European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0120NS00056.16F.0819.000
Spruch:
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé ist von der Entscheidung über den Antrag des Dkfm. Erich F***** auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Ausführung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO nicht ausgeschlossen.
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 28. November 2002, GZ 14 Hv 189/02a‑115, wurde Dkfm. Erich F***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15 Abs 1, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB aF schuldig erkannt. Die dagegen vom Genannten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 8. Mai 2003 zurückgewiesen (AZ 12 Os 16/03).
Mit Beschluss vom 2. November 2015 wies das Landesgericht Klagenfurt einen Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ab (GZ 14 Hv 189/02a‑268). Der dagegen vom Wiederaufnahmewerber erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 14. Jänner 2016 nicht Folge (AZ 10 Bs 441/15a).
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 12 Ns 49/16a über den Antrag des Dkfm. Erich F***** auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Ausführung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO gegen den genannten Beschluss des Oberlandesgerichts Graz zu entscheiden.
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé ist Mitglied des zuständigen Senats 12. Der Genannte zeigte unter Hinweis darauf, dass er als Generalanwalt die Stellungnahme der Generalprokuratur zur Nichtigkeitsbeschwerde des Dkfm. Erich F***** verfasste und somit im Verfahren in staatsanwaltschaftlicher Funktion tätig war, seine allfällige Ausgeschlossenheit an.
Nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn er selbst im Verfahren bereits als Staatsanwalt eingeschritten ist. Die Frage nach einer ausschließenden Prozessrolle im Sinne dieser Norm ist aber stets verfahrensbezogen zu beantworten (vgl Lässig , WK‑StPO § 43 Rz 1; ders aaO Vorbem zu §§ 43–47 Rz 4; RIS‑Justiz RS0097219). Solcherart führt das Ausüben einer staatsanwaltschaftlichen Funktion in dem bereits rechtskräftig beendeten Strafverfahren nicht zur Ausschließung von der – die Sache inhaltlich nicht tangierenden – Entscheidung über die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Ausführung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO in Ansehung der angeführten Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts.
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