OGH 11Os95/85 (RS0094011)

OGH11Os95/8510.9.1985

Rechtssatz

Die Person des Getäuschten muß nicht mit dem an seinem Vermögen Geschädigten oder zu Schädigenden ident sein. Letzterer kann auch eine juristische Person sein.

Normen

StGB §146 A1
StGB §146 C1

11 Os 95/85OGH10.09.1985
13 Os 75/85OGH12.09.1985

Vgl; Beisatz: Der Getäuschte muß aber (hierzu berechtigt) die schädigende Vermögensverfügung vornehmen. (T1)

1 Ob 549/86OGH23.04.1986

nur: Die Person des Getäuschten muß nicht mit dem an seinem Vermögen Geschädigten oder zu Schädigenden ident sein. (T2) Veröff: SZ 59/70 = RdW 1986,240

11 Os 176/86OGH24.03.1987

nur T2; Veröff: SSt 58/18 = JBl 1987,463 = ZfRV 1987,299

6 Ob 190/04sOGH03.11.2005

Vgl auch; Beisatz: Die Anmeldung von tatsächlich als Dienstnehmer beschäftigten Personen beim zuständigen Sozialversicherungsträger führt zu keiner Vermögensverfügung des Sozialversicherungsträgers, weil die Pflichtversicherung schon kraft Gesetzes (ex lege) besteht, es zu seiner Begründung daher keines Verhaltens des Sozialversicherungsträgers bedarf. Der Straftatbestand des Betrugs ist daher schon aus diesem Grund nicht erfüllt. (T3); Veröff: SZ 2005/156

13 Os 37/18tOGH27.06.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19850910_OGH0002_0110OS00095_8500000_001

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