OGH 11Os71/89

OGH11Os71/8928.6.1989

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sanda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hubert S*** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach dem § 169 Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 17. März 1989, GZ 23 Vr 447/89-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 26. September 1971 geborene Kochlehrling Hubert S*** des Verbrechens der Brandstiftung nach dem § 169 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB schuldig erkannt. Als Verbrechen liegt ihm zur Last, am 26. Juli 1988 in Launsdorf im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem Strafunmündigen Konrad W*** als unmittelbarer Täter durch Anzünden von im Tennengebäude der Dolores A*** gelagerten Heu, wodurch das Gebäude niederbrannte, an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursacht zu haben.

Der Sache nach lediglich den Schuldspruch nach dem § 169 Abs. 1 StGB bekämpft der Angeklagte mit einer ausdrücklich auf die Z 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Zum behaupteten Begründungsmangel bringt der Beschwerdeführer vor, die entscheidungswesentlichen Feststellungen, daß durch den Großbrand auch das nahestehende, nur durch die Straße vom Brandobjekt getrennte Sägewerk stark gefährdet gewesen sei und daß nur der intensive Löscheinsatz der Feuerwehren ein Übergreifen der Flammen auf das Sägewerk verhindert habe, seien durch den Akteninhalt und durch die Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht gedeckt.

Rechtliche Beurteilung

Dem ist zu erwidern, daß die bekämpften Urteilsannahmen nicht nur im Bericht des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten (S 53 dA), sondern auch in den Angaben des Zeugen Otto A*** vor der Gendarmerie (S 81 dA) Deckung finden. Diese Verfahrensergebnisse wurden auch in der Hauptverhandlung verlesen (S 219 dA). Daß das Sägewerk als nächstgelegenes Gebäude (nur) durch eine Straße vom Brandobjekt getrennt wird, bestätigte im übrigen auch der Angeklagte (S 218 dA). Am Rand sei allerdings noch erwähnt, daß das Schöffengericht im übrigen ersichtlich auch von einer entsprechenden Größe des in Brand gesetzten Gebäudes (siehe "Großbrand" - S 226 dA) und dem notwendigen Einsatz von fünf Feuerwehren (40 Mann und 7 Löschfahrzeuge - S 226 dA) zur Brandbekämpfung ausging, welche Umstände an sich schon dem Tatbestandserfordernis der Feuersbrunst im § 169 Abs. 1 StGB genügen könnten.

Die Rechtsrüge hinwieder ist schon deshalb nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie auf der urteilsfremden Annahme basiert, durch das Schadenfeuer an dem - zugegebenermaßen - relativ großen Gebäude seien andere Objekte nicht gefährdet gewesen. Die prozeßordnungsgemäße Darstellung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes erfordert aber das Festhalten an allen Urteilsfeststellungen, deren Vergleich mit dem Gesetz und den daraus abzuleitenden Vorwurf unrichtiger Rechtsfindung (vgl. Mayerhofer-Rieder2 ENr. 30 zu § 281 StPO).

Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 d StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

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