OGH 11Os62/92(11Os63/92)

OGH11Os62/92(11Os63/92)8.9.1992

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.September 1992 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Kuch und Dr.Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hetlinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Silke G***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143, dritter Fall, StGB sowie anderer strafbarer Handlungen

I. über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Angeklagten Silke G***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Jugendschöffengericht vom 6.Februar 1992, GZ 35 Vr 2076/91-68, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, der Generalanwältin Dr.Bierlein, der Angeklagten und des Verteidigers Mag.Moser zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß die über die Angeklagte verhängte Freiheitsstrafe auf 2 1/2 (zweieinhalb) Jahre herabgesetzt wird.

Gemäß § 390a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

II. über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Linz gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Jugendschöffengericht vom 6. Februar 1992, GZ 35 Vr 2076/91-68, nach Anhörung der Angeklagten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Linz wird Folge gegeben und die bedingte Nachsicht der mit Urteil des Landesgerichtes Linz als Jugendschöffengericht vom 14.Jänner 1991, GZ 35 Vr 1480/90-96, verhängten Freiheitsstrafe von 1 1/2 (eineinhalb) Jahren widerrufen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die (am 21.Mai 1974 geborene) Jugendliche Silke G***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143, dritter Fall, StGB (Punkt 1./), des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB (Punkt 2./) und des Vergehens nach § 16 Abs. 1 SGG (Punkt 3./) schuldig erkannt.

Darnach hat sie

(zu 1./ und 2./) am 18. August 1991 in Linz im einverständlichen Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten (und zwischenzeitig deswegen rechtskräftig verurteilten) Manfred S*****

(1./) dem Rudolf K***** mit Gewalt, nämlich dadurch, daß sie ihn in den Donaupark lockte, wo ihn Manfred S***** zu Boden stieß und ihm mit den Füßen auf den linken Unterarm sprang, fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Brieftasche mit einem Bargeldbetrag von ca.

10.500 S, mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen, wobei das Opfer durch die ausgeübte Gewalt "in Form eines Unterarmbruches" schwer verletzt wurde, sowie

(2./) eine Urkunde, über die sie nicht verfügen durften, nämlich den Führerschein des Rudolf K***** mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, daß diese Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis der Lenkerberechtigung gebraucht werde;

(3./) im Jahr 1991 in Linz und an anderen Orten Österreichs außer den Fällen der §§ 12 und 14 a SGG den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich Heroin, erworben und besessen.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft die Angeklagte mit einer ausdrücklich auf die Z 5, 5 a (in eventu Z 2), 9 lit. a und 10 (subsidiär auch auf Z 11) des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welche sich der Sache nach (nur) gegen die Schuldsprüche wegen des Verbrechens des Raubes (Punkt 1./) und wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung (Punkt 2./) bzw. gegen den Strafausspruch richtet.

Keiner der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe ist gegeben.

Entgegen den Ausführungen in der Mängelrüge (Z 5) hat das Erstgericht die Abweichungen in den Angaben der Zeugen Anita A***** und Roland P***** über die Zeit des Eintreffens der Beschwerdeführerin und ihres Komplizen in der Wohnung der Erstgenannten bzw. über die Dauer des Aufenthaltes des Roland P***** keineswegs mit Stillschweigen übergangen, sondern diese Umstände - und zwar zutreffend (bloß) im Rahmen der Beweiswürdigung, und nicht (schon) in den Sachverhaltsfeststellungen - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) entsprechend hinlänglich erörtert (US 10 f). Daß die Tatrichter aus diesen Beweisergebnissen mit denklogischer (und lebensnaher) Begründung (unter Einbeziehung der als nur eingeschränkt beweiskräftig beurteilten Aussage des zur Tatzeit alkoholbeeinträchtigten Zeugen P*****) andere als die von der Beschwerdeführerin gewünschten Schlußfolgerungen gezogen haben, stellt einen im Rahmen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes unanfechtbaren Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung dar.

Soweit die Angeklagte in diesem Zusammenhang Erwägungen über ihre angebliche Ankunft in der Wohnung der Zeugin A***** "vor 1.40 Uhr" morgens des Tattages anstellt, erschöpft sich ihr Einwand schon nach ihrem eigenen Vorbringen - das an anderer Stelle unter Zugrundelegung der reklamierten Depositionen des Zeugen P***** einen diesbezüglichen Zeitraum "bis 2.15 Uhr" einräumt - in bloßen Spekulationen, ohne damit einen formalen Begründungsmangel in der Bedeutung der behaupteten Nichtigkeit aufzuzeigen.

