OGH 11Os57/11h

OGH11Os57/11h19.5.2011

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Varga als Schriftführer, in der Strafsache gegen David B***** wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. Februar 2011, GZ 083 Hv 196/10s-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde David B***** der Verbrechen des (versuchten) Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (I) und des (versuchten) gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB (II) schuldig erkannt.

Danach hat er am 9. November 2010 in Wien versucht

I. mit Gewalt gegen Personen Mag. Gabriele Bu***** eine fremde bewegliche Sache, nämlich deren Handtasche, mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er an der Handtasche trotz Gegenwehr der Frau und deren Ehemanns Dr. Joachim Bu***** zerrte und diesem einen Faustschlag in das Gesicht versetzte,

II. gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert, nämlich die Aktentasche des Dr. Joachim Bu*****, diesem mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO.

Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) entgegen hat sich das Erstgericht mit der „Verfassung des Angeklagten zum Tatzeitpunkt“ gar wohl „konkret befasst“ (US 12), bevor es zur Feststellung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers gelangte (US 6). Zu einer gesonderten Erörterung der auf den Rechtsmittelwerber bezogenen Angaben des Zeugen L***** („Sein Gesicht war blau und komplett dunkel. Ich habe in ihm einen Süchtigen gesehen. Er wirkte sehr apathisch. Ich denke, dass er unter Drogen stand“ - ON 25 S 25) waren die Tatrichter - über die Erwähnung der „blauen Lippen von Somnubene“ im polizeiamtsärztlichen Befund (ON 2 S 21) hinaus (US 12) - nicht verhalten, weil sie sich einerseits in Einschätzungen erschöpfen (was nicht Gegenstand des Zeugenbeweises ist - RIS-Justiz RS0097540 und RS0097545 - und somit nicht erörterungspflichtig war) und überdies - nur dann wären sie entscheidungserheblich - in keiner Weise Zurechnungsunfähigkeit nahelegen.

Die Behauptung eines Feststellungsmangels zum Wert der intendierten Raubbeute (Z 10 in Richtung § 142 Abs 2 StGB) versäumt die Darlegung, durch welche Ergebnisse der Hauptverhandlung eine Vorstellung des Angeklagten über einen solchen unter 100 Euro indiziert wäre (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 600 f; RIS-Justiz RS0118580 [vor allem T7, T8 und T15]; Eder/Rieder in WK² § 142 Rz 59 und RIS-Justiz RS0120079), und entzieht sich somit meritorischer Erwiderung. Zusätzlich übergeht der Nichtigkeitswerber die festgestellte Verletzung des Dr. Joachim Bu***** als Folge des ihm vom Angeklagten versetzten Faustschlags im Zuge mehrfacher Angriffe gegen beide Eheleute (US 7; Eder/Rieder in WK² § 142 Rz 57, RIS-Justiz RS0094403 und RS0094427 [insbes T15]).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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