OGH 11Os66/97

OGH11Os66/975.8.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.August 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schillhammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dipl.Ing.Attila Ki*****, Dipl.Ing.Georg R***** und Viktor Kl***** wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15.Mai 1996, GZ 12 b Vr 11.849/95-167, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Weiß, des Vertreters des Zollamtes Wien, Mag.Hacher, der Angeklagten und ihrer Verteidiger Dr.Ainedter und Dr.Winischhofer, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dipl.Ing.Attila Ki***** und Dipl.Ing.Georg R***** wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, demgemäß und gemäß § 290 Abs 1 StPO auch in Ansehung des Mitangeklagten Viktor Kl***** im Ausspruch über die Strafe des Wertersatzes aufgehoben und gemäß § 288 Abs 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Gemäß § 19 Abs 1 lit a FinStrG wird hinsichtlich Dipl.Ing.Attila Ki*****, Dipl.Ing.Georg R***** und Viktor Kl***** auf Wertersatz in Höhe von je 393.306 S, im Fall der Uneinbringlichkeit je vierzehn Tage Ersatzfreiheitsstrafe erkannt.

Im übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden verworfen.

Der Berufung der Angeklagten wird dahin Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf je 4,8 Mio S, im Fall der Uneinbringlichkeit je vier Monate Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird; mit ihren Berufungen gegen den Wertersatz werden die Angeklagten auf obige Entscheidung verwiesen. Im übrigen wird der Berufung der Angeklagten Dipl.Ing.Attila Ki***** und Dipl.Ing.Georg R***** nicht Folge gegeben.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auch einen (Viktor Kl***** betreffenden) Verfolgungsvorbehalt gemäß § 263 StPO enthaltenden - Urteil wurden die Angeklagten Dipl.Ing.Atilla Ki*****, Dipl.Ing.Georg R***** und Viktor Kl***** des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt.

Darnach haben sie im Bereich des Zollamtes Wien von Anfang Juni 1985 bis 22.Juli 1986 im bewußten und gewollten Zusammenwirken in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, vorsätzlich Sachen, hinsichtlich welcher von unbekannten Tätern ein Schmuggel begangen worden war, nämlich insgesamt 66.593 Stück Einfachgolddukaten durch Ankauf und Weiterkauf verhandelt, wobei der strafbestimmende Wertbetrag 8,506.956 S (Einfuhrumsatzsteuer 8,381.287 S und AF 125.669 S) betragen hat.

Die drei Angeklagten wurden hiefür gemäß § 38 Abs 1 FinStrG zu Geldstrafen von je 8 Mio S (im Fall der Uneinbringlichkeit vier Monate Ersatzfreiheitsstrafe) und gemäß § 19 Abs 1 lit a FinStrG zu Wertersatzstrafen von je 10,476.608,75 S (im Fall der Uneinbringlichkeit vier Monate Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.

Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurden Vorhaftzeiten "auf die verhängte Geldstrafe", richtig: auf die Strafen (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 38 RN 8) angerechnet.

Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen hat der abgesondert verfolgte Dr.Gustav N***** frühzeitig erkannt, daß das in Österreich (damals auch für Goldmünzen) geltende Mehrwertsteuersystem geradezu ideal war, um im Wege eines über das Ausland führenden Kreislaufes mit Goldmünzen in den Genuß der 20 %igen Umsatzsteuer zu gelangen. Während der Export der Münzen nämlich steuerfrei war, war bei deren Import Einfuhrumsatzsteuer zu bezahlen, die beim Weiterverkauf der Münzen als Vorsteuer abzugsfähig war. Gelang es daher, nach Österreich geschmuggelte Goldmünzen in den (wieder im Export mündenden) legalen Handel zu bringen, konnte die beim Import gar nicht bezahlte Einfuhrumsatzsteuer zu Lasten des Staates im Zuge des Vorsteuerabzuges als (durch wiederholte Verkürzung ständiger) Gewinn abgeschöpft werden.

