Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der Angeklagte hat (nachdem er sich in der Hauptverhandlung drei Tage Bedenkzeit erbeten hatte - ON 17 S 25) gegen das Urteil des Schöffengerichts (dessen Spruch übrigens entgegen § 271 Abs 1 Z 7 StPO im Protokoll über die Hauptverhandlung teilweise nicht aufscheint - ON 17 S 25) - mit dem er des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt worden war - durch seinen Verteidiger schriftlich am 6. August 2009 (daher rechtzeitig) „volle Berufung" angemeldet (ON 22). Damit hat er - wenngleich sprachlich verfehlt - unmissverständlich einen umfassenden Anfechtungswillen zum Ausdruck gebracht, sodass damit deutlich und bestimmt auch Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet wurde (§ 284 Abs 1 StPO; RIS-Justiz RS0100007, RS0099951, zuletzt 13 Os 178/08p).
Die Zustellung der Urteilsausfertigung erfolgte am 18. August 2009 (Rückschein beim weitgehend unjournalisierten AB-Bogen ON 1). Die Ausführung von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten wurde erst am 5. Oktober 2009 zur Post gegeben (ON 24).
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - weil auch bei der Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurden - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort als verspätet zurückzuweisen (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1 StPO), zumal der angefochtenen Entscheidung keine amtswegig aufzugreifenden Nichtigkeiten anhaften (§ 290 Abs 1 Satz 2 erster Fall StPO). Die Entscheidung über die Berufungen (wegen Strafe) kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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