European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:E128949
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Nico K* in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 14. November 2019 in L* unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoiden Schizophrenie F20.0 (bei polytoxikomanischer Abhängigkeit F19.2), beruht, Barkhad D* durch mehrfaches, zumindest dreimaliges Zustechen in den Rücken mit einem dolchartigen Combat‑Messer mit einer Klingenlänge von ca 21 cm zu töten versuchte, sohin eine Tat begangen hat, die als Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.
Die Geschworenen bejahten die anklagekonform gestellte Hauptfrage nach versuchtem Mord ebenso wie die in RichtungZurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) gestellte Zusatzfrage. Weitere Fragen wurden nicht gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 6 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.
Unter Hinweis auf Ausführungen der Sachverständigen, wonach sich der Betroffene mit allgemeinen, immer drängenden und über Dauer vorhandenen unspezifischen Bedrohungsgefühlen konfrontiert gesehen und sich von „praktisch allen bedroht und verfolgt“ gefühlt habe sowie deren weiteren Depositionen, dass das subjektive Empfinden von Betroffenen, jemand anderer wolle ihnen etwas antun, Zentrum des Verfolgungswahns sei, kritisiert die Fragenrüge das Unterbleiben einer Zusatzfrage nach Putativnotwehrexzess.
Sie legt jedoch nicht dar, inwiefern ein auf den Einfluss des die Zurechnungsfähigkeit des Betroffenen ausschließenden Zustands (§ 11 StGB) zurückzuführender Irrtum, der zur Einbildung einer Notwehrsituation führt (vgl US 4, 6; ON 41 S 14 ff [27]), bei der Beurteilung der Anlasstat nach § 21 Abs 1 StGB beachtlich wäre (vgl Murschetz, WK‑StPO § 432 Rz 3; Ratz in WK2 StGB § 21 Rz 18; RIS‑Justiz RS0089282, RS0089263).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 344, 285i StPO).
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