European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0110OS00055.14V.0826.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Miroljub J***** des Verbrechens des Raubes nach (richtig: § 12 dritter Fall StGB) § 142 Abs 1 StGB (I./), mehrerer Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 12 zweiter Fall, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (II./1./ bis 4./) und des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (II./5./) schuldig erkannt.
Danach hat er (zusammengefasst) zwischen 19. Jänner und 25. April 2012 in W***** und andernorts im Zusammenwirken mit abgesondert Verfolgten zu den strafbaren Handlungen des Daniel Jo***** (I./), Marko R***** und Dusko F***** (II./1./), Vladan Ra***** (II./2./), Branko S***** (II./3./), Nenad M***** und Radovan Mi***** (II./4./) sowie Milutin K***** und Dusan A***** (II./5./), die mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Gewahrsamsträgern der Ö***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB), in den zu II./ genannten Fällen auch unter Verwendung der im Urteil bezeichneten Waffen, fremde bewegliche Sachen, und zwar Bargeld im Betrag von 3.070 Euro (I./), 19.735 Euro (II./1./), 37.690 Euro (II./2./), 7.000 Euro (II./3./), 6.985 Euro (II./4./) und 143.045 Euro (II./5./) auf die im Urteil bezeichnete Weise abnötigten, beigetragen, indem er die unmittelbaren Täter zum Tatort brachte, mit Sturmhauben, Strumpfmasken, Handschuhen und den zu II./ verwendeten Waffen ausrüstete und am Tatort Aufpasserdienste leistete, sowie darüber hinaus die zu II./1./ bis 4./ Genannten durch Anwerben in Serbien und zum Teil auch durch Beförderung nach Wien zur Tatbegehung bestimmte.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen wird vom Angeklagten aus Z 5 und „9“ des § 281 Abs 1 StPO Nichtigkeitsbeschwerde erhoben.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) ist die Ableitung der Täterschaft des Angeklagten (US 15) aus den Angaben der Belastungszeugen Daniel Jo***** und Zoran J***** unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Mit den gegen die Annahme einer Bestimmung anderer Personen durch den Beschwerdeführer sprechenden Passagen der Aussage des Daniel Jo***** hat sich (abgesehen davon, dass dadurch keine entscheidende Tatsache berührt wird) das Erstgericht der Beschwerde (Z 5 zweiter Fall) zuwider eingehend auseinandergesetzt und logisch und empirisch einwandfrei dargelegt, weshalb es dem Zeugen in diesem einen Punkt nicht folgte (US 17). Dem Rechtsmittelstandpunkt zuwider bewirkt die mängelfrei begründete Annahme bloß partieller Glaubwürdigkeit des Zeugen keinen Begründungsmangel (RIS‑Justiz RS0098372).
Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Angeklagten ist ein Akt freier Beweiswürdigung, der ausschließlich dem Gericht zusteht. Einzelne dazu angestellte Erwägungen der Tatrichter können (in der Regel, vgl jüngst 11 Os 53/14z mwN) nicht mit Mängelrüge bekämpft werden. Davon, dass sich der Beschwerdeführer am 25. März 2012 (im Urteil irrtümlich 2013) bei der Zureise nach Österreich nicht im Fahrzeug befand, ging das Erstgericht beim Schuldspruch II./3./ im Übrigen aus (US 10). Im Hinblick auf das Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) war das erkennende Gericht auch nicht gehalten, die insgesamt als unglaubwürdig verworfene Darstellung des Angeklagten in allen Einzelheiten zu erörtern (13 Os 39/08x uva). Soweit die Mängelrüge einwendet, die Annahme der Unglaubwürdigkeit der Aussage des Angeklagten sei durch das abgeführte Beweisverfahren nicht gedeckt, kritisiert sie außerhalb der von § 281 Abs 1 Z 5 StPO vorgegebenen Kriterien erneut lediglich unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Entgegen der gegen den Schuldspruch II./5./ gerichteten Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) stehen weder die vom Beschwerdeführer zum Teil unrichtig referierten Angaben des Zeugen Daniel Jo*****, wonach Nenad M***** „dabei“ gewesen sei, aber fast keine Rolle gespielt und kein Geld bekommen habe (ON 183 S 37), in einem erörterungsbedürftigen Widerspruch zu den dem Schuldspruch zu Grunde liegenden Urteilsannahmen, noch dessen weitere Depositionen, wonach der Angeklagte die gleiche Rolle gespielt habe wie er, „vielleicht einmal größer einmal kleiner“, (nämlich) die Leute aus dem Ausland herzubringen, ihnen die Waffen und „Unterschlupf“ zu besorgen und sie zu fragen, ob sie Raube machen (ON 183 S 36).
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell‑rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat den Vergleich des Urteilssachverhalts mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung zur Voraussetzung, dass das Erstgericht bei dieser Beurteilung einem Rechtsirrtum unterlegen ist (RIS‑Justiz RS0099810). Indem der Beschwerdeführer Feststellungen zur Rollenverteilung und zu seinem jeweiligen Tatbeitrag vermisst, macht er der Sache nach den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO geltend. Soweit er aber die gerade dazu getroffenen Feststellungen (US 6 ff) übergeht, entzieht er sich einer meritorischen Erwiderung. Indem die Rechtsrüge das zur Mängelrüge vorgebrachte im Wesentlichen wiederholt, wird sie ebenso wenig prozessordnungskonform zur Darstellung gebracht.
Die zur Annahme der Qualifikation des § 143 zweiter Fall StGB in objektiver Hinsicht vermissten Feststellungen (der Sache nach Z 10) finden sich auf US 8 ff, die zur subjektiven Tatseite auf US 14.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das zum Schuldspruch I./ festgestellte Mitwirken des Angeklagten, und zwar das gemeinsame Fassen des Tatentschlusses, die Bereitstellung eines Fahrzeugs, um zum Tatort zu gelangen, und das Leisten von Aufpasserdiensten einen sonstigen Tatbeitrag gemäß § 12 dritter Fall StGB darstellt (RIS‑Justiz RS0089451, RS0089549, RS0090497 [T1]). Mit Blick auf die rechtlich gleichwertigen Täterschaftsformen besteht aber zu einer amtswegigen Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO kein Anlass (RIS‑Justiz RS0117604).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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