Spruch:
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 165/11s über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel ist Mitglied des zuständigen Senats 11.
Sie war allerdings im Zusammenhang mit dieser Sache bereits als Mitglied der Disziplinarkommission tätig und ist daher von der Entscheidung über die im Spruch genannten Rechtsmittel ausgeschlossen (§ 43 Abs 1 Z 3 StPO).
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).
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