European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0120OS00105.15F.1119.000
Spruch:
Die mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 6. März 2014 zu AZ 37 Hv 136/13a gewährte bedingte Strafnachsicht wird widerrufen.
Mit seiner Beschwerde wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch den Ausspruch eines Verfolgungsvorbehalts gemäß § 263 Abs 2 StPO enthaltenden Urteil wurde Johann T***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (I./ 2./) und des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (II./) schuldig erkannt.
Danach hat er in F***** und anderen Orten
I./ mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schweren Betrugs eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Jürgen H***** in zwei Angriffen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diesen am Vermögen schädigten, indem er ihn durch die Vorgabe, zahlungswilliger und ‑fähiger Vertragspartner zu sein, sowie durch Vorgabe bestehender (ausreichender) Sicherheiten am 4. April 2012 zur Gewährung eines Darlehens von 34.000 Euro (2./a./) und am 1. Februar 2013 zur Gewährung eines weiteren Darlehens von 16.000 Euro (2./b./) veranlasst, „wobei er den Betrug mit einem 50.000 Euro übersteigenden, nämlich 56.500 Euro betragenden Schaden herbeiführte“;
II./ am 13. April 2014 Jürgen H***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er in einer an die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt gerichteten Sachverhaltsdarstellung wahrheitswidrig behauptete, dieser habe ihm 28.500 Flaschen Wein und weitere Gegenstände im Wert von insgesamt 1.155.275 Euro gestohlen, und ihn damit einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2 StGB falsch verdächtigt, wobei er wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch war.
Von der weiters gegen ihn erhobenen Anklage (I./1./), er habe in F***** von Mitte Februar bis März 2012 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schweren Betrugs eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Hubert K***** durch Täuschung über Tatsachen ‑ nämlich durch die Vorgabe, zahlungswilliger und -fähiger Vertragspartner zu sein, sowie durch Vorgabe bestehender Sicherheiten ‑ zur Gewährung eines Darlehens von 25.000 Euro und damit zu einer Handlung verleitet, die diesen im genannten Betrag am Vermögen schädigte, wurde der Angeklagte gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Dem Privatbeteiligten Jürgen H***** wurde gemäß § 369 Abs 1 StPO ein Betrag von 56.500 Euro zugesprochen.
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Urteil richten sich die vom Angeklagten auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO und von der Staatsanwaltschaft auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden, welchen ‑ worauf schon die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend hinweist ‑ teilweise Berechtigung zukommt.
Die gegen die Schuldsprüche vorgebrachten Ausführungen des Angeklagten entziehen sich mangels Ausrichtung an den gesetzlichen Anfechtungskategorien ebenso einer inhaltlichen Erwiderung wie die dazu vorgebrachte pauschale Kritik an einzelnen beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter (vgl 14 Os 92/03).
Dass das Erstgericht die Schuldspruchpunkt I./2./ betreffenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus dem äußeren Geschehensablauf (vgl RIS‑Justiz RS0098671, RS0116882) im Zusammenhalt mit den Angaben des Zeugen Raphael M***** zur Geschäftsgebarung des Beschwerdeführers und dessen Zahlungsschwierigkeiten, den seiner letzten Vorverurteilung zu Grunde liegenden Tathandlungen, seiner eigenen Verantwortung und dem Umstand, wonach ihm zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme bewusst war, „dass die Möbel bereits Hubert K***** zugesichert waren“, ableitete (US 21 f), ist der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.
Indem der Beschwerdeführer den Urteilsannahmen auf seine Angaben zu den von ihm erwarteten Gewinnen aus seiner Geschäftstätigkeit (vgl etwa ON 31 S 4, US 8 f) sowie ‑ den Freispruch betreffende - Erwägungen und Rechtsausführungen der Tatrichter zur ausreichenden Besicherung der Darlehensforderung des Hubert K***** (vgl US 16 und 27) gestützte eigene Beweiswerterwägungen gegenüberstellt und daraus für sich günstigere Schlussfolgerungen ableitet, bekämpft er bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung des Schöffengerichts.
Da der Nichtigkeitswerber die Annahme des Erstgerichts, der Wert der zur Besicherung des von Jürgen H***** am 1. Februar 2013 gewährten Darlehens von 16.000 Euro dienenden Weine habe etwa 5.720 Euro betragen (US 14, siehe auch US 22 f), nicht dezidiert in Frage stellt, betrifft das weitere, „Aktenwidrigkeit“ und unvollständige Erörterung der Angaben der Zeugen Jürgen H***** (ON 31 S 16) und Renate Mü***** (ON 44 S 16) „bei der Begründung der Feststellung der Wertlosigkeit der Sicherheit N*****‑Weine“ behauptende Vorbringen der Mängelrüge (dSn nur Z 5 zweiter Fall) ebenso keine entscheidende Tatsache wie die Frage, ob die Weine auch (im Austausch gegen die von Hubert K***** verwerteten Möbel) als Sicherheit für das am 4. April 2012 gewährte Darlehen von 34.000 Euro gewidmet wurden, weil damit weder die Schuld- noch die Subsumtionsfrage berührt wird (vgl RIS‑Justiz RS0094217; Kirchbacher in WK2 StGB § 146 Rz 78 f).
