OGH 11Os41/15m

OGH11Os41/15m8.4.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. April 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ableidinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alexander A***** wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 StGB, AZ 27 HR 213/13k des Landesgerichts Feldkirch, über den Antrag des Hanno B***** auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO in Bezug auf die Beschlüsse des Landesgerichts Feldkirch vom 23. August 2013 und des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 20. September 2013, AZ 6 Bs 320/13d, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0110OS00041.15M.0408.000

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 23. August 2013, AZ 27 HR 213/13k wurde ein Antrag des Hanno B***** auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, um in dem Verfahren gegen Alexander A***** als Privatbeteiligter seine Rechte geltend zu machen, mit der Begründung abgewiesen, dass zu diesem Zeitpunkt kein Verfahren gegen diesen oder weitere in dem Antrag namentlich genannte Personen anhängig gewesen wäre.

Der dagegen gerichteten Beschwerde des Hanno B***** gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 20. September 2013, AZ 6 Bs 320/13d nicht Folge und führte zusätzlich aus, dass das (fortgesetzte) Ermittlungsverfahren 4 St 229/13k der Staatsanwaltschaft Feldkirch am 16. September 2013 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt worden wäre. Überdies könne einem Opfer nur Verfahrenshilfe gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung naheliegend sei, dass über seine Ansprüche im Strafverfahren abgesprochen werden könne.

Am 4. März 2015 langte unmittelbar beim Obersten Gerichtshof ein Antrag des Hanno B***** auf Erneuerung des Verfahrens ein, der schon deshalb unzulässig ist, weil

daraus ‑ mangels jedweder Begründung (RIS‑Justiz RS0124359) ‑ kein bestimmtes Begehren zu entnehmen ist. Anzeiger oder Opfer einer Straftat sind zu einem Antrag nach § 363a StPO im Übrigen nicht legitimiert (RIS‑Justiz RS0126176

, RS0123644 [T8, T9]; Reindl‑Krauskopf, WK‑StPO § 363a Rz 20 f, 41).

Zur Entscheidung über den ‑ im Übrigen vom Antragsteller gleichermaßen gänzlich unbegründet gelassenen ‑ Antrag auf „Wiederaufnahme“ ist der Oberste Gerichtshof nicht berufen.

Der Antrag war daher gemäß § 363b Abs 1 und Abs 2 Z 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.

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