OGH 11Os75/96 (RS0106089)

OGH11Os75/9615.10.1996

Rechtssatz

Dem Wesen der (nach herrschender Literatur und Judikatur zu beachtenden) funktionalen Einheitstäterschaft folgend verantwortet jeder Beteiligte ausschließlich eigenes Unrecht und eigene Schuld, das heißt, es haftet jeder Täter unabhängig von der Strafbarkeit eines anderen Mitwirkenden. Aus § 13 StGB folgt, dass mehrere an derselben Tat (als Gesamtgeschehen) mit verschiedenen Handlungen Mitwirkende verschiedene Delikte begehen können.

Normen

StGB §12 C
StGB §13

11 Os 75/96OGH15.10.1996
13 Os 21/03OGH30.04.2003

Vgl auch; nur: Aus § 13 StGB folgt, dass mehrere an derselben Tat (als Gesamtgeschehen) mit verschiedenen Handlungen Mitwirkende verschiedene Delikte begehen können. (T1)

13 Os 105/15pOGH06.09.2016

Auch

14 Ns 78/20mOGH14.01.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19961015_OGH0002_0110OS00075_9600000_001

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