In der Tatsachenrüge (Z 5 a) unternimmt die Beschwerdeführerin den Versuch, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aus dem Umstand abzuleiten, daß die vom Gericht im Rahmen der Überwachung ihres Briefverkehrs als Untersuchungshäftling (§§ 187, 188 StPO) hergestellten Ablichtungen von an den (damals im selben Gefangenenhaus angehaltenen) Manfred S***** gerichteten bzw. von zwei an sie adressierten Schreiben des Genannten zum Akt genommen, in der Hauptverhandlung verlesen (AS 445) und im Urteil zu ihrem Nachteil verwertet (US 15) wurden.

Abgesehen davon, daß der Inhalt dieser Briefe nur am Rande im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und des Manfred S***** mitverwertet wurde, während der Schöffensenat in erster Linie aufgrund der übrigen Beweisergebnisse, insbesonders der für beweiskräftig erachteten Angaben des (einzigen) Tatzeugen Rudolf K***** - der nicht nur eine exakte Täterbeschreibung geben konnte, sondern die Angeklagte und ihren Komplizen auf Lichtbildern und anläßlich einer Wahlkonfrontation eindeutig wiedererkannte - zur Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten gelangte (US 6 ff), vermag Silke G***** mit diesem Vorbringen - wie eine Prüfung der Akten ergibt - keine schwerwiegenden Zweifel gegen die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen zu wecken.

Aber auch unter dem Aspekt des (subsidiär geltend gemachten) Nichtigkeitsgrundes der Z 2 des § 281 Abs. 1 StPO ist in diesem Zusammenhang für die Rechtsmittelwerberin nichts zu gewinnen:

Mangels erschöpfender Aufzählung der Beweismittel in der Strafprozeßordnung kann im Strafverfahren grundsätzlich alles, was nach logischen Regeln geeignet ist, Beweis zu machen und die Wahrheit zu erforschen, als Beweismittel herangezogen werden (vgl. Foregger-Serini-Kodek StPO4 Erl I zu § 116; Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 25 f, ENr 34 zu § 3; ENr 62 zu § 281 Z 4). Eine Einschränkung dieses Grundsatzes ergibt sich durch die in den Gesetzen normierten Beweis-(thema-, mittel-, methoden-, bzw. verwertungs-)Verbote (vgl. Roeder, ÖJZ 1974, 309 ff, 343 ff; Seiler, JBl. 1974, 57 ff;

Platzgummer, Grundzüge3, 18; Bertel, Grundriß3, Rz 306 f u.a.). Allerdings ist dem österreichischen Recht ein genereller Ausschluß selbst rechtswidrig erlangter Beweise fremd (nv 15 Os 3/92;

Platzgummer a.a.O.). Der Inhalt der gegenständlichen Briefe wurde aber weder rechtswidrig erlangt, noch rechtswidrig verwertet:

Die Briefzensur entsprach den - verfassungskonformen (SSt. 45/6) - Bestimmungen der §§ 187, 188 StPO.

Da die Briefe (jedenfalls auch) beweiserhebliche Umstände (nämlich Hinweise auf die Verantwortung der wegen einer qualifizierten Raubtat verfolgten Angeklagten) enthalten, kommt diesen Urkunden Beweismittelcharakter zu. Die kritisierte (in der StPO nicht geregelte) Anfertigung von Kopien der Häftlingspost steht nicht unter Nichtigkeitssanktion, sodaß die Heranziehung der Z 2 des § 281 Abs. 1 StPO schon deshalb als Nichtigkeitsgrund ausscheidet. Da Manfred S***** - der Absender bzw. Empfänger der in Rede stehenden Schreiben

Der Beschwerde zuwider liegt in der Gewinnung und Verwertung des in Rede stehenden Inhalts der Briefe auch kein Verstoß gegen den Grundsatz des "fairen Verfahrens" i.S. des Art. 6 EMRK und insbesonders gegen die Bestimmung des Art. 8 EMRK über die Achtung des Briefverkehrs:

Wie schon erwähnt haben die Tatrichter die Sachverhaltsfeststellungen - sieht man von der gerügten Verwertung der Briefe zunächst ab - an sich unbestritten auf unbedenklich zustande gekommene Beweisergebnisse gestützt. Von einem Verstoß gegen Art.6 EMRK kann sohin insoweit keine Rede sein.