Als Lieferanten der nach Österreich geschmuggelten und von Dr.N***** sodann (zur Einbringung in den legalen Handel) vorerst an die Firma ÖG***** und später auch die Ö*****bank weiterverkauften Einfachgolddukaten gewann Dr.N***** die hiebei im bewußten und gewollten Zusammenwirken handelnden Angeklagten Dipl.Ing.Ki***** und Dipl.Ing.R*****, die gemeinsam in Wien zwei Schmuckhandelsgesellschaften betrieben. Anfang Juni 1985 begann Dr.N***** mit dem Ankauf von Einfachgolddukaten zu jeweils 100 Stück (= eine Rolle). Die Angeklagten Dipl.Ing.Ki***** und Dipl.Ing.R***** wiederum besorgten sich zuvor meist am selben Tag die von Dr.N***** benötigten Einfachgolddukaten vom Angeklagten Kl*****, einem selbständigen Handelsvertreter. Dieser hatte die Einfachgolddukaten entweder selbst nach Österreich geschmuggelt oder im Wissen um deren illegale Einfuhr von Personen erworben, die diese Schmuggeltätigkeit organisiert betrieben. Letztlich verkaufte Dr.N***** an die Firma ÖG***** und an die Ö*****bank in dem aus dem Spruch ersichtlichen Tatzeitraum von etwas mehr als einem Jahr insgesamt 66.593 Stück zollunredlich nach Österreich eingeführter Einfachgolddukaten in einem Zollwert von insgesamt 41,906.435 S (US 24), die er zur Gänze von den Mitangeklagten Dipl.Ing.Ki***** und Dipl.Ing.R***** ohne Rechnung angekauft hatte. Diese beiden Angeklagten wiederum haben zuvor diese Dukaten jedenfalls in wiederholten (jeweils am selben Tag wie die Verkäufe an Dr.N***** stattfindenden) Ankäufen gleichfalls ohne Rechnung ausschließlich vom Angeklagten Kl***** um einen durchschnittlich 10 % unter dem Ankaufspreis der Banken liegenden Preis erworben. Alle drei Angeklagten wußten von der zollunredlichen Herkunft der von ihnen angekauften und weiterverhandelten Einfachgolddukaten (vgl US 13, 14, 18) und waren von Anfang an mit der Absicht tätig, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Die drei Angeklagten bekämpfen den Schuldspruch - Dipl.Ing.Ki***** und Dipl.Ing.R***** auch die Verhängung der Wertersatzstrafe - mit Nichtigkeitsbeschwerden, die die Angeklagten Dipl.Ing.Ki***** und Dipl.Ing.R***** auf die Gründe der Z 5, 5 a, 9 lit a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO und der Angeklagte Kl***** auf die Z 4, 5, 5 a, 9 lit a und 10 leg cit stützen.

Zur (gemeinsam ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerde

der Angeklagten Dipl.Ing.Ki***** und Dipl.Ing.R*****:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Mängelrüge haften dem Ersturteil Begründungsmängel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht an.

Das Erstgericht stellte zur subjektiven Tatseite fest, daß die beiden Beschwerdeführer (wie auch der Angeklagte Kl*****) bei der Tatbegehung nicht bloß mit (beim Grundtatbestand des § 37 Abs 1 lit a FinStrG ausreichenden) bedingtem Vorsatz betreffend die zollunredliche Herkunft der von ihnen angekauften und weiterverhandelten Goldmünzen, sondern diesbezüglich sogar wissentlich gehandelt haben. Diese (entgegen der ein doloses Vorgehen gänzlich leugnenden Verantwortung getroffene) Feststellung begründeten die Tatrichter mit dem zureichenden Hinweis darauf, daß die An- und Verkäufe immer ohne Ausstellung einer Rechnung und nur gegen sofortige Bezahlung erfolgten, fremde Personen von diesen Geschäften ausgeschlossen wurden und eine Rechnungsausstellung (durch den gesondert verfolgten Dr.N*****) erst bei der Einbringung in den offiziellen Handel erfolgte und erst dann der Geldfluß über ein Bankkonto abgewickelt wurde (US 18). Die Feststellung der gewerbsmäßigen Begehung der Straftaten wurde mit dem Tatzeitraum (von mehr als einem Jahr) und der Vielzahl der verhehlten Golddukanten gleichfalls zureichend begründet (US 22). Die Beschwerdebehauptung, die Urteilsbegründung sei deshalb undeutlich, weil "ihr nicht klar zu entnehmen sei, welche entscheidenden Tatsachen das Erstgericht zur subjektiven Tatseite getroffen hat und auf welche Tatumstände es diese gründete", geht daher ins Leere. Ob vom Erstgericht vereinzelt Tatsachenfeststellungen erst im Rahmen der Beweiswürdigung oder der rechtlichen Begründung nachgeholt wurden, ist unerheblich, weil die Strafprozeßordnung Regelungen, an welcher Stelle des Urteils die festgestellten entscheidungswesentlichen Tatsachen anzuführen sind, nicht kennt (Mayerhofer, StPO4, § 270 E 79).

Dem Beschwerdevorbringen zuwider hat das Schöffengericht nur den geständigen Ausführungen der Angeklagten Dipl.Ing.Ki***** und Dipl.Ing.R***** Glaubwürdigkeit zuerkannt, im übrigen aber deren Verantwortung als reine Schutzbehauptungen verworfen. Aus der Urteilsfeststellung, daß die Angeklagten über die zollunredliche Herkunft der gesamten Dukatenmenge informiert waren (US 18), ergibt sich zwangsläufig, daß es dem Vorbringen der beiden Beschwerdeführer, daß die von ihnen weiterverhandelten Golddukaten "bankmäßig original in Rollen verpackt und mit Bankstempel versehen" gewesen sein sollen (S 54, 55/V), keine Glaubwürdigkeit zuerkannt hat.

