European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0110OS00062.24P.0618.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 17. April 2024, GZ 34 Hv 11/24g‑44, wurde * A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A) sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, teils Abs 2 SMG (B) schuldig erkannt.
[2] Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des Schöffengerichts die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde des Genannten (ON 49) – gestützt auf dessen Rechtsmittelverzicht – zurück.
Rechtliche Beurteilung
[3] In seiner dagegen gerichteten Beschwerde führt der Verurteilte zusammengefasst ins Treffen, er habe sich nach der Urteilsverkündung nicht konzentrieren können, sei sich der Bedeutung seiner Worte nicht bewusst gewesen und habe keinen Rechtsmittelverzicht abgeben wollen.
[4] Nach dem Hauptverhandlungsprotokoll (vgl RIS‑Justiz RS0098783 [T1, T2]) erklärte er im Anschluss an die Urteilsverkündung und die Rechtsmittelbelehrung sowie nach Rücksprache mit seinem Verteidiger (§ 57 Abs 2 letzter Satz StPO), auf Rechtsmittel zu verzichten (ON 43, 6).
[5] Dieser ausdrückliche Verzicht ist – mangels entgegenstehender Gründe – wirksam und unwiderruflich (vgl RIS‑Justiz RS0099976, RS0099945 [insb T19, T22, T24], RS0100103; Ratz, WK‑StPO § 284 Rz 8).
[6] Die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde wurde somit zu Recht zurückgewiesen (§ 285a Z 1 StPO), weshalb auch der Beschwerde nicht Folge zu geben war.
[7] Die Entscheidung über die ebenso angemeldete Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO; RIS‑Justiz RS0100545).
[8] Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen (Lendl, WK‑StPO § 390a Rz 11).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)