European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0110OS00006.18V.0313.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die (verbleibende) Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das weiters unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Freisprüche beider Angeklagter (verfehlt auch von der rechtlichen Kategorie) enthält, wurde Franjo R***** mehrerer Vergehen des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 1 StGB (1./) und des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3 Z 1 erster Fall, Abs 4 vierter Fall StGB (2./) schuldig erkannt.
Danach hat er – verkürzt wiedergegeben – in S***** durch regelmäßiges Versetzen von Schlägen mit der Faust sowie mit Gegenständen
1./ seinen Töchtern, die seiner Fürsorge und Obhut unterstanden und die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, körperliche und seelische Qualen zugefügt, und zwar
a./ von Juni 1995 bis 31. Mai 2009 der am 22. Mai 1992 geborenen I***** R*****;
b./ von 2006 bis 31. Mai 2009 der am 1. März 2000 geborenen Fr***** R*****;
2./ von 1. Juni 2009 bis 1. März 2014 (richtig: 28. Februar 2014 – § 21 Abs 2 ABGB) gegen seine am 1. März 2000 geborene Tochter Fr***** R***** längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, wobei er die Tat gegen eine unmündige Person begangen und die Gewalt länger als ein Jahr ausgeübt hat.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde die gänzliche Urteilsaufhebung beantragt, inhaltlich jedoch nur zu Schuldspruch 2./ argumentiert, war auf sie im darüber hinaus gehenden Umfang mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines Nichtigkeitsgrundes (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) keine Rücksicht zu nehmen.
Die gegen Schuldspruch 2./ gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientiert sich nicht an den Konstatierungen der Tatrichter zu den durch den Angeklagten in der Zeit von 1. Juni 2009 bis zum 1. März 2014 regelmäßig, nämlich zumindest ein- bis zweimal im Monat, manchmal aber (sogar mehrmals) täglich gegen seine Tochter erfolgten körperlichen Übergriffen samt den daraus resultierenden Verletzungen und psychischen Folgen (US 7 f: RIS-Justiz RS0099810). Sie legt, indem sie diese bloß bestreitet, im Übrigen auch nicht dar, weshalb die vorliegenden Feststellungen zur Dauer, Dichte und Intensität der Gewaltausübung (RIS-Justiz RS0127377; Schwaighofer in WK2 StGB § 107b Rz 23 f) zur Subsumtion unter § 107b StGB nicht ausreichen sollten (RIS-Justiz RS0116569).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – ebenso wie die im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß §§ 285d Abs 1; 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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