Daß der Steuerberater der beiden Beschwerdeführer, Franz Re*****, nach seiner Zeugenaussage keine Hinweise auf eine zollunredliche Herkunft der Einfachgolddukaten gewonnen hatte (S 122/V), ist daraus erklärbar, daß schriftliche Unterlagen über den Handel mit der Konterbande nicht vorhanden waren, die gegenständlichen Transaktionen daher im Rechnungswesen keinen Niederschlag fanden, weshalb diese Aussage einer Erörterung im Urteil nicht bedurfte.

Dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider hat das Erstgericht sehr wohl auch ihre Verantwortung, wonach sie für Dr.N***** nicht die einzigen Lieferanten von Einfachgolddukaten gewesen sein können (vgl S 115/V), in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen, jedoch mit dem Hinweis auf die gegenteilige Verantwortung des Dr.N***** (vgl S 14 und 15 seiner Niederschrift ON 57 in Band II), dessen Geständnis (soweit es nachgeprüft werden konnte, nämlich) betreffend den Umlauf von 66.593 Einfachgolddukaten mit den Erhebungen bei der ÖG***** und bei der Ö*****bank sowie mit den bei Dr.N***** sichergestellten Verkaufsbelegen übereinstimmt, mit lebensnaher Begründung als unglaubwürdig verworfen (US 17).

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) erschöpft sich in der Überlegung, daß Dr.N*****, der fallweise Dukatenankäufe mit dem Hinweis auf eine angeblich bessere Quelle abgelehnt haben soll (S 66, 115/V), nur deshalb die beiden Beschwerdeführer als einzige Lieferanten bezeichnet haben könnte, um weitere Münzenbeschaffer vor strafrechtlicher Verfolgung zu schützen. Damit wird aber weder ein schwerwiegender, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitserforschung zustandegekommener Mangel in der Sachverhaltsermittlung aufgezeigt noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hingewiesen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen; vielmehr wird mit dieser spekulativen Argumentation nur unzulässig die allein dem Schöffengericht zukommende Beweiswürdigung bekämpft, zumal unüberprüfbare Behauptungen über vorgeblich bessere Einkaufsmöglichkeiten bei Preisverhandlungen keineswegs unüblich sind.

In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) wird zunächst der rechtlich unrichtige Einwand erhoben, die vom Erstgericht festgestellte Wissentlichkeit beider Beschwerdeführer um die zollunredliche Herkunft der von ihnen verhandelten Einfachgolddukaten reiche zur Herstellung der (zumindest bedingten Vorsatz erfordernden) subjektiven Tatseite des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach § 37 Abs 1 lit a FinStrG nicht aus. Damit wird übersehen, daß alle drei Vorsatzarten (bedingter Vorsatz, Wissentlichkeit und Absichtlichkeit) eine Wissens- und Wollenskomponente enthalten, daß aber bei der gegenüber dem bedingten Tatvorsatz (§ 8 Abs 1 zweiter Halbsatz FinStrG; § 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB) stärkeren Vorsatzform der Wissentlichkeit (§ 5 Abs 3 StGB) die Wissenskomponente dominiert (vgl Kienapfel Grundriß des österreichischen Strafrechtes AT6 Z 15 RN 10 ff; Dorazil/Harbich FinStrG § 37 E 3 b). Vorsätzliches Handeln bedeutet immer ein "Verwirklichenwollen" eines deliktstypischen Sachverhaltes (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 5 RN 1). Während aber ein bedingt vorsätzlich handelnder Täter die (von ihm gewollte) Verwirklichung nur ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet, hält ein wissentlich handelnder Täter den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiß.

Somit hat das Erstgericht festgestellt, daß die beiden Beschwerdeführer sogar mit einem intensiveren Tatvorsatz gehandelt haben, als das Gesetz zur Erfüllung der subjektiven Tatseite beim Finanzvergehen der Abgabenhehlerei verlangt. Ein Rechtsirrtum ist dem Erstgericht bei der rechtlichen Beurteilung der Tat aufgrund dieser Feststellung somit nicht unterlaufen.

Nicht am Urteilsinhalt orientiert ist die weitere Behauptung von Feststellungsmängeln darüber, daß die beiden Beschwerdeführer Dipl.Ing.Ki***** und Dipl.Ing.R***** "zumindest bedingt vorsätzlich" Schmuggelware verhandelt hätten. Denn daß die beiden Beschwerdeführer die zollunredliche Herkunft der verfahrensgegenständlichen Einfachgolddukaten nicht nur ernstlich für möglich hielt und sich damit abfanden, sondern diesen Umstand sogar für gewiß hielten und dennoch die Golddukaten in diesem Wissen vorerst vom Angeklagten Kl***** ankauften und sodann an Dr.N***** weiterverhandelten, läßt sich dem Urteil in seiner Gesamtheit mit hinlänglicher Deutlichkeit entnehmen (vgl US 10, 11, 13, 14, 18).

