Spruch:
Der Antrag auf Herbeiführung der außerordentlichen Wiederaufnahme wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 28.Juli 1993, GZ 11 Os 100/93-6, wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Erich K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 19. April 1993, GZ 11 Vr 248/92-56, zurückgewiesen.
Mit seiner Eingabe vom 20.Juni 1994 strebt Erich K*****, der neuerlich Argumente gegen das oben angeführte Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vorbringt, die Herbeiführung der "außerordentlichen Wiederaufnahme gemäß § 362 Abs 1 StPO" in diesem Verfahren an.
Gemäß § 362 Abs 3 StPO sind Anträge von Privaten, die auf Herbeiführung der außerordentlichen Wiederaufnahme abzielen, von den Gerichten abzuweisen, bei denen sie einlaufen. Ebenso war mit der vorliegenden Eingabe zu verfahren. Zur "ordentlichen" Wiederaufnahme des Verfahrens wird auf §§ 353, 357 StPO verwiesen.
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