OGH 11Os33/90 (RS0093445)

OGH11Os33/9025.4.1990

Rechtssatz

Ausbruchssicherungen an Fenstern von Gefangenenhäusern gehören gerade zu jenen Gebäudeteilen, die für die Abschließung von der Außenwelt (§ 20 Abs 2 StVG) essentiell sind und von ihrer Zweckbestimmung her ein Entweichen der Häftlinge verhindern, weshalb die Zerstörung auch nur einer derartigen Fenstersicherung (hier: Demolierung der Betonlamellen des Fenstergitters eines Haftraumes aus Anlaß eines Ausbruchsversuches) die Qualifikation nach § 126 Abs 1 Z 5 StGB erfüllt.

Normen

StGB §126 Abs1 Z5

11 Os 33/90OGH25.04.1990

Veröff: EvBl 1990/149 S 747 = RZ 1991/53 S 148

11 Os 98/90OGH24.10.1990
12 Os 114/04OGH04.11.2004

Auch; Beisatz: Eine zum Durchklettern geeignete Öffnung in einem der Sicherung vor Ausbruch dienenden Außenzaun einer Justizanstalt beeinträchtigt grundsätzlich die Funktionstauglichkeit der unter anderem der entweichungsresistenten Abschließung Gefangener von der Außenwelt (§20 Abs2 StVG) -und somit (durch Verhinderung der Delinquenz praesumtiv gefährlicher Personen auch) der öffentlichen Sicherheit - dienenden Einrichtung und erfüllt den Tatbestand nach § 126 Abs1 Z5 erster Fall StGB. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19900425_OGH0002_0110OS00033_9000000_004

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