European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0120NS00088.19S.0120.000
Spruch:
Das Verfahren ist vom Bezirksgericht Steyr zu führen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit beim Bezirksgericht Steyr zu AZ 5 U 234/17g eingebrachtem Strafantrag vom 30. Oktober 2017 legte die Staatsanwaltschaft Steyr Safiullah M***** als das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB sowie als das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG beurteiltes Verhalten zur Last (ON 1 S 4). Am 13. November 2017 wurde der Genannte zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben und das Verfahren gemäß § 197 Abs 1 StPO abgebrochen (ON 1 S 5).
Am 19. Dezember 2017 brachte die Staatsanwaltschaft Wien beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu AZ 18 U 338/19f Strafantrag gegen Ahmadullah S***** und Safiullah M***** wegen einer in Richtung des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB beurteilten, in Wien begangenen Tat ein (ON 3).
Nach Übermittlung des zweitgenannten Verfahrens an das Bezirksgericht Steyr wurden die beiden Verfahren mit „Beschluss“ (vgl hingegen RIS-Justiz RS0130527 [zu Verbindungen und Ausscheidungen im Hauptverfahren mittels prozessleitender Verfügung im Sinn des § 35 Abs 2 zweiter Fall StPO]) des Einzelrichters des Bezirksgerichts Steyr vom 19. Jänner 2018 verbunden (§ 37 Abs 3 StPO; ON 1 S 2 und 7).
Soweit in weiterer Folge von Bedeutung fällte das Bezirksgericht Steyr am 28. November 2018 ein Abwesenheitsurteil gegen Ahmadullah S***** (ON 6 S 2 f, ON 7), das nach einem – auch die mangelnde örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Steyr relevierenden – Einspruch des Genannten (ON 19) mit Beschluss vom 27. September 2019 aufgehoben wurde (ON 20).
Nach Ausscheidung des Verfahrens gegen Ahmadullah S***** mit Verfügung vom 4. November 2019 übermittelte das Bezirksgericht Steyr den neu gebildeten Akt am 13. November 2019 dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien als örtlich zuständigem Gericht (ON 1 S 15).
Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien verneinte seine Zuständigkeit ebenfalls und verfügte gemäß § 38 dritter Satz StPO die Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof. Dabei verwies es darauf, dass die Trennung von in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts fallenden Verfahren die zuvor durch die Verfahrensverbindung geschaffene örtliche Zuständigkeit nicht ändere.
Ausscheidungen von – wie hier zutreffend – gemäß § 37 Abs 3 erster Halbsatz StPO verbundenen Verfahrensteilen haben grundsätzlich – mit gegenständlich nicht zum Tragen kommenden Ausnahmen (vgl § 36 Abs 4 zweiter Halbsatz StPO) – keine Auswirkung auf die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, selbst wenn sich für das ausgeschiedene Verfahren bei isolierter Betrachtung ein anderer örtlicher Anknüpfungspunkt ergebe (RIS‑Justiz RS0128876; Oshidari , WK‑StPO § 36 Rz 9; Hinterhofer/Oshidari , Strafverfahren Rz 5.130).
Somit hat das Bezirksgericht Steyr das Verfahren zu führen.
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