Der Subsumtionsrüge (Z 10) zuwider haftet dem Urteil auch betreffend die angenommene gewerbsmäßige Vorgangsweise bei der Abgabenhehlerei kein Feststellungsmangel an. Daß sich das Erstgericht zur bezüglichen Feststellung der gesetzlichen Definition des Begriffes der Gewerbsmäßigkeit (§ 38 Abs 1 lit a FinStrG) bediente (US 3 und 14), tut der prozessualen Wirksamkeit keinen Abbruch. Eine solche, in den Entscheidungsgründen getroffene und deshalb prozessual wirksame (§§ 270 Abs 2 Z 5, 281 Abs 1 Z 10 StPO) Tatsachenfeststellung im Gesetzeswortlaut begründet keinesfalls materielle Nichtigkeit (ÖJZ-LSK 1978/240, 12 Os 109/79).

Rechtsirrig wird von beiden Beschwerdeführern im übrigen die Urteilsannahme der Gewerbsmäßigkeit auch noch mit dem Hinweis darauf in Abrede gestellt, daß hiefür die im Rahmen der rechtlichen Erwägungen ergänzte Urteilsfeststellung, wonach sie die inkriminierten "Geschäfte in der Absicht tätigten, ihren Lebensunterhalt damit zumindest mitzufinanzieren" (US 22), nicht ausreiche. Für den Begriff der Gewerbsmäßigkeit ist es nämlich bedeutungslos, ob die Einkünfte aus der wiederkehrenden Tatbegehung die Lebenshaltungskosten des Täters zu einem wesentlichen oder bloß zu einem geringen Teil decken sollen, vielmehr können auch geringfügige Nebeneinkünfte gewerbsmäßig erstrebt werden, sofern sie - was hier jedenfalls zutrifft - insgesamt den Bagatellbereich übersteigen (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 70 RN 5).

Rechtlich verfehlt ist auch der abschließende Einwand in der Subsumtionsrüge, "bei einem fortgesetzten Delikte wie hier komme Gewerbsmäßigkeit ohnehin nicht in Betracht". Abgesehen davon, daß ein fortgesetzten Delikt im vorliegenden Fall mangels eines "Gesamtvorsatzes" (bei dem der Täter von vorneherein ein bestimmtes Endziel ins Auge gefaßt hat, das er durch Begehung mehrerer Teilakte, somit schrittweise, erreichen will; vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 28 RN 29 ff, insbesondere RN 34) gar nicht gegeben ist, schließt fortgesetzte Deliktsbegehung Gewerbsmäßigkeit nicht nur nicht aus, sondern indiziert sie in der Regel (LSK 1982/103; RZ 1988, 71 mit kritischer Besprechung Pallins in RZ 1989, 40; 12 Os 39/93).

Aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 11 wenden sich beide Beschwerdeführer gegen die Höhe der über sie verhängten Wertersatzstrafen. Die gegen diesen Punkt des Strafausspruches (auch aus anderen Gründen) gerichtete Rüge ist insofern berechtigt, als darin zutreffend aufgezeigt wird, daß das Erstgericht trotz der Feststellung eines wiederholt über das Ausland führenden Schmuggelkreislaufes der tatverfangenen Golddukaten (wobei allerdings dem Ersturteil die zum weiteren Verständnis des Sachverhaltes wünschenswerten Feststellungen über den eigentlichen Kreislauf, insbesonders auf welche Weise die bei einer Bank in Österreich befindlichen Golddukaten wieder ins Ausland gelangten und dann - ersichtlich gewinnbringend - ins Inland geschmuggelt wurden, fehlen, was aber in diesem Verfahren für die Unterstellung der Tat unter das Strafgesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes ohne Belang ist) rechtsirrig die Gesamtanzahl der von den Angeklagten verhehlten Dukaten der Berechnung des Wertersatzes zugrundegelegt hat.

Nicht anders als ein zu wiederholten Schmuggelfahrten eingesetztes Beförderungsmittel kann nämlich auch die tatverfangene Konterbande im Fall erwiesener Identität der bei wiederholten Einzelakten verwendeten Objekte ausschließlich im Umfang ihrer realen Existenz dem Verfall unterliegen, woraus sich auch zwingend der qualitative Rahmen des Wertersatzes ergibt, der ja nur substituierend an die Stelle des Verfalls treten kann (§ 18 Abs 1 lit a FinStrG, vgl 12 Os 50, 51/95).

Da aber nach den Feststellungen des Erstgerichtes den drei Angeklagten und anderen zur Tatzeit in gleicher Weise unter anderem auch mit Einfachgolddukaten operierenden Personen eine derart große Menge an Einfachgolddukaten niemals zur Verfügung gestanden ist (US 19), mußten zwangsläufig die von diesen Personen bei den Straftaten verwendeten Einfachgolddukaten wiederholt Tatgegenstand gewesen sein.

Aus diesem Grund war der verfehlte erstinstanzliche Ausspruch über die Wertersatzstrafen aufzuheben. Da sich der Rechtsirrtum des Erstgerichtes im selben Umfang auch zum Nachteil des Mitangeklagten Kl***** auswirkt, der aus diesem Grund die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ergriffen hat, war in bezug auf den Genannten diese Nichtigkeit gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen.

