European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0120OS00100.23G.1019.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * W* gemäß § 21 Abs 1 StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht.
[2] Danach hat er in P* unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie [ICD-10: F20.0], (zu ergänzen – US 6:) wobei er im Zeitpunkt der Taten wegen dieser Störung zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) war,
A./ am 8. Jänner 2023 ein Tier, nämlich eine Katze, roh misshandelt, indem er sie packte und gegen eine Steinmauer schleuderte;
B./ am 24. Jänner 2023
1./ Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Vorführung zum Amtsarzt zur Verbringung gemäß § 8 UbG in das Landeskrankenhaus Graz II zu hindern versucht, indem er nach Bekanntgabe durch die einschreitenden Beamten, dass er dem Amtsarzt vorgeführt werden solle, wegzulaufen versuchte, gegen den Arm von * B* schlug und sich loszureißen versuchte, wodurch dieser und er zu Boden stürzten, er erneut zu flüchten versuchte, und gegen die einschreitenden Beamten trat und schlug;
2./ die Polizeibeamten * B*, * K* und * G* während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben durch die zu B./1./ geschilderte Tat vorsätzlich am Körper in Form einer Prellung im Schulterbereich bei * B*, von Hautabschürfungen und einer Schwellung am linken Handgelenk, am rechten Schienbein und im Lendenbereich bei * K* und von Schmerzen im Bereich des rechten Ellbogens bei * G* verletzt,
somit Taten begangen, die als Vergehen der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 StGB (A./), des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB (B./1./) und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (B./2./) zuzurechnen wären.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen schlägt fehl.
[4] Die Tatsachenrüge (Z 5a) weckt mit der Beteuerung der Glaubwürdigkeit der vom Erstgericht verworfenen Einlassung des Betroffenen (US 6 f) keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen.
[5] Der Berücksichtigung des mit der Beschwerde vorgelegten neurologisch-psychiatrischen Gutachtens steht das insoweit zu beachtende Neuerungsverbot entgegen (vgl RIS‑Justiz RS0098978 [insb T5]; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.12).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[7] Ebenso war mit der bloß ausgeführten, innerhalb der in § 294 Abs 1 StPO vorgesehenen Frist aber nicht angemeldeten Berufung (vgl ON 37 S 13) zu verfahren (§ 296 Abs 2 iVm § 294 Abs 4 StPO; vgl RIS‑Justiz RS0100243).
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