Spruch:
Das Verfahren ist vom Landesgericht für Strafsachen Graz zu führen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Daniel C***** brachte durch seine Verteidigerin am 10. Februar 2011 beim Landesgericht für Strafsachen Graz den Antrag ein, ihn aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 21 Abs 1 StGB) bedingt zu entlassen.
Der Vollzug fand damals durch die Justizanstalt Graz-Jakomini statt, auch wenn diese eine Ausführung nach Linz veranlasste (§ 98 Abs 1 StVG, vgl Drexler, StVG2 § 98 Rz 1; siehe die Berichte ON 46 im Akt AZ 7 Hv 174/10k des Landesgerichts für Strafsachen Graz und ON 12 im Akt AZ 1 BE 41/11d des Landesgerichts für Strafsachen Graz). Nach Klassifizierung wurde Daniel C***** am 29. März 2011 der Justizanstalt Linz überstellt (ON 46 des erstgenannten Akts).
Vollzugsgericht ist gemäß § 162 Abs 1 StVG das in Strafsachen tätige Landesgericht, in dessen Sprengel die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme vollzogen wird. Es entscheidet unter anderem über die - hier beantragte - bedingte Entlassung aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 162 Abs 2 Z 1 StVG).
Eine Überstellung des Eingewiesenen in eine andere Anstalt während des Verfahrens über den Antrag bewirkt keine Änderung der Zuständigkeit. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Einlangens des Antrags bei Gericht (RIS-Justiz RS0087500 [T2]).
Daher ist das Landesgericht für Strafsachen Graz zur Entscheidung über den Antrag auf bedingte Entlassung (§ 47 Abs 1 erster Satz StGB) zuständig.
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