Nach der Aktenlage ist durch eine Verfahrensergänzung eine Erweiterung der Erkenntnisgrundlagen nicht zu erwarten. Es war daher gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO sogleich in der Sache selbst zu erkennen.

Dabei ging der Oberste Gerichtshof von der Mindestmenge an Einfachgolddukaten aus, die den Angeklagten zumindest einmal real zur Tatbegehung zur Verfügung stand. Aus dem unter anderem zur Berechnung des Wertersatzes herangezogenen (vgl US 6, 11, 12, 15, 22) Schlußbericht des Zollamtes Wien (ON 135) ergibt sich eine derartige Mindestanzahl von 2.500 Stück Einfachgolddukaten, weil diese Menge am 6., 9. und 10.September 1995 von Dr.N***** an die ÖG***** verkauft und von diesem Unternehmen noch am selben Tag an die C***** weiterveräußert wurde, zwischen dem 4. und 11.September 1995 aber keine Goldmünzenexporte der C***** stattfanden (vgl S 97, 171/IV). Lediglich diese, jedenfalls den Angeklagten als Konterbande real zur Verfügung gestandene Menge an Einfachgolddukaten war der Berechnung des Wertersatzes zugrundezulegen.

Daraus errechnet sich fallbezogen ein Gesamtzollwert von 1,573.225 S (vgl S 35/IV). Nach den Grundsätzen des § 19 Abs 4 und Abs 6 FinStrG war der Wertersatz anteilsmäßig den Angeklagten Dipl.lng.Ki*****, Dipl.Ing.R***** und Kl***** sowie dem gesondert verfolgten Dr.N***** zu gleichen Teilen aufzuerlegen. Dies ergibt den im Spruch näher bezeichneten Wertersatz, dem auch die dort ausgemessene Ersatzfreiheitsstrafe entspricht.

Infolge der teilweisen Aufhebung des Urteiles im Ausspruch über den Wertersatz und der erforderlichen Neubemessung der Wertersatzstrafe erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren diesbezüglichen Beschwerdeausführungen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Viktor Kl*****:

Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurde dieser Beschwerdeführer durch die Abweisung seiner Beweisanträge in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt:

Zum Nachweis, daß es sich bei den verfahrensgegenständlichen Einfachgolddukaten keineswegs zwingend um Konterbande gehandelt haben müsse, vielmehr die inkriminierte Menge an Golddukanten im Tatzeitraum unschwer auf dem inländischen (legalen) Markt zu Preisen beschaffbar war, die unter jenen lagen, die der gesondert verfolgte Angeklagte Dr.N***** bei seinen Verkäufen an die ÖG***** bzw an die Ö*****bank erzielte, beantragte der Beschwerdeführer die Einholung von Befund und Gutachten eines Sachverständigen aus dem Münzhandel (vgl S 129/V iVm dem schriftlichen Beweisantrag ON 165). Angesichts des Vorbringens im (schriftlichen) Beweisantrag, daß seit Einführung des Mehrwertsteuersystems in Österreich bis zur Aufhebung der Umsatzsteuerpflicht für Goldmünzen ein reger Handel von Golddukaten unter Privatpersonen stattgefunden habe, weil dadurch die (bei Privatverkäufen nicht anfallende) 20 %ige Umsatzsteuer und die Verdienstspanne zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis der Banken unter den mit den Goldmünzen handelnden Privatpersonen geteilt werden konnte, sofern ein gewerbsmäßiger Händler vermieden wurde, hätte der Beweisantrag einer weiteren Begründung dafür bedurft, weshalb durch dieses Gutachten das behauptete Ergebnis dennoch erzielt werden könnte, obgleich die verfahrensgegenständlichen Einfachgolddukaten von Dr.N***** (nach vorangegangenen zweimaligen, gleichfalls bereits gewinnorientierten Verkäufen durch die Angeklagten Kl*****, Dipl.Ing,Ki***** und Dipl.Ing.R*****) letztlich doch an die Firma ÖG***** und die Ö*****bank, somit an gewerbsmäßige Händler verkauft wurden.

Angesichts des - insoweit unbekämpft gebliebenen - amtsbekannten Umstandes, daß die drei Angeklagten und Dr.N***** keineswegs die einzigen Personen waren, die einen - insgesamt im Mißverhältnis zu den Unterlagen der Österreichischen Nationalbank, dem Hauptmünzamt und den Exportbanken über die im Inland für Handelszwecke verfügbare und tatsächlich verhandelte Anzahl an Einfachgolddukaten stehenden (vgl US 19) - regen Handel mit letztlich über gewerbsmäßige Händler ins Ausland verkauften Goldmünzen trieben (vgl Hinweise auf die Strafsache Hans Dieter Ra***** ua, AZ 24 b Vr 3177/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien im Schlußbericht des Zollamtes Wien, ON 135), treffen von den mehreren Gründen des abweisenden Zwischenerkenntnisses des Schöffengerichtes jedenfalls jene zu, wonach das beantragte "Beweismittel selbst nicht geeignet ist, neue Erkenntnisse über die Herkunft der Gesamtmenge der damals in Umlauf befindlichen Einfachgolddukaten zu verschaffen, zumal überdies (zur Beurteilung der Herkunft der gegenständlichen Golddukaten aus dem In- oder Ausland) ein Sachverständiger von vornherein nicht kompetent ist" (S 130/V).

