OGH 12Ns74/19g

OGH12Ns74/19g29.10.2019

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Oktober 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel in der Strafsache gegen Alois P***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 StGB aF und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 5 Bl 6/19v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Sebastian N***** auf Ablehnung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oberressl sowie der Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Dr. Brenner wegen Ausschließung gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0120NS00074.19G.1029.000

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 9. Oktober 2019, GZ 13 Os 67/19f-5, einen Antrag des Sebastian N***** auf Erneuerung des Verfahrens zurückgewiesen.

Mit Eingabe vom 22. Oktober 2019 beantragte N***** – unter Bezugnahme auf das Verfahren AZ 13 Os 67/19f des Obersten Gerichtshofs – die Ablehnung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oberressl sowie der Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Dr. Brenner „wegen Ausschließung gemäß § 44 Abs 3 StPO“ aufgrund vorliegender „Zweifel an deren vollen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit“.

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung ist dessen konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in einem (bereits anhängigen und noch nicht rechtskräftig beendeten) Verfahren des Ablehnungswerbers (vgl Lässig, WK-StPO Vorbem zu §§ 43 bis 47 Rz 4, § 45 Rz 7). Da eine solche in Ansehung des bereits am 9. Oktober 2019 beendeten Verfahrens AZ 13 Os 67/19f des Obersten Gerichtshofs nicht vorliegt, war der Ablehnungsantrag zurückzuweisen.

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