Die weiters kritisierten Erwägungen des Schöffengerichts zur „allgemeinen Lebenserfahrung, dass Waren aus einer Konkursmasse letztendlich (nicht) unter Erzielung hoher Gewinne weiterverkauft werden können“ (US 22), scheiden als Anfechtungsbasis der Mängelrüge aus, weil das Erstgericht diesen Umständen im Rahmen der Beweiswürdigung bloß ergänzende Bedeutung beimisst (arg: „Darüber hinaus …“). Die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen kann mit Mängelrüge nämlich nur im hier nicht vorliegenden Fall bekämpft werden, dass die Tatrichter darin erkennbar eine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache erblickt hätten (RIS‑Justiz RS0099507, RS0116737; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 410).
Der Vorwurf unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zu Schuldspruch II./ legt nicht dar, weshalb die vom Erstgericht aus dem äußeren Tatgeschehen im Zusammenhalt mit der Verantwortung des Angeklagten, Jürgen H***** zehn Paletten Wein „zur Sicherstellung übergeben zu haben“ (vgl auch ON 31 S 7 und 13), dem Missverhältnis zwischen dem von ihm in seiner Sachverhaltsdarstellung angegebenen Wert der Weine und anderen Gegenständen und ihrem Ankaufswert sowie aus der bestehenden Räumungsverpflichtung des Beschwerdeführers gezogenen Schlussfolgerungen (US 24 f) den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen (RIS‑Justiz RS0099413, RS0116732) widersprechen sollten. Ob die Räumungsverpflichtung des Angeklagten gerichtlich durchgesetzt wurde, betrifft ebenso keine entscheidende Tatsache wie die Frage, ob sich die Zeugin Renate Mü***** über die Eigentumsverhältnisse an den gelagerten Gegenständen in einem Irrtum befand.
§ 281 Abs 1 Z 5a StPO will als
Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Sachverhalte, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der Beweiswerterwägungen des Erstgerichts) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS‑Justiz RS0118780).
Mit dem Hinweis auf Angaben der Zeugen Jürgen H***** (ON 31 S 16) und Renate Mü***** (ON 44 S 16) und den Umstand, dass „noch zu einem späteren Zeitpunkt eine Geschäftsfrau … N*****‑Weine gekauft hat“, diese also nicht wertlos und unbrauchbar gewesen seien, gelingt es der Rüge nicht, beim Obersten Gerichtshof qualifizierte Bedenken im oben aufgezeigten Sinn zu erwecken.
Die Schuldspruch I./ betreffende Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientiert sich mit ihrer Forderung nach der Feststellung, der Angeklagte habe aufgrund eines Irrtums über den Wert der „N*****‑Weine“ weder mit Täuschungs- noch Schädigungsvorsatz gehandelt, nicht an den gegenteiligen Feststellungen der Tatrichter (US 15 und 22 f) und verfehlt damit den (auf der Sachverhaltsebene) gerade darin gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810).
Im Recht ist hingegen das als Subsumtionsrüge (Z 10) zu wertende Vorbringen der Strafberufung, das ebenso wie der auch von der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Mängelrüge ‑ insoweit zu Gunsten ‑ erhobene Einwand bemängelt, dass angesichts der zur Schadenshöhe getroffenen Feststellungen (US 9, 13 und 28; im Übrigen nicht einmal bei bloßer Addition der im Urteilstenor zu I./ genannten Beträge) ein 50.000 Euro übersteigender Schaden nicht vorlag und die Subsumtion unter § 147 Abs 3 StGB damit zu Unrecht erfolgte.
Die gegen den Freispruch gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) der Staatsanwaltschaft argumentiert auf Basis der urteilsfremden Prämisse, der Angeklagte habe bei Herauslockung des Darlehens von Hubert K***** über 25.000 Euro mit Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz gehandelt (vgl aber US 16) und entzieht sich ‑ mangels entsprechender Bekämpfung der Bezug habenden Negativfeststellungen ‑ ebenso einer inhaltlichen Erwiderung wie das weitere, auf der Grundlage eines anklagekonformen Schuldspruchs aufbauende und damit von einem urteilsfremden Betrugsschaden von 75.000 Euro ausgehende Vorbringen der Subsumtionsrüge (Z 10). Dass der konstatierten Täuschung über die Zahlungswilligkeit und ‑fähigkeit zumindest bedingter Bereicherungs‑ und Schädigungsvorsatz immanent seien bzw durch diese indiziert würden, wird von der Beschwerdeführerin bloß begründungslos behauptet.
