Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht der Beschwerde des Tomislav A***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. September 2013, mit dem ein Antrag des Genannten auf „Herstellung von kostenlosen Aktenkopien und die Bekanntgabe einer Vertrauensperson“ abgewiesen worden war (ON 181), nicht Folge.
Die dagegen erhobene (als „Grundrechtsbeschwerde“ und „Nichtigkeitsbeschwerde“ bezeichnete) Beschwerde des Tomislav A***** war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO, vgl die bereits diesen Beschwerdeführer betreffende Entscheidung 13 Os 14/13b).
Mit den in der Beschwerde enthaltenen weiteren Anträgen wird ebenfalls keine Kompetenz des Obersten Gerichtshofs angesprochen (§ 34 StPO).
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