Spruch:
Johann Engelbert H***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Johann Engelbert H***** wurde im oben bezeichneten Strafverfahren mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 17. November 1994, GZ 34 Vr 1191/94-63, des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach Zurückweisung der vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde durch den Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 25.April 1995, GZ 11 Os 24/95-8, hat das Oberlandesgericht Linz noch über die Berufung des Angeklagten zu entscheiden.
Der Angeklagte befindet sich seit 28.April 1994 in Untersuchungshaft (ON 7/I); und zwar - nach Wegfall des Haftgrundes der Fluchtgefahr - derzeit nur noch aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO.
Mit Beschluß vom 12.April 1995 gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Angeklagten gegen den seinen Enthaftungsantrag abweisenden Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 20.März 1995 (ON 83/II) nicht Folge, wobei es den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO weiterhin als gegeben erachtete.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen den Beschluß fristgerecht erhobene Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten, worin er sich ausschließlich gegen die Annahme des in Rede stehenden Haftgrundes mit der Behauptung der Unproportionalität der Haft an sich und der Unverhältnismäßigkeit ihrer bisherigen Dauer wendet, ist nicht im Recht.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist das Oberlandesgericht zutreffend davon ausgegangen, daß bei Beurteilung der Tatbegehungsgefahr auf das gesamte Persönlichkeitsbild des Beschuldigten abzustellen ist. Da in die Prognosebeurteilung stets die Prüfung der charakterlichen Neigung des Täters und die Möglichkeit zu ihrer Umsetzung in eine Tat einzubeziehen ist, hat es zu Recht die durch Alkohol- und Medikamentenabusus gekennzeichnete notorische Labilität sowie die schwere Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers im Zusammenhalt mit seinem ungemein raschen (zwei Tage nach der letzten Haftentlassung) Rückfall in die gewerbsmäßige Eigentumsdelinquenz in seine Erwägungen aufgenommen und daraus die Befürchtung abgeleitet, er werde auf freiem Fuße ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens neuerlich eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelasteten wiederholten Handlungen. Dabei ging es auch davon aus, daß nach der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft nicht anzunehmen sei, sie hätte die Tendenz zum Alkohol- und Medikamentenmißbrauch oder die dafür ursächliche schwere Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers beseitigt.
Zum (sinngemäßen) Beschwerdeeinwand, die "konkrete" Schwere der dem Beschwerdeführer derzeit angelasteten Taten rechtfertige nicht die Annahme der Kriterien der künftigen Begehung strafbarer Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen genügt die Feststellung, daß dem Angeklagten nach dem zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls, also eine Straftat mit entsprechenden Folgen zur Last liegt. Der Hinweis auf die mangelnde Eignung, einer (bloß) in die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes fallenden Prognosetat, den - im bezirksgerichtlichen Verfahren wegen des relativ geringen Gewichts der dort abzuhandelnden Straftaten nicht vorgesehenen - Haftgrund der Gefahr der neuerlichen Tatbegehung zu begründen, ist daher verfehlt. Der Zweck des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr ist vielmehr gerade in der Vermeidung neuerlicher Delinquenz durch Täter wie dem Beschwerdeführer zu sehen, deren bisherige Lebensführung einen neuerlichen Rückfall besonders nahe legt.
Die - angesichts der Persönlichkeit des Beschwerdeführers und der gewerbsmäßigen Begehungsweise - zutreffende Bejahung des weiteren Vorliegens des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr und die - vom Oberlandesgericht gleichfalls mit eingehender Begründung dargelegte - Unmöglichkeit der Substituierung durch gelindere Mittel läßt aber auch keinen Raum für eine Erörterung der vom Beschwerdeführer behaupteten ausreichenden spezialpräventiven Wirkung der bisherigen Haft.
Das Beschwerdevorbringen versagt im übrigen auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigeitsprüfung. Im Hinblick auf die in erster Instanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von drei Jahren war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die Dauer der Untersuchungshaft unter Bedachtnahme auf Tatunwert und Täterschuld noch keineswegs außer Verhältnis (§ 2 Abs 1 GRBG, § 193 Abs 2 StPO).
Da sohin Johann Engelbert H***** durch den angefochtenen Beschluß im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt ist, war seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.
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