Spruch:
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Gottfried K*****, Felix B***** und Wilhelm A***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft im Verfahren AZ 606 Hv 2/11h des Landesgerichts für Strafsachen Wien ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 12 Os 82/13w über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll ist Vorsitzender des zuständigen 12. Senats.
Dieser zeigte seine Ausgeschlossenheit an, weil in diesem Verfahren der dringende Tatverdacht in der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 30. Juli 2012, AZ 21 Bs 307/12v, geprüft worden sei. An dieser habe seine geschiedene Ehefrau teilgenommen.
In der vorliegenden Konstellation liegt zwar kein Fall des § 43 Abs 3 StPO vor (12 Ns 76/12s, 12 Ns 48/13z). Bei der nunmehr heranstehenden Entscheidung über die auch aus dem Grund der Z 10a des § 345 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden sind unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO im konkreten Fall jedoch Fragen zu beantworten, die jenen ähneln, mit der eine Angehörige des Richters in der selben Sache bereits befasst war, nämlich die Prüfung des dringenden Tatverdachts betreffend den Angeklagten Felix B***** anlässlich der obgenannten Beschwerdeentscheidung (neuerlich 12 Ns 76/12s, 12 Ns 48/13z; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 31a).
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll ist somit von der Entscheidung über die vorliegenden Rechtsmittel ausgeschlossen.
Die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz tritt aufgrund der bestehenden Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).
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