Eine Verletzung des Grundsatzes des "fair trial" (Art. 6 EMRK) wird nur in der die Häftlingspost betreffenden Vorgangsweise der Tatrichter erblickt. Auch dies jedoch zu Unrecht:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung u.a. seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK läßt behördliche Eingriffe in die Ausübung dieses Rechtes zu, wenn ein solcher Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

So gesehen ist das Recht eines Untersuchungsgefangenen auf Achtung seines Briefverkehrs nicht uneingeschränkt gewährleistet (vgl. ähnlich Klecatsky - Morscher aaO, ENr. 55 ff). Die Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsermittlung (§§ 3, 232 Abs. 2, 254 StPO) und die ihr dienende (bereits zitierte) Pflicht zur Verlesung von Schriftstücken und Urkunden ("anderer Art"), die für die Sache von Bedeutung sind, fallen im konkreten Zusammenhang unter die im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten, vom Gesetz vorgesehenen Eingriffe, die allein schon zum Schutz der Rechte anderer und der öffentlichen Ordnung - in einem Strafprozeß - notwendig sind: Bezogen auf die in den Briefen zutage getretene Vorbereitung einer Abstimmung der Verantwortung der inhaftierten, eines schweren Raubes Verdächtigen war die Verwertung dieses Inhaltes der Briefe nicht konventionswidrig, weil hier angesichts des Verdachts einer schweren kriminellen Straftat die Interessen der demokratischen Gesellschaft den Ausschlag geben.

Mit ihrer auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO (sachlich Z 10) gestützten Subsumtionsrüge ficht die Angeklagte zunächst die Annahme der Qualifikation des dritten Falles des § 143 StGB mit der Begründung an, daß der ihr angelastete Unterarmbruch des Raubopfers Rudolf K***** nicht die Kriterien einer an sich schweren Verletzung im Sinn des § 84 Abs. 1 StGB erfülle.

Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin die Kriterien dieser Qualifikation.

Knochenbrüche stellen nach einhelliger Rechtsprechung in der Regel schwere Körperverletzungen dar, es sei denn, es handelt sich um einen bloß kleinen Knochen von geringer Bedeutung (vgl. Leukauf-Steininger StGB3 RN 8; Foregger-Serini-Kodek StGB5 Erl IV 4, jeweils zu § 84). Der (festgestellte - US 2, 5) Bruch eines Unterarmknochens betrifft jedenfalls einen wichtigen für die Funktion einer Extremität unabdingbaren Körperteil und ist solcherart (auch medizinisch - AS 448) als an sich schwere Verletzung zu beurteilen (vgl. ähnlich Leukauf-Steininger aaO). Auf die Dauer der Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit, die jeweils 24 Tage weit überschritt (AS 448), kommt es deshalb nicht (mehr) an.

Die Verurteilung der Angeklagten wegen des i.S. des dritten Falles des § 143 StGB qualifizierten Verbrechens des schweren Raubes erging somit - ungeachtet dessen, daß das Erstgericht nähere Feststellungen über die im Verfahren hervorgekommene Spezifikation der massiven Knochenverletzung (Speichenbruch und Abrißbruch des Griffelfortsatzes der Elle - AS 447 f) unterlassen hat - frei von Rechtsirrtum.

Dem weiteren - Feststellungsmängel zu den inneren Tatbestandserfordernissen der Tatfolge reklamierenden - Einwand der Angeklagten ist zu erwidern, daß den erstrichterlichen Urteilsannahmen unter der gebotenen Gesamtbetrachtung des Spruches und der Gründe hinlänglich entnommen werden kann, daß die in Rede stehende (schwere) Verletzung jedenfalls auf eine vom gemeinsamen Vorsatz der beiden Mittäter getragene Gewaltanwendung zurückzuführen ist, wobei angesichts der Typizität der im einverständlichen Zusammenwirken der Komplizen verübten Tathandlung (Zu-Boden-Stoßen des Opfers) für den eingetretenen Verletzungserfolg (Unterarmbruch beim Hinstürzen) die objektive und subjektive Vorhersehbarkeit der Tatfolge (i.S. des § 7 Abs. 2 StGB) auf der Hand liegt und daher einer gesonderten Hervorhebung nicht unbedingt bedurfte (US 1 f, 5, 17).

Mit den diesen Urteilsinhalt negierenden Ausführungen bringt die Beschwerdeführerin die Rechtsrüge somit nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.

