European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0120NS00017.20A.0325.000
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. November 2018, GZ 22 Hv 7/18k‑350, wurde die Unterbringung des Mag. H***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.
Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung des Betroffenen „wegen Schuld“ mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 21. Mai 2019, AZ 14 Os 41/19i, gab das Oberlandesgericht Wien dessen Berufung mit Urteil vom 21. August 2019, AZ 17 Bs 168/19h, nicht Folge.
Zu AZ 11 Os 18/20m beantragte der Untergebrachte unter anderem die Erneuerung des Strafverfahrens. Mit Eingabe vom 27. Februar 2020 lehnt er unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den „Antrag auf Erneuerung gem § 363a StPO“ – jeweils ohne konkretes Vorbringen – die „RiOGH Senat 12 Os 38/18g“ und darüber hinaus „ALLE RiOGH“ ab.
In Ansehung der „RiOGH Senat 12 Os 38/18g“ hat der Oberste Gerichtshof den Antrag zu AZ 11 Ns 12/20h mit Beschluss vom 12. März 2020 zurückgewiesen.
In Ansehung der unsubstanziierten, pauschalen Ablehnung „aller Richter des Obersten Gerichtshofs“ war der Antrag ebenfalls als unzulässig (RIS‑Justiz RS0046011, RS0046005) zurückzuweisen.