daß dafür aber besondere Gründe vorliegen mußten (94); das Vorliegen dieser besonderen, ein Vorgehen nach § 21 VStG ausnahmsweise rechtfertigenden Gründe wurde vom Erstgericht aber ausdrücklich verneint (US 9).
Richtig ist zwar der weitere Beschwerdehinweis, daß der Zeuge S***** das irrtümliche Zerkratzen eines "weiteren" Radarbildes (gemeint:
einer weiteren, eine andere, nicht verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung betreffenden Aufnahme) für möglich hielt; der vom Beschwerdeführer vermißten beweiswürdigenden Erörterung dieses Aussageteils bedurfte es aber deshalb nicht, weil der genannte Zeuge in diesem Zusammenhang ausdrücklich festhielt, daß der Beschwerdeführer ihm gegenüber eindeutig zum Ausdruck brachte, diese Vorgangsweise zur Verschleierung seines kriminellen Verhaltens gewählt zu haben (47, 93).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt zur Gänze der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie von der Annahme der Abmahnung R*****s und K*****s durch den Angeklagten und von anderen als den festgestellten subjektiven Voraussetzungen, sohin von urteilsfremden Prämissen ausgeht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 iVm § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Über die Berufung des Angeklagten wird sohin der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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