Dies trifft auch auf die Behauptung des Vorliegens von Feststellungsmängeln (Z 10 - sachlich Z 9 lit. a) zum Urteilsfaktum 2./ zu. Übergeht das bezügliche, abermals ausreichende Konstatierungen über den Vorsatz vermissende Vorbringen doch erneut jene ausdrücklichen und unmißverständlichen Urteilsannahmen, wonach auch die Angeklagte (ebenso wie ihr Komplize) bei der - mängelfrei festgestellten - Unterdrückung des gegenständlichen Führerscheins den Vorsatz hatte, zu verhindern, daß dieser Schein im Rechtsverkehr vom Berechtigten Rudolf K***** gebraucht werde (US 5, 16).

Mit den an diesen Beschwerdeeinwand anknüpfenden Ausführungen hinwieder, in denen die (im Verfahren leugnende) Angeklagte moniert, ihr habe die Kenntnis vom Vorhandensein des Führerscheins in der Brieftasche bei Wegnahme derselben gefehlt, bekämpft sie - ganz abgesehen davon, daß zur Annahme des Gebrauchsverhinderungsvorsatzes im Sinn des § 229 StGB bereits sogenanntes im (Ergebnis konstatiertes - US 16) "Begleitwissen" genügt (vgl. Foregger-Serini-Kodek aaO Erl III; Leukauf-Steininger aaO RN 5 jeweils zu § 229) - durch Vorbringen einer neuen Tatsache in unzulässiger Weise die erstrichterliche Beweiswürdigung.

Soweit die Angeklagte schließlich ihr Berufungsvorbringen, das die Herabsetzung der über sie nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB unter Anwendung des § 5 JGG verhängten (vierjährigen) Freiheitsstrafe auf das Ausmaß "einer drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe" anstrebt, auch unter dem Gesichtspunkt des Nichtigkeitsgrundes der Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO geprüft wissen will, ist ihr zu erwidern, daß die in diesem Zusammenhang gerügte Unterlassung der Durchführung von Jugenderhebungen im Sinn des § 43 JGG (bloß eine Unvollständigkeit der (im übrigen dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts anheim gestellten - § 43 Abs. 1 JGG) Ermittlungen, nicht jedoch eine Verletzung materiellrechtlicher Strafzumessungsvorschriften bedeutet.

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde der Silke G***** war daher zu verwerfen.

Das Jugendschöffengericht verhängte über die Angeklagte nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB unter Anwendung des § 28 StGB sowie unter Bedachtnahme auf § 5 JGG eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren.

Bei der Strafbemessung wertete es eine einschlägige Verurteilung wegen Raubes sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber das Geständnis des Suchtgiftdeliktes als mildernd.

Mit ihrer Berufung strebt Silke G***** eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe an.

Die Berufung ist begründet.

Wenn das Erstgericht auch die Tatverübung in Gesellschaft eines Raubgenossen nicht als erschwerend in Anschlag brachte, so darf doch ungeachtet des Unrechtsgehaltes des tataktuellen Verhaltens und der - sich auch aus den beigeschafften Jugenderhebungen ergebenden - Täterpersönlichkeit der einschlägig vorbestraften Angeklagten zu ihren Gunsten nicht außer acht gelassen werden, daß die Jugendliche nunmehr erstmalig (noch dazu nachhaltig) das Strafübel verspürt und auch bei dem erwachsenen Mittäter - unter Berücksichtigung der Bandbreite des Deliktstypus - das (an sich durchschnittliche) Gewicht der verfahrensgegenständlichen Raubdelinquenz eine Reduktion der Strafhöhe gebot.

Davon ausgehend konnte aber mit einer auf zweieinhalb Jahre herabgesetzten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden.

Eine Schmälerung der Aussicht auf Erreichung der Strafzwecke war hiebei umso weniger zu befürchten, als im Sinne der zutreffenden Ausführungen der Beschwerde der Staatsanwaltschaft der - vom Erstgericht unterlassene - Widerruf der bedingten Nachsicht der mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 14.Jänner 1991 zum AZ 35 Vr 1480/90 verhängten eineinhalbjährigen Freiheitsstrafe geboten schien, um Silke G***** angesichts der Wirkungslosigkeit dieser zunächst gewährten Rechtswohltat sowie in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung wegen Raubes innerhalb der ihr gewährten Probezeit von weiteren strafbaren Handlungen wirkungsvoll abzuhalten (§ 494 a Abs. 1 Z 4 StPO).

Auch im Interesse der endgültigen Miterledigung noch offener bedingter Unrechtsfolgen war daher in der Straffrage spruchgemäß vorzugehen (Foregger-Serini MKK5, § 53 StGB Erl II).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf bezogene Gesetzesstelle.

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