Eine Verletzung von Verteidigungsrechten ist aber auch durch die Ablehnung der weiteren Beweisanträge auf Ausforschung und Einvernahme der im Tatzeitraum bei der Firma Markus D***** beschäftigten Mitarbeiter sowie auf zeugenschaftliche Einvernahme des Ignaz Kr***** (S 131 und 132/V) nicht gegeben. Diese Beweisanträge wurden vom Beschwerdeführer Kl***** zum Nachweis dafür gestellt, daß die Angeklagten Dipl.Ing.Ki***** und Dipl.Ing.R***** von dem stadtbekannten Dukatenhändler D***** Golddukaten bezogen hätten und ihre Verantwortung, die inkriminierte Dukatenmenge ausschließlich vom Antragsteller gekauft zu haben, daher unrichtig sei. Auch hier läßt der Beweisantrag die fallbezogen gebotene Begründung dafür vermissen, aus welchen Gründen erwartet werden kann, daß die Durchführung der beantragten Beweise auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19). Im Beweisverfahren ist (durch die Aussage des Angeklagten Dipl.Ing.Ki*****) nämlich lediglich hervorgekommen, daß die Firma D***** von den Angeklagten Dipl.Ing.Ki***** und Dipl.Ing.R***** mit Goldwaren beliefert wurde (S 115/V). Aus dem Bestehen einer (andere Waren betreffenden) Geschäftsbeziehung kann aber nicht auf einen (von den Angeklagten Dipl.Ing.Ki***** und Dipl.Ing.R***** bestrittenen, vgl S 66, 114/IV) Ankauf eines Großteils der verfahrensgegenständlichen Goldmünzen von anderen Personen als Viktor Kl***** geschlossen werden. In welcher Beziehung der beantragte Zeuge Ignaz Kr***** zu den Angeklagten Dipl.Ing.Ki***** und Dipl.Ing.R***** sowie zur Firma D***** stehen soll, ergibt sich weder aus dem Beweisantrag noch sonst aus dem Akt. Demgemäß kommt den Beweisanträgen bloß der Charakter unzulässiger Erkundungsbeweise zu.

Aber auch die behaupteten Begründungsmängel (Z 5) haften dem Urteil nicht an:

Der Mängelrüge zuwider haben die Tatrichter sehr wohl ihre Feststellungen zureichend begründet, daß die gesamte verfahrensgegenständliche Einfachgolddukatenmenge jedenfalls aus dem Ausland nach Österreich geschmuggelt wurde und sämtliche Angeklagte (somit auch der Beschwerdeführer Kl*****) von ihrer zollunredlichen Herkunft wußten (vgl US 18 unten, 19).

Aus der Formulierung des Urteilsspruches, die drei Angeklagten hätten die Straftaten "im bewußten und gewollten Zusammenwirken" begangen, läßt sich der nur Mängel der Urteilsbegründung betreffende Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht ableiten. Aus den Urteilsgründen geht aber ohnehin zweifelsfrei hervor, daß der Beschwerdeführer Kl***** der von den (im bewußten und gewollten Zusammenwirken handelnden) Mitangeklagten Dipl.Ing.Ki***** und Dipl.Ing.R***** zum Weiterverkauf der nach Österreich geschmuggelten Golddukaten bestimmte Vormann dieser Mitangeklagten war. Da das Gesetz (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) nur eine (spätere Verwechslung mit anderen Taten ausschließende) Individualisierung der Tat, nicht aber eine Konkretisierung verlangt, haftet dem Urteil angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit aller Täterschaftsformen des § 12 StGB eine Nichtigkeit nach der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO nicht an.

Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der erstgerichtlichen Feststellung (Z 5 a), wonach sämtliche verfahrensgegenständlichen, von Dr.N***** an die ÖG***** und die Ö*****bank verkauften Einfachgolddukaten zuvor von ihm an die beiden Mitangeklagten (Dipl.Ing.Ki***** und Dipl.Ing.R*****) verkauft worden sind, macht der Beschwerdeführer Kl***** unter Hinweis auf den Inhalt seines von ihm vorgelegten Reisepasses und zahlreicher kompletter Reiseunterlagen (vgl ON 165) deshalb geltend, weil er darnach an zahlreichen Tagen, an denen Dr.N***** seine Verkäufe durchführte, sich selbst im Ausland aufgehalten haben soll; die unterlassene Erörterung seiner Verantwortung, er könne deshalb gar nicht der Lieferant der gesamten, von den Mitangeklagten an Dr.N***** weiterverhandelten verfahrensgegenständlichen Einfachgolddukaten gewesen sein (vgl S 104, 105/V), macht der Angeklagte zudem noch als Begründungsmangel (Z 5) geltend.

