Rechtssatz
Diebstahl durch Einbruch (§ 129 Z 1 bis 3 StGB) setzt nur voraus, dass der Täter vor der Sachwegnahme ein (qualifikationsbegründendes) Hindernis mit dem Vorsatz überwindet, zu dem ausersehenen Diebsobjekt zu gelangen.
12 Os 127/05a | OGH | 15.12.2005 |
Auch; Beisatz: Die bis zum Bruch der (bisherigen) fremden und zur Begründung des (neuen) eigenen Gewahrsams an einer beweglichen Sache gesetzten, unter § 129 Z 1 bis Z 3 StGB subsumierbaren Tathandlungen begründen die Einbruchsqualifikation. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Aufbrechen einer Sperrvorrichtung im Sinne von § 129 Z 3 StGB, um ein Fahrzeug von seinem bisherigen Platz - somit aus dem bisherigen Gewahrsam - fortzubringen und jedenfalls dadurch widerrechtlich eigenen Gewahrsam zu begründen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19920630_OGH0002_0110OS00058_9200000_001