Das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, war daher in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft in der Subsumtion der dem Angeklagten zu Schuldspruch I./ angelasteten Taten unter § 147 Abs 3 StGB, demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs über die Anrechnung der Vorhaft) sowie im Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche (vgl Ratz, WK‑StPO § 289 Rz 7 am Ende), ebenso aufzuheben wie der zugleich ergangene Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst zu erkennen, dass der Angeklagte durch die zu Schuldspruch I./ festgestellten Taten das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB begangen hat.
Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ebenso zu verwerfen wie jene der Staatsanwaltschaft.
Der demnach erforderlichen Neubemessung der Strafe war zu I./2./ ein Schadensbetrag von 50.000 Euro zu Grunde zu legen (vgl demgegenüber nicht nachvollziehbar US 28: 46.800 Euro), weil die erst im Mai 2013 erfolgte Rückzahlung eines Teilbetrags von ‑ wie vom Erstgericht festgestellt (US 16) ‑ 3.200 Euro (vgl jedoch ON 2 S 3, ON 8 S 107, ON 31 S 15, wonach es sich um 3.500 Euro gehandelt habe) für das am 4. April 2012 gewährte Darlehen von 34.000 Euro bloß ‑ worauf bereits die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend hinweist ‑ als Schadensgutmachung zu werten ist (RIS‑Justiz RS0094383; Kirchbacher in WK² StGB § 146 Rz 74).
Als erschwerend waren die einschlägige Vorstrafenbelastung, die Tatwiederholung zu I./2./, das Zusammentreffen zweier Verbrechen und die Begehung während offener Probezeit, als mildernd demgegenüber die ‑ wie ausgeführt ‑ teilweise Schadensgutmachung zu werten.
Hievon ausgehend war über den Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB sowie für das ihm weiters zur Last liegende Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 148 zweiter Fall StGB eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als dem Unrecht der Taten entsprechend und seiner Schuld angemessen zu verhängen.
Die Vorhaftanrechnung war dem Erstgericht zu überlassen.
Dem Privatbeteiligten Jürgen H***** wurde antragsgemäß (vgl das zuletzt in ON 70 S 33 bezifferte Begehren) ein Betrag von 56.500 Euro zugesprochen, wobei das Erstgericht diesem Ausspruch offenbar auch die Zusage des Angeklagten zu Grunde legte, Jürgen H***** für das am 4. April 2012 gewährte Darlehen in Höhe von 34.000 Euro am 4. Juni 2012 einen Betrag von 46.000 Euro zurückzuzahlen (US 9, 16).
Grundvoraussetzung für einen Zuspruch an den Privatbeteiligten ist, dass der Angeklagte wegen der Straftat, aus der der Privatbeteiligte seine privatrechtlichen Ansprüche ableitet, verurteilt wird. Dabei besteht keine Bindung an den „tatbestandsrelevanten Schaden“ (Spenling, WK‑StPO § 366 Rz 14). Ersatzfähig bei vorsätzlicher Zufügung von Vermögensschäden ist in einem Fall wie dem hier vorliegenden zwar neben dem
positiven Schaden auch der
entgangene Gewinn (§§ 1323 f, 1331 ABGB; Spenling, WK‑StPO § 369 Rz 19), nicht jedoch die vertraglich übernommene Verpflichtung der Vergütung eines pauschalierten Zinsbegehrens (vgl US 9). Der ersatzfähige Schaden ist daher unter Berücksichtigung des weiteren Darlehens in Höhe von 16.000 Euro mangels Behauptung weiterer Anspruchsgrundlagen (vgl auch ON 2) mit 50.000 Euro limitiert. Hievon ist eine Rückzahlung in übereinstimmend (ON 2 S 3, ON 8 S 107, ON 31 S 15) vorgebrachter Höhe von 3.500 Euro abzuziehen, die der Angeklagte auch in seiner gegen die privatrechtlichen Ansprüche gerichteten Berufung in Anschlag brachte, sodass gemäß § 369 Abs 1 StPO ein Betrag von 46.500 Euro zuzusprechen war. Mit seinem Mehrbegehren von 10.000 Euro war der Privatbeteiligte gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Im Hinblick auf die einschlägige Vordelinquenz und den Umstand, dass der Angeklagte das Verbrechen der Verleumdung während der Strafhaft bereits etwa ein Monat nach seiner letzten Vorverurteilung setzte, war mit Blick auf die Erfordernisse der Spezialprävention die mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 6. März 2014 zu AZ 37 Hv 136/13a gewährte bedingte Strafnachsicht zu widerrufen (§ 53 Abs 1 StGB).
Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde (§ 498 Abs 3 StPO) war der Angeklagte ebenso auf diese Entscheidung zu verweisen wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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