OGH 11Os44/70 (RS0089245)

OGH11Os44/703.12.1970

Rechtssatz

Wer sich mit dem Betrieb eines großen Handelsunternehmens befaßt, hat grundsätzlich die hierfür nötige Sachkenntnis beizubringen und ist für die ordnungsgemäße Erfüllung aller Pflichten eines Kaufmannes verantwortlich; für den Mangel der zu einer ordentlichen Unternehmensführung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeit hat er einzustehen (10 Os 5/66). Bedient sich der Unternehmer aber zur Erfüllung anderer Personen, so erfüllt die Sorglosigkeit bei der Auswahl des Personals und mangelnde Überwachung der Mitarbeiter den Tatbestand des § 486 Z 1 StG (nunmehr § 159 StGB).

Normen

StGB §6 A2
StGB §159

11 Os 44/70OGH03.12.1970

Veröff: EvBl 1971/188 S 329

11 Os 105/73OGH08.03.1974

Beisatz: Kontinuierliche Kontrolle der Mitarbeiter durch fachlich hiezu qualifizierte Kräfte (culpa in custodiendo). (T1)

12 Os 59/82OGH16.12.1982

Vgl auch; nur: Bedient sich der Unternehmer aber zur Erfüllung anderer Personen, so erfüllt die Sorglosigkeit bei der Auswahl des Personals und mangelnde Überwachung der Mitarbeiter den Tatbestand des § 486 Z 1 StG (nunmehr § 159 StGB). (T2) Beisatz: Buchführung (T3)

11 Os 59/86OGH04.11.1986

Vgl auch; nur: Wer sich mit dem Betrieb eines großen Handelsunternehmens befaßt, hat grundsätzlich die hierfür nötige Sachkenntnis beizubringen und ist für die ordnungsgemäße Erfüllung aller Pflichten eines Kaufmannes verantwortlich; für den Mangel der zu einer ordentlichen Unternehmensführung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeit hat er einzustehen (10 Os 5/66). (T4) Beisatz: Übernahmsfahrlässigkeit (T5) Veröff: SSt 57/84

13 Os 92/89OGH28.09.1989

Vgl auch; nur T4; Beisatz: Wirtschaftstreibende haben den Erfahrungsstand und Wissensstand eines verantwortungsbewußten Kaufmanns zu vertreten. (T6)

13 Os 149/90OGH12.06.1991

Vgl auch; nur T4; Beis wie T6

11 Os 52/05iOGH13.06.2006

Auch; Beisatz: Auch unentgeltlich tätige Vorstandsmitglieder eines weitläufig wirtschaftlich aktiven Vereines sind daher trotz Aufteilung der Geschäfte oder Betrauung eines eigenständig agierenden Geschäftsführers zur Überwachung des gesamten Geschäftsbetriebes gehalten und handeln nur dann ordentlich und gewissenhaft, wenn sie bei Erkennbarkeit einer Krisensituation dem Gläubigerschutz dienende Maßnahmen setzen. Widrigenfalls haben sie gleich dem unmittelbar kridaträchtig Handelnden den Erfolgseintritt strafrechtlich zu verantworten - nur durch rechtzeitige Niederlegung der Organfunktion könnten sie sich davon befreien. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19701203_OGH0002_0110OS00044_7000000_001

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