OGH 11Os70/87 (RS0094309)

OGH11Os70/875.7.2022

Rechtssatz

Betrug als Selbstschädigungsdelikt verlangt, dass der Getäuschte jene Vermögensverfügung trifft (oder treffen soll), durch die er an seinem Vermögen einen effektiven (und nicht nur fiktiven) Schaden erleiden soll. In der Übernahme eines Versicherungsrisikos allein liegt aber - ebenso wie bei einer Bürgschaftsübernahme - noch keine das Vermögen der Versicherung unmittelbar schädigende Verfügung, weil der Schaden erst dann tatsächlich eintritt, wenn die Versicherung auf Grund des (betrügerisch veranlassten) Vertrages Leistungen erbringen muss.

Normen

StGB §146 C3

11 Os 70/87OGH24.06.1987
14 Os 143/94OGH11.10.1994

nur: In der Übernahme eines Versicherungsrisikos allein liegt aber - ebenso wie bei einer Bürgschaftsübernahme - noch keine das Vermögen der Versicherung unmittelbar schädigende Verfügung, weil der Schaden erst dann tatsächlich eintritt, wenn die Versicherung auf Grund des (betrügerisch veranlassten) Vertrages Leistungen erbringen muss. (T1)

13 Os 151/04OGH12.01.2004

Auch; nur: In der Übernahme eines Versicherungsrisikos allein liegt noch keine das Vermögen der Versicherung unmittelbar schädigende Verfügung. (T2); Beisatz: Bloßes Versicherthalten bewirkt keinen effektiven Verlust an Vermögenssubstanz. (T3)

13 Os 59/04OGH12.01.2005

Auch; nur T1; Beis ähnlich T3

15 Os 150/04OGH21.04.2005

nur: In der Übernahme eines Versicherungsrisikos allein liegt noch keine das Vermögen der Versicherung unmittelbar schädigende Verfügung, weil der Schaden erst dann tatsächlich eintritt, wenn die Versicherung auf Grund des Vertrages Leistungen erbringen muss. (T4)

6 Ob 190/04sOGH03.11.2005

Vgl auch; Beisatz: Die Anmeldung von tatsächlich als Dienstnehmer beschäftigten Personen beim zuständigen Sozialversicherungsträger führt zu keiner Vermögensverfügung des Sozialversicherungsträgers, weil die Pflichtversicherung schon kraft Gesetzes (ex lege) besteht, es zu seiner Begründung daher keines Verhaltens des Sozialversicherungsträgers bedarf. Der Straftatbestand des Betrugs ist daher schon aus diesem Grund nicht erfüllt. (T5); Veröff: SZ 2005/156

11 Os 106/07hOGH23.10.2007
15 Os 41/14iOGH27.05.2014

Vgl

15 Os 143/17vOGH17.01.2018

Auch

11 Os 61/17fOGH10.04.2018

Vgl

12 Os 110/21zOGH05.07.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19870624_OGH0002_0110OS00070_8700000_001

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