Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Das Bezirksgericht Hall in Tirol erließ am 3. Juni 2004 (mündlich) einen Vorführbefehl gegen Dieter D*****, weil dieser trotz gehöriger Ladung nicht zu der für den selben Tag anberaumten Hauptverhandlung erschienen war (S 109).
Da die Vorführung nicht bewerkstelligt werden konnte, vertagte der Bezirksrichter die Hauptverhandlung (S 111) und erließ am 4. Juni 2004 einen (weiteren) Vorführbefehl (ON 14), der infolge Abberaumung des diesbezüglichen Hauptverhandlungstermins (S 3 verso) ebenfalls nicht vollzogen wurde.
Der Beschwerde des Beschuldigten gegen die (zweimalige) Anordnung der Vorführung (ON 17) gab das Landesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 16. Juli 2004 nicht Folge (ON 28).
Rechtliche Beurteilung
Die Grundrechtsbeschwerde geht schon formal fehl, weil sie (bezirks-)richterliche Verfügungen bekämpft, gegen die das Gesetz ein (in concreto auch wahrgenommenes) Beschwerderecht einräumt (§ 481 StPO), weshalb die Beschwerde aufgrund der Bestimmung des § 1 Abs 1 GRBG nur gegen die Entscheidung der Rechtsmittelinstanz, nicht jedoch gegen jene der Vorinstanz zusteht.
Es sei daher nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass die Grundrechtsbeschwerde nach § 1 Abs 1 GRBG ausschließlich wegen (behaupteter) Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit zusteht, der Beschuldigte aber - nach seinem insoweit mit der Aktenlage übereinstimmenden Beschwerdevorbringen - im gegenständlichen Strafverfahren niemals in Haft war, sodass eine Verletzung dieses Grundrechts gar nicht eintreten konnte (14 Os 75/93; 15 Os 111/94).
Die Grundrechtsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) als unzulässig zurückzuweisen.
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