Mit beiden Beschwerdevorwürfen ist der Angeklagte Kl***** aber nicht im Recht: Aus der (rite verlesenen) Verantwortung des abgesondert verfolgten (derzeit flüchtigen) Mitangeklagten Dr.N***** (ON 57) und der Verantwortung der beiden Mitangeklagten Dipl.Ing.Ki***** und Dipl.Ing.R***** geht lediglich hervor, daß Dr.N***** die Einfachgolddukaten noch am selben Tag von den Angeklagten Dipl.Ing.Ki***** und Dipl.Ing.R***** abgeholt hat, an dem sie (zuvor) von dem Beschwerdeführer Kl***** an die beiden Mitangeklagten geliefert worden sind. Dagegen ergibt sich - der Beschwerde zuwider - weder aus deren Verantwortung noch sonst aus dem Akt ein zwingender Hinweis darauf, daß Dr.N***** sodann noch am selben Tag diese Einfachgolddukaten an die ÖG***** oder an die Ö*****bank weiterverkauft habe. Demzufolge kann dahingestellt bleiben, ob sich der Beschwerdeführer Kl***** im Tatzeitraum an insgesamt 39 Tagen, an denen Dr.N***** insgesamt 14.733 Stück der gegenständlichen Einfachgolddukaten weiterverkauft haben soll (vgl Beweisantrag S 89, 90/V), im Ausland befunden hat.

Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der vorhin (zu Z 5 a) genannten erstgerichtlichen Feststellung ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, daß die Mitangeklagten Dipl.Ing.Ki***** und Dipl.Ing.R***** den Beschwerdeführer Kl***** nicht gleich am Beginn ihrer Einvernahme als (einzigen) Lieferanten genannt haben und ihre späteren teilgeständigen Angaben hinsichtlich des Umfanges der Dukatenverkäufe mit der Verantwortung des Dr.N***** (ON 57) nicht übereinstimmen. Vielmehr wird hiemit auch von diesem Beschwerdeführer nur die Beweiswürdigung des Erstgerichtes, das die Unterschiede in den Verantwortungen der Mitangeklagten und des Dr.N***** einer ausführlichen Erörterung unterzogen hat (vgl US 15 bis 21), unzulässig bekämpft. Daß ein Hehler seinen Lieferanten im Bestreben, ihn vor strafrechtlicher Verfolgung zu schützen, nicht sogleich bekannt gibt (vgl hier die bezügliche Begründung des Angeklagten Dipl.Ing.R***** S 71 f/V), macht seine spätere Aussage jedenfalls nicht bedenklich.

Da der Angeklagte Kl***** durch die Abweisung seiner Beweisanträge (wie bereits bei Behandlung der Verfahrensrüge erörtert wurde) in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt wurde, ergeben sich daraus auch gegen die Richtigkeit der erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen keine erheblichen Bedenken.

Formell unter den Nichtigkeitsgründen der Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO macht der Angeklagte sachlich einen entweder zum Freispruch (Z 9 lit a) oder zu einer anderen rechtlichen Beurteilung (Z 10) führenden, das objektive Tatgeschehen des Schmuggels der verfahrensgegenständlichen Einfachgolddukaten nach Österreich betreffenden Feststellungsmangel geltend. Seine Rechtsansicht trifft wohl insofern zu, daß Subjekt der (hier: Abgaben-)Hehlerei nur eine vom Täter der Vortat verschiedene Person sein kann und das Vorliegen einer hehlereibegründenden Vortat festgestellt werden muß. Dem Beschwerdevorbringen zuwider ist es aber nicht erforderlich, daß der Vortäter ermittelt werden konnte (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 164 RN 9 und 14).

Daß sämtliche vom Beschwerdeführer Kl***** angekauften und weiterverkauften Einfachgolddukaten aus dem Ausland nach Österreich geschmuggelt wurden und somit das Vorliegen einer vom Gesetz genannten Vortat des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei (§ 37 Abs 1 lit a FinStrG) hat das Erstgericht aber ohnehin festgestellt. Die in den Urteilsgründen angestellte Erwägung des Erstgerichtes, nicht feststellen zu können, ob der Beschwerdeführer Kl***** selbst die verfahrensgegenständlichen Dukaten nach Österreich geschmuggelt hat oder sie sich im Wissen um ihre zollunredliche Herkunft von Personen besorgte, die diese Schmuggeltätigkeit organisiert betrieben haben (US 13, 14), stellt keine das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei ausschließende Feststellung des Inhaltes dar, der Beschwerdeführer Kl***** sei tatsächlich selbst Täter der Vortat (sohin des Schmuggels) gewesen. Vielmehr ergibt sich aus der Formulierung des Urteilsspruches in Verbindung mit den rechtlichen Erwägungen (US 22), daß das Erstgericht letztlich davon ausgegangen ist, daß die verfahrensgegenständlichen Golddukaten doch nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern von einem unbekannt gebliebenen Täter zollunredlich nach Österreich eingeführt worden sind.

Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO wiederum liegt nur dann vor, wenn aus den vom Gericht ermittelten Prämissen nach den Denkgesetzen die von ihm gezogene Schlußfolgerung überhaupt nicht abgeleitet werden kann, das Urteil somit mit logischen Fehlern behaftet ist. Das ist aber dann, wenn sich das Erstgericht vor die Alternative gestellt, zu entscheiden, welche von zwei nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens gleichermaßen in Betracht kommenden und mit gleicher Strafe bedrohten (vgl hier §§ 35 Abs 4 und 37 Abs 3 FinStrG) Handlungen der Täter begangen haben könnte, eine dieser Möglichkeiten annimmt, nicht der Fall. Daß es diesen in der Subsumtion der Tat ihren Niederschlag findenden Gedankenvorgang in die Urteilsgründe nicht ausdrücklich aufgenommen hat, vermag aber weder einen Begründungs- noch einen Feststellungsmangel herzustellen.

Soweit der Beschwerdeführer Kl***** im Rahmen seiner Berufung einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 StGB daraus ableitet, daß das Erstgericht als erschwerend den langen Tatzeitraum angenommen hat, obgleich es ohnehin von der (hier das Strafausmaß erhöhenden) Qualifikation der gewerbsmäßigen Tatbegehung (§ 38 Abs 1 lit a FinStrG) ausgegangen ist, liegt auch der sachlich damit geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO nicht vor. Da der Meinung des Beschwerdeführers zuwider ein langer Tatzeitraum nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen gewerbsmäßiger Tatbegehung zählt, vielmehr schon eine einzige Tat für die Annahme dieser Qualifikation ausreicht, sofern aus dem inkriminierten Verhalten erkennbar ist, daß die Absicht des Täters auf die wiederkehrende Begehung der Tat zwecks Schaffung einer fortlaufenden Einnahmsquelle gerichtet ist (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 70 RN 6; Dorazil/Harbich aaO § 38 E 2 und 7), kann der lange Tatzeitraum bei der Strafbemessung sehr wohl auch bei Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung als Erschwerungsgrund herangezogen werden (vgl 14 Os 67,68/95; 15 Os 64/96).

Mit ihren Berufungen begehren die Angeklagten die Herabsetzung der Geld- und Wertersatzstrafen, die Angeklagten Dipl.Ing.Ki***** und Dipl.Ing.R***** überdies die bedingte oder teilbedingte Nachsicht der Geldstrafen.

Das Schöffengericht wertete bei der Strafbemessung bei sämtlichen Angeklagten als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend hingegen den langen Tatzeitraum; bei den Angeklagten Dipl.Ing.Ki***** und Dipl.Ing.R***** wurde überdies der teilweise Beitrag zur Wahrheitsfindung als Milderungsgrund beurteilt.

Soweit sich die Berufungen gegen die Entscheidungen über den Wertersatz wenden, sind sie auf obige Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofes zu verweisen.

Im übrigen sind die Berufungen zum Teil berechtigt.

Da seit der Tatbegehung bereits mehr als zehn Jahre verstrichen sind und die Angeklagten sich seither wohlverhalten haben, kommt ihnen der Milderungsgrund des § 34 Z 18 StGB zugute.

Die vom Angeklagten Kl***** für sich weiter reklamierten Milderungsgründe liegen hingegen nicht vor. Seine Selbststellung fällt nicht entscheidend ins Gewicht, weil diese erst erfolgte, als diesem Angeklagten das sichere Geleit durch das Bundesministerium für Justiz erteilt worden war; der Milderungsgrund des § 34 Z 9 StGB kommt diesem Berufungswerber nicht zu, weil ein ansonsten rechtstreuer Mensch der Verlockung zur Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat nicht unterlegen wäre (Leukauf/Steininger Komm3 § 34 Z 15).

Gemäß § 38 Abs 1 lit a FinStrG beträgt nach Lage des Falls die Obergrenze der zu verhängenden Geldstrafe 34,027.824 S. Unter Abwägung der zum Vorteil der Angeklagten korrigierten Strafzumessungsgründe sowie bei Bedachtnahme auf die persönliche Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Täter erweist sich nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes eine Geldstrafe in Höhe von je 4,8 Mio S als tätergerecht und schuldangemessen. Diesen Strafzumessungserwägungen entspricht auch die ausgemessene Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Gewährung bedingter oder teilbedingter Strafnachsicht war im gegenständlichen Verfahren ausgeschlossen. Denn der tatsächliche Vollzug der Strafen ist einerseits zur Erzielung der spezialpräventiv erforderlichen Effektivität der Strafe geboten, andererseits auch aus Gründen der Generalprävention, weil ansonsten in der Öffentlichkeit der Eindruck erweckt werden könnte, abgabenunehrliches Verhalten in beträchtlichem Ausmaß wie vorliegend würde von den Gerichten nicht mit der gebotenen Konsequenz geahndet werden.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.

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