European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0110OS00043.24V.0514.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Der Strafsache gegen (ursprünglich) * W* und weitere Angeklagte, AZ 34 Hv 119/17y des Landesgerichts Leoben, liegen mehrere Strafanträge unter anderem gegen * L* wegen Verbrechen der Erpressung nach § 144 Abs 1, § 15 StGB sowie Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, der Nötigung nach § 105 Abs 1, § 15 StGB,der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB undder dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB zugrunde.
Rechtliche Beurteilung
[2] Mit Erneuerungsantrag vom 25. März 2024 wendet sich der Angeklagte gegen die Anberaumung der Hauptverhandlung für den 4. April 2024.
[3] Dieser vom Angeklagten direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens war schon deshalb zurückzuweisen, weil er nicht von einem Verteidiger unterschrieben ist (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO; vgl Rebisant, WK‑StPO §§ 363a–363c Rz 68, 108).
[4] Dass die „Verteidigung [...] seitens des Angeklagten aufgefordert [wurde], diesen Antrag neuerlich per ERV unter Anführung der GZ '11 Ns 27/24w' zu übermitteln und dies hiermit veranlasst“ wurde (vgl den am 28. März 2024 eingelangten Schriftsatz), vermag die erforderliche Verteidigerunterschrift nicht zu ersetzen.
[5] Ein Verbesserungsverfahren sieht das Gesetz für diesen Fall nicht vor (RIS‑Justiz RS0122736 [T8]).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
