Normen
FinStrG §33 Abs3 litb
12 Os 102/89 | OGH | 09.11.1989 |
13 Os 172/99 | OGH | 15.03.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Eine Steuerverkürzung liegt nicht erst dann vor, wenn der Steuerbetrag dem Steuergläubiger endgültig verloren geht, sondern schon dann, wenn er dem Steuergläubiger nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, zu dem ihn dieser nach den steuerlichen Vorschriften zu erhalten hat. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19891109_OGH0002_0120OS